Volltext : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Die  Arbeiterfrage.  597

Mangel  an  Kapital  oder  an  Kenntnissen  ein  selbstständiges  Geschäft  niemals
eröffnen  können,  eine  Hülfe  nicht  bringt.  Aber  wie  soll  diess  geändert
werden  ?  Ist  Mangel  an  Kenntnissen  die  Schuld,  so  kann  zwar  (es  wird
sogleich  davon  die  Rede  sein)  dem  Staate  die  Einrichtung  der  nöthigen
Unterrichtsanstalten  zur  Pflicht  gemacht  werden;  allein  sehr  Vielen  wird
immer  Fähigkeit,  Lust  oder  Gelegenheit  zum  Lernen  fehlen.  Einem  Mangel
an  Kapital  könnte  freilich  an  sich  abgeholfen  werden,  allein  es  bedarf
keines  Beweises,  dass  der  Staat  weder  die  Verpflichtung  noch  auch  die
Mittel  hat,  jeden  einzelnen  Bürger  mit  einem  scinen  besonderen  Zwecken
entsprechenden  Vermögen  auszustatten.  Diese  Zwecke  nach  seinen  besonderen
  Verhältnissen  zu  wählen,  ist  Aufgabe  der  Klugheit  für  Jeden;  die
Folgen  einer  Unüberlegtheit  hat  er  selbst  zu  tragen.  Höchstens  also
kann  davon  die  Rede  sein,  Cooperativ-Gesellschaften  solcher  Arbeiter  zu
fördern.  Dass  solche  in  den  fraglichen  Gewerben  unmöglich  seien,  ist
nicht  zu  behaupten;  es  bestehen  sogar  einige  Beispiele  thatsächlich.  Allein
selbstredend  treten  alle  Schwierigkeiten  und  Bedenken,  welche  dieser
Arbeitsform  überhaupt  entgegenstehen,  auch  hier  ein,  und  zwar  vielleicht
selbst  in  höherem  Maasse.  Es  wird  also  nur  in  den  allerseltensten  Fällen
hier  mit  Recht  und  Verstand  eine  Forderung  an  den  Staat  gestellt  werden
können.

Auch  in  Betreff  einer  zweiten  Art  von  Staatsthätigkeit,  welche  für  die
Gewerbegehülfen  von  entschiedenem  Werthe  ist,  kann  über  Säumniss  nicht
geklagt  werden.  Es  sind  diess  die  zu  ihrer  Ausbildung  nöthigen  Unterrfichtsanstalten,
  von  der  Volksschule  aufwärts  bis  zu  den  höheren  technischen
Lehranstalten  verschiedener  Gattungen.  Solche  bestehen  itzt  überall,  und
es  sind  namentlich  viele  gerade  auf  das  Bedürfniss  der  jungen  Handwerker
berechnet,  sei  es  hinsichtlich  der  Lehrgegenstände,  sei  es  nach  der  Tageszeit
  des  für  sie  bestiminten  Unterrichtes.  Hlier  ist  kaum  etwas  anderes  zu
empfehlen,  als  Erhaltung  des  Eingerichteten  und  Vollendung  des  Begonnenen.
Etwa  mag  gesetzlich  vorgeschrieben  werden,  dass  in  sämmtlichen  Lehrlingsverträgen
  die  Berechtigung  des  I.ehrlings  zum  Besuche  einer  Abend  -Fortbildangsschule
  enthalten  sein  muss.  Gehülfen  können  sich  die  Möglichkeit
einer  Benützung  der  für  sie  bestimmten  Lelıranstalten  selbst  ausbedingen
oder  thatsächlich  verschaffen.

Dass  auch  in  einer  dritten  Richtung,  nämlich  in  der  Sorge  für  anständige
  und  gesittete  Vereinigungsorte  der  ortfremden  Handwerksgesellen,
Vieles  geschehen  ist,  hat  bereits  oben,  S.  548,  Erwähnung  gefunden.  Es
bedarf  jedoch  diese  Einrichtung  einer  näheren  Betrachtung.  Ueber  die
Zweckmässigkeit  des  Gedankens  kann  kein  Zweifel  sein.  Die  Möglichkeit
eines  regelmässigen  Zusammentreffens  mit  Standesgenossen,  die  Gewährung
einer  von  Rohheit  und  Unsittlichkeit  frei  gehaltenen  Erholung  und  vielleicht