Die Arbeiterfrage. 597
Mangel an Kapital oder an Kenntnissen ein selbstständiges Geschäft niemals
eröffnen können, eine Hülfe nicht bringt. Aber wie soll diess geändert
werden ? Ist Mangel an Kenntnissen die Schuld, so kann zwar (es wird
sogleich davon die Rede sein) dem Staate die Einrichtung der nöthigen
Unterrichtsanstalten zur Pflicht gemacht werden; allein sehr Vielen wird
immer Fähigkeit, Lust oder Gelegenheit zum Lernen fehlen. Einem Mangel
an Kapital könnte freilich an sich abgeholfen werden, allein es bedarf
keines Beweises, dass der Staat weder die Verpflichtung noch auch die
Mittel hat, jeden einzelnen Bürger mit einem scinen besonderen Zwecken
entsprechenden Vermögen auszustatten. Diese Zwecke nach seinen besonderen
Verhältnissen zu wählen, ist Aufgabe der Klugheit für Jeden; die
Folgen einer Unüberlegtheit hat er selbst zu tragen. Höchstens also
kann davon die Rede sein, Cooperativ-Gesellschaften solcher Arbeiter zu
fördern. Dass solche in den fraglichen Gewerben unmöglich seien, ist
nicht zu behaupten; es bestehen sogar einige Beispiele thatsächlich. Allein
selbstredend treten alle Schwierigkeiten und Bedenken, welche dieser
Arbeitsform überhaupt entgegenstehen, auch hier ein, und zwar vielleicht
selbst in höherem Maasse. Es wird also nur in den allerseltensten Fällen
hier mit Recht und Verstand eine Forderung an den Staat gestellt werden
können.
Auch in Betreff einer zweiten Art von Staatsthätigkeit, welche für die
Gewerbegehülfen von entschiedenem Werthe ist, kann über Säumniss nicht
geklagt werden. Es sind diess die zu ihrer Ausbildung nöthigen Unterrfichtsanstalten,
von der Volksschule aufwärts bis zu den höheren technischen
Lehranstalten verschiedener Gattungen. Solche bestehen itzt überall, und
es sind namentlich viele gerade auf das Bedürfniss der jungen Handwerker
berechnet, sei es hinsichtlich der Lehrgegenstände, sei es nach der Tageszeit
des für sie bestiminten Unterrichtes. Hlier ist kaum etwas anderes zu
empfehlen, als Erhaltung des Eingerichteten und Vollendung des Begonnenen.
Etwa mag gesetzlich vorgeschrieben werden, dass in sämmtlichen Lehrlingsverträgen
die Berechtigung des I.ehrlings zum Besuche einer Abend -Fortbildangsschule
enthalten sein muss. Gehülfen können sich die Möglichkeit
einer Benützung der für sie bestimmten Lelıranstalten selbst ausbedingen
oder thatsächlich verschaffen.
Dass auch in einer dritten Richtung, nämlich in der Sorge für anständige
und gesittete Vereinigungsorte der ortfremden Handwerksgesellen,
Vieles geschehen ist, hat bereits oben, S. 548, Erwähnung gefunden. Es
bedarf jedoch diese Einrichtung einer näheren Betrachtung. Ueber die
Zweckmässigkeit des Gedankens kann kein Zweifel sein. Die Möglichkeit
eines regelmässigen Zusammentreffens mit Standesgenossen, die Gewährung
einer von Rohheit und Unsittlichkeit frei gehaltenen Erholung und vielleicht