16 Nr. 5. 1915.
r der Festsetzung durch die Ortsobrigkeiten sollen, soweit tunlich ge-“*“
= dus den Kreisen der Landwirte, der Handeltreibenden
und gegebenenfalls der Handwerker gehört werden. .
Die von den Ortsobrigkeiten festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen und nach näherer Bestimmung der Ortsobrigkeiten
zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Die Ortsobrigkeiten können insbesondere
auch die Anbringung von Anschlägen der Taxen an und in dem
Verkaufslokal und die Art solcher Anschläge bestimmen.
82.
Die Ortsobrigkeiten köynen auch für Verkäufe von Gerste und Hafer
an Kleinhändler oder Verbraucher bei Umsätzen, die 3 Tonnen (60 Zentner)
nicht übersteigen, Höchstpreise festsetzen; vgl. § 6 Absatz 1 der Bekanntmachung
über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. v. M. —
RGBl. S. 528 — und 8 1 Absatz 2 der Bekanntmachung über die Hoöchstpreise
für Hafer vom 19. v. Mts. — RGBl. S. 531 —.
Vor der Festsetzung sind Sachverständige über die Notwendigkeit der
Maßregel und über die Höhe der Höchstpreise zu hören. Es ist zu beachten,
daß zwischen den Höchstpreisen, die der Bundesrat festgesetzt hat, und dem
festzufetzenden Höchstpreise eine angemessene Spannung für die Kosten des
Transports, der Einlagerung, Behandlung und der Abfuhr vom Lager sowie
für den Umsatz im Zwischen- und Kleinhandel bestehen muß. Soweit er—
forderlich, sind verschiedene Höchstpreise für den Verkauf an den Kleinhändler
und für den Verkauf an den Verbraucher festzusetzen.
Die Höchstpreise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
83.
Die seitens der Ortsobrigkeiten ergehenden Anordnungen sind dem unter—
zeichneten Ministerium sofort in einem Abdruck einzureichen.
8 4.
Das im 8 4 des Gesetzes vorgesehene Verfahren eignet sich in der Hauptsache
für Gegenstände, die in den für den Kleinverkehr in Betracht kommenden
Mengen verkaufsfertig vorrätig sind. Daß ein Feilhalten stattfindet, ist keine
notwendige Voraussetzung. Dies Verfahren kann insbesondere angewendet
werden, wenn für die Verkäufe von Gerste und Hafer an Kleinhändler und
Verbraucher, die drei Tonnen nicht übersteigen, Höchstpreise festgesetzt worden
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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
IXXIV. Stück. München, Mittwoch den 32. Mai 1871.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Freizügigkeit mit dem Kbnigreiche Westphalen
betreffend.)
Wir Marximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
D- Seine Majestat der König von Westphalen
unterm 18. März 1809, ein Dekrei
erlassen haben, wodurch das Recht des Abschosses,
der Nachsteuer, und überhaupt des
Abzuges, welches bisher in Auswanderungs-Erbschafts=
oder anderen mit einer Vermögens=
Ausziehung verbundenen Fällen ausgeübt
wurde, in Ansehung aller derjenigen
fremden Länder aufgehoben wird, in welchen
erwiesener Maßen eine gleiche Befreiung denen
zugestanden ist, welche ihr Vermögen, oder die
ihnen heimgefallene Erbschaften und Legate in
die Westphälischen Staaten einführen wollen,
so haben Wir beschlossen, daß nach Unsern
deshalb bereits früher allgemein bekannt gemachten
Regierungs-Grundsäzen die gleiche
Freizügigkeit gegen das Königreich Westphalen
reziprok beobachter, und alles aus
Unserm Königreiche dahin überziehende Vermögen
freizügig behandelt werden solle.
—— —
Wir befehlen, daß gegenwärtige Verordnung
durch das Regierungsblatt bekannt gemacht,
und von allen Unsern Behörden
nach solcher genau verfahren werde.
München den 11. Mai 1811.
Max Joseoh.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.
(Die Abwesenheit der Rechtsanwälte von ihrem
Wohnorte betreffend).
Wir Marimlltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da die in dem Dienstesverhältnisse ge-Hründete
Obliegenheit der bei den Gerichten
Unsers Reiches angestellten Advokaten und
Prokuratoren, jede etwas längere Abwesenheit
von ihrem Wohnorte der vorgesezeen
Gerichtsbehörde geziemend zu melden, bisher
sehr vernachläßiget wurde, so gebiethen
Wir hiemit, daß künftig jeder Rechts-Anwalt
eine mehr denn drei Tage andauernde
Abwesenheit von seinem Wohnorte dem ihm
unmirtelbar vorgesezten Stadt= oder Landgerichte
anzuzeigen und dabei anzuführen verr
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