Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1  Edict  über  die  Stände-Versammlung.  1  179

 

Protecell  ein,  welches  von  allen  Anwesenden  unterschrieben  wird,
und  sendet  solches  rurch  das  Land=  oder  Herrschafts-Gericht  an  die
Bezirks-Regierung.

Pfarreyen,  welche  keinem  Decanate  zugetheilt  sind,  stimmen
für  diesen  Fall  bey  dem  nächstgelegenen  Decanate  mit,  und  sind
auch  in  demselben  wahlfähig.

5.  20.

Bey  der  zweyten  Wahlhandlung  stimmen  nur  die  ernannten
Wahlmänner  der  Decanate,  und  wählen  bloß  unter  sich  (mit  Ausschluß
  aller  übrigen)  die  für  den  Regierungs--Bezirk  bestimmten
Abgeordneten  mittelst  Einsendung  einer  schriftlichen  Wahlstimme,
welcher  sie  gleichfalls  die  vorgeschriebenen  Eive  und  einen  besondern
Wahlspruch  beyzufügen  haben.

Zu  diesem  Ende  theilt  der  Präsident  der  Regierung  einem
jeden  der  ihm  bekannt  gemachten  Wahlmänner  der  Decanate  die
vollständige  Liste  derselben  unter  den  §.  14.  angeordneten  Bestimmungen
  mit,  und  erhohlt  von  denselben  die  Wahlstimme,  welche
er  auf  gleiche  Art  nach  den  §.  15.  gegebenen  Bestimmungen  in
Gegenwart  der  hierzu  einberufenen,  nächstgelegenen  5  Wahlmänner
dieser  Classe  eröffnet,  und  weiter  auf  die  hierin  angezeigte  Art
verfährt.

5.  21.
D.  Wahl  der  Abgeordneten  aus  den  Städten  und
Märkten.

Bey  jenen  Städten,  welchen  eigene  Stellen  zugewiesen  sind,
tritt  nur  Eine  Wahlhandlung  ein,  die  von  vem  verfassungsmäßig
erwählten  Magistrate  und  den  Gemeinde-Bevollmächtigten  unter
dem  Vorsitze  eines  eigends  hierzu  ernannten  Königlichen  Commissaires
  nach  vorher  abgelegtem  Wählereive  vorgenommen  wird.

Die  Wahl  geschieht  vurch  schriftliche  Wahlzettel,  welche  besonders
  hierzu  vorbereitet,  mit  fortlaufenden  Nummern  bezeichnet,  und
nachdem  sie  untereinander  gemengt  worden  sind,  unter  die  Wahlmänner
  ausgetheilt  werden.

Jeder  Wahlmann  hat  in  derselben  den  oder  die  gewählten
Abgeordneten  mit  Tauf=  und  Zunahmen,  ihrem  Gewerbe  oder
Character  einzutragen,  ihn  mit  seiner  Untersschrift  zu  bezeichnen  und
dem  Königlichen  Commissaire,  welcher  die  Einsammlung  besorgt,
zu  übergeben.

5.  22.

Nachdem  alle  Wahlzettel  übergeben  sind,  liest  der  Commissaire

jede  einzelne  Wahlstimme  in  Gegenwart  sämmtlicher  Wähler  mit
12-Sp.

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