Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

16  Nr.  5.  1915.

r  der  Festsetzung  durch  die  Ortsobrigkeiten  sollen,  soweit  tunlich  ge-“*“
  =  dus  den  Kreisen  der  Landwirte,  der  Handeltreibenden
und  gegebenenfalls  der  Handwerker  gehört  werden.  .
Die  von  den  Ortsobrigkeiten  festgesetzten  Höchstpreise  sind  in  ortsüblicher
Weise  bekannt  zu  machen  und  nach  näherer  Bestimmung  der  Ortsobrigkeiten
zur  Kenntnis  des  Publikums  zu  bringen.  Die  Ortsobrigkeiten  können  insbesondere
  auch  die  Anbringung  von  Anschlägen  der  Taxen  an  und  in  dem
Verkaufslokal  und  die  Art  solcher  Anschläge  bestimmen.

82.

Die  Ortsobrigkeiten  köynen  auch  für  Verkäufe  von  Gerste  und  Hafer
an  Kleinhändler  oder  Verbraucher  bei  Umsätzen,  die  3  Tonnen  (60  Zentner)
nicht  übersteigen,  Höchstpreise  festsetzen;  vgl.  §  6  Absatz  1  der  Bekanntmachung
über  die  Höchstpreise  für  Roggen,  Gerste  und  Weizen  vom  19.  v.  M.  —
RGBl.  S.  528  —  und  8  1  Absatz  2  der  Bekanntmachung  über  die  Hoöchstpreise
  für  Hafer  vom  19.  v.  Mts.  —  RGBl.  S.  531  —.

Vor  der  Festsetzung  sind  Sachverständige  über  die  Notwendigkeit  der
Maßregel  und  über  die  Höhe  der  Höchstpreise  zu  hören.  Es  ist  zu  beachten,
daß  zwischen  den  Höchstpreisen,  die  der  Bundesrat  festgesetzt  hat,  und  dem
festzufetzenden  Höchstpreise  eine  angemessene  Spannung  für  die  Kosten  des
Transports,  der  Einlagerung,  Behandlung  und  der  Abfuhr  vom  Lager  sowie
für  den  Umsatz  im  Zwischen-  und  Kleinhandel  bestehen  muß.  Soweit  er—
forderlich,  sind  verschiedene  Höchstpreise  für  den  Verkauf  an  den  Kleinhändler
und  für  den  Verkauf  an  den  Verbraucher  festzusetzen.

Die  Höchstpreise  sind  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.
83.

Die  seitens  der  Ortsobrigkeiten  ergehenden  Anordnungen  sind  dem  unter—
zeichneten  Ministerium  sofort  in  einem  Abdruck  einzureichen.

8  4.

Das  im  8  4  des  Gesetzes  vorgesehene  Verfahren  eignet  sich  in  der  Hauptsache
  für  Gegenstände,  die  in  den  für  den  Kleinverkehr  in  Betracht  kommenden
Mengen  verkaufsfertig  vorrätig  sind.  Daß  ein  Feilhalten  stattfindet,  ist  keine
notwendige  Voraussetzung.  Dies  Verfahren  kann  insbesondere  angewendet
werden,  wenn  für  die  Verkäufe  von  Gerste  und  Hafer  an  Kleinhändler  und
Verbraucher,  die  drei  Tonnen  nicht  übersteigen,  Höchstpreise  festgesetzt  worden
                        
665 Koͤniglich-Baierisches 666 Regierungsblatt. IXXIV. Stück. München, Mittwoch den 32. Mai 1871. Allgemeine Verordnungen. (Die Freizügigkeit mit dem Kbnigreiche Westphalen betreffend.) Wir Marximiltan Joseph, von Gottes Gnaden König von Balern. D- Seine Majestat der König von Westphalen unterm 18. März 1809, ein Dekrei erlassen haben, wodurch das Recht des Abschosses, der Nachsteuer, und überhaupt des Abzuges, welches bisher in Auswanderungs-Erbschafts= oder anderen mit einer Vermögens= Ausziehung verbundenen Fällen ausgeübt wurde, in Ansehung aller derjenigen fremden Länder aufgehoben wird, in welchen erwiesener Maßen eine gleiche Befreiung denen zugestanden ist, welche ihr Vermögen, oder die ihnen heimgefallene Erbschaften und Legate in die Westphälischen Staaten einführen wollen, so haben Wir beschlossen, daß nach Unsern deshalb bereits früher allgemein bekannt gemachten Regierungs-Grundsäzen die gleiche Freizügigkeit gegen das Königreich Westphalen reziprok beobachter, und alles aus Unserm Königreiche dahin überziehende Vermögen freizügig behandelt werden solle. —— — Wir befehlen, daß gegenwärtige Verordnung durch das Regierungsblatt bekannt gemacht, und von allen Unsern Behörden nach solcher genau verfahren werde. München den 11. Mai 1811. Max Joseoh. Graf von Montgelas. Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl der General-Sekretär Baumuller. (Die Abwesenheit der Rechtsanwälte von ihrem Wohnorte betreffend). Wir Marimlltan Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern. Da die in dem Dienstesverhältnisse ge-Hründete Obliegenheit der bei den Gerichten Unsers Reiches angestellten Advokaten und Prokuratoren, jede etwas längere Abwesenheit von ihrem Wohnorte der vorgesezeen Gerichtsbehörde geziemend zu melden, bisher sehr vernachläßiget wurde, so gebiethen Wir hiemit, daß künftig jeder Rechts-Anwalt eine mehr denn drei Tage andauernde Abwesenheit von seinem Wohnorte dem ihm unmirtelbar vorgesezten Stadt= oder Landgerichte anzuzeigen und dabei anzuführen verr (4)