107.
108.
109.
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Nr. 78. 1915. 405
§ 27.
übernahmepreis, Abschreibungen.
Der Übernahmepreis wird bestimmt durch den Herstellungswert der Anlagen, ver-
mindert um die jährlichen Abschreibungen (Ziffer 2 n 9o
Der Herstellungswert setzt sich zusammen aus der Summe aller Neuanschaffungen
in den einzelnen Jahren.
Als Neuanschaffungen gelten nur die völlig neu für den Betrieb beschafften Gegen-
stände, welche weder als Betriebsausgaben noch als Ersatz für ausgeschiedene, im Wert-
verzeichnis bereits vorhanden gewesene Betriebsgegenstände oder als Erneuerung an
vorhandenen Betriebseinrichtungen erscheinen.
Zuschüsse zu den Kosten von Anschlüssen, welche dem Werk von Stromabnehmern
gezahlt sind, bleiben bei der Berechnung des Anschaffungswertes außer Ansatz. Jedoch
sind auch solche Anlagen der Großherzoglichen Regierung zu übergeben.
Die Anschaffungswerte werden wie folgt berechnet:
J.
II.
III.
Bei Gegenständen, welche von den Siemens-Schuckert-Werken hergestellt
werden, ist der jeweilige Listenpreis abzüglich 20 % Rabatt maßgebend, zu-
züglich jeweils allgemein bestehender Teuerungszuschläge oder abzüglich all-
gemeiner Preisnachlässe. Gegenstände, für deren Vertrieb ein Kartell oder
Syndikat besteht, sind gemäß den Kartell= oder Syndikatpreisen zu berechnen,
also ohne Rabatt. Wenn an Stelle einer Anderung der Listenpreise allge-
mein die Rabattsätze bei den Siemens-Schuckert-Werken geändert werden,
so ändert sich dementsprechend auch der Rabattsatz. Das Werk hat aber in
solchem Falle eine begründete Mitteilung über die Rabattänderung zu
machen und auf Erfordern des Ministeriums des Innern einer von diesem
zu ernennenden Vertrauensperson gegebenenfalls den Nachweis zu führen,
daß der allgemeine Rabattsatz auf die Listenpreise an Stelle eines Teuerungs-
zuschlages oder allgemeinen Nachlasses, oder an Stelle eines Neudruckes der
betreffenden Listen geöndert wurde.
Bei Erzeugnissen der Siemens-Schuckert-Werke, für welche Listenpreise zur
Zeit der Ausführung nicht bestehen, werden die Herstellungskosten mit einem
Aufschlag von 25 %% angesetzt. Bei der Festsetzung dieser Selbstkosten sind
Unkosten der Verkaufsabteilung und der Zentralverwaltung nicht in Rech-
nung zu stellen. Auf Wunsch des Ministeriums des Innern sind die Nach-
weise über diese Selbstkosten einer von diesem zu bestimmenden sachverstäu-
digen Vertrauensperson zu erbringen.
Bei Erzeugnissen, welche nicht von den Siemens-Schuckert-Werken herge-
stellt werden, ist der Einstandspreis mit 10 % Aufschlag maßgebend jedoch
unter Berücksichtigung aller Vorzugsbedingungen, Vergütungen und Rabatte.
Hierzu treten noch für Montagen und Bauleitung die baren Aufwendungen
mit einem Aufschlag von 15%% auf diese Aufwendungen und ferner die
baren Frachtauslagen.
Bei Grundstücken gilt der wirkliche Anschaffungspreis; bei Hoch= und Tief-
bauten gelten die wirklichen Herstellungskosten mit 10 % Aufschlag.
Entwürfe und Vorarbeiten sind für alle Anlagen kostenlos zu machen.
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