Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

20  Nr.  ö.  1915.

des  Antragstellers  berücksichtigt.  Die  Frist  kann  auf  begründeten  Antrag
wreliinragserer  Ein  etwa  erforderlich  werdendes  Zwangsverfahren  wird
mit  den  gesetzlichen  Mitteln  mit  dem  größten  Nachdruck  durchgeführt.

§  12.

Vor  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  aus  §  2  Absatz  4  des  Gesetzes
  werden  in  der  Regel  zwei  Sachverständige  gehört.

9  13.

Bei  der  Festsetzung  des  übernahmepreises  werden  der  Höchstpreis  sowie
die  Güte  und  Verwertbarkeit  der  Gegenstände  berücksichtigt.  Bezieht  sich  die
Anordnung  auf  ungedroschenes  Getreide,  so  wird  derjenige  Höchstpreis  berücksichtigt,
  der  zur  Zeit  der  Anordnung  galt,  auch  wenn  zu  der  Zeit,  bis
zu  der  das  Getreide  auszudreschen  ist,  nach  §  7  der  Bekanntmachung  über
die  Höchstpreise  für  Roggen,  Gerste  und  Weizen  vom  19.  v.  Mts.  ein  höherer
Preis  gilt.  Auch  im  übrigen  wird  auf  eine  Veränderung  der  Hoöchstpreise,
die  zwischen  der  Anordnung  und  der  Festsetzung  des  Übernahmepreises  stattgesunden
  hat,  keine  Rücksicht  genommen.

Der  Höchstpreis  bestimmt  sich  nach  dem  Orte,  an  dem  sich  die  Gegenstände
  zur  Zeit  der  Aufforderung  befinden.

8  14.
Der  Höchstpreis  gilt  für  gute  Ware.  Für  geringere  Ware  werden  an—
gemessene  Abzüge  gemacht.
Der  von  der  Anordnung  Betroffene  hat  einem  vom  unterzeichneten

Ministerium  Beauftragten  sowie  dem  Bevollmächtigten  des  Antragstellers  die
Entnahme  von  Proben  zu  gestatten.

*  15.

Unter  der  Verwertbarkeit  der  Gegenstände  ist  die  wirtschaftlich  kaufmännische
  Verwertungsmöglichkeit  der  Ware  zu  verstehen.

Nach  §  2  Abs.  1  der  Bekanntmachungen  vom  19.  v.  Mts.  über  die
Höchstpreise  für  Roggen,  Gerste  und  Weizen  und  über  die  Höchstpreise  für
Hafer  ist  zwar  der  Höchstpreis  an  den  in  §  1  nicht  genannten  Orten  (Nebenorten)
  gleich  dem  Höchstpreis  des  nächstgelegenen  in  §  1  genannten  Ortes
(Hauptortes).  Diese  Vorschrift  hat  indessen  nicht  die  Bedeutung,  daß  jeder