117.
118.
119.
120.
121.
122.
123.
Nr. 78. 1915. 407
g 20.
Betriebslibergabe.
Im Falle des Überganges des Unternehmens auf die Großherzogliche Regierung
hat das Werk während des ersten Jahres nach dem Übergangstage gegen Erstattung
seiner Selbstkosten mit einem angemessenen Aufschlag nach Möglichkeit jede gewünschte
Unterstützung zu leisten, um eine glatte Abwickelung des Überganges ohne Betriebs-
störung möglich zu machen.
Über alle Teile der übernommenen Anlage hat das Werk die vorhandenen geich-
nungen kostenlos abzuliefern und die neuen Betriebsbeamten in allen Betriebszweigen
entsprechend zu unterweisen.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 30.
übertragungsrecht des Werkes.
Die Großherzogliche Regierung wird dem Werke die Übertragung seiner Rechte
und Pflichten aus dieser Genehmigung an einen anderen Unternehmer gestatten, wenn
dieser seinen Geschäftssitz in Deutschland hat, seine Leistungs= und Zahlungsfähigkeit
nachgewiesen ist und er alle Verpflichtungen des Werkes aus dieser Genehmigung sowie
aus den zur Versorgung des Genehmigungsgebietes geschlossenen Verträgen über-
nommen hat.
Die Übernahmerechte der Großherzoglichen Regierung (§ 22 fg.) werden durch
eine Übertragung nach Ziffer 119 nicht berührt.
§#1.
Sicherheitsleistung.
Zur Sicherung aller seiner Verpflichtungen gegenüber der Großherzoglichen Re-
gierung in bezug auf die Stromversorgung des Genehmigungsgebietes hat das Werk
innerhalb eines Monats nach Erteilung dieser Genehmigungeeine Sicherheit von 50 000
(fünfzigtausend) Mark in mündelsicheren Wertpapieren zu bestellen und bei der Groß-
herzoglichen Renterei zu hinterlegen. Für den Fall, daß das Werk eine eigene Strom-
erzeugungsstelle im Großherzogtum errichtet, bleibt eine anderweitige Festsetzung der
Sicherheit vorbehalten.
Das Werk hat die Sicherheit beständig auf der Höhe von 50 000 Mark zu halten
und für den Fall, daß sie ganz oder teilweise zur Deckung von Ansprüchen verbraucht
oder durch Kursrückgang unter den vorgeschriebenen Wert gesunken sein sollte, binnen
14 Tagen nach entsprechender Aufforderung zu ergänzen.
Diie Sicherheit ist nach Ablauf der Genehmigungszeit zurückzuzahlen, soweit sie
nicht guf Grund von Ansprüchen der Regierung gegen das Werk in Anspruch ge-
nommen ist.
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