Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Wahrung  der  Kirchenhoheitsrechte  des  Staates  ersetzt,  während
für  alle  anderen  Arten  königlicher  Erlasse  in  kirchlichen  Dingen,
und  darum  auch  für  die  hier  interessirenden  Ernennungsakte,  die
ältere  Form  beibehalten  worden  ist.

Der  Staatsdiener-Eid  ferner,  den  die  Mitglieder  des  evangelischen
  Oberkirchenraths  und  der  Konsistorien  als  ihren  Diensteid
abzulegen  haben,  enthält  schlechterdings  nichts,  was  nicht  für  einen
Beamten  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  ganz  ebenso  angemessen
  wäre,  wie  für  einen  Staatsbeamten.

Die  Besoldung  aus  der  Staatskasse  trifft  in  wesentlich
derselben  Weise  für  die  katholischen  Bischöfe  und  Domherren  zu;
dass  sie  hier  nicht  nur  den  einzelnen  Personen,  sondern  der  katholischen
  Kirche  selbst  vertragsmässig  zugesichert  ist,  während  sie  für
die  Organe  des  evangelischen  Kirchenregiments  im  Allgemeinen
noch  immer  nur  durch  den  Staatshaushalts-Etat  festgestellt  wird,
kann  eine  grundsätzlich  verschiedene  Auffassung  der  Rechtsstellung
der  betreffenden  Beamten  zum  Staate  in  keiner  Weise  rechtfertigen.

Dass  endlich  ein  unmittelbar  gesetzlicher  Anspruch  der
Mitglieder  des  evangelischen  Oberkirchenraths  und  der  Konsistorien
auf  Ruhegehalt,  Wohnungsgeldzuschuss,  Tagegelder  und  Reisekosten
in  Gemässheit  der  bezüglichen  Staatsgesetze  allein  auf  deren
Eigenschaft  als  „unmittelbarer  Staatsbeamter“  gegründet  werden
könnte,  ist  allerdings  nach  der  Wortfassung  der  gedachten  Gesetze
  nicht  zu  bestreiten.  Allein  daraus  folgt  offenbar  gar  nichts
für  die  Richtigkeit  dieser  Auffassung.

(Ganz  Aehnliches  gilt  bezüglich  der  fortdauernden  Anwendung
des  Disziplinargesetzes  für  die  nicht-richterlichen  Staatsbeamten
vom  21.  Juli  1852  auf  die  Mitglieder  der  Konsistorien  und  des
evangelischen  Oberkirchenraths.  Wenn  übrigens  die  Motive  zu  $1  des
(sesetzes  über  die  Dienstvergehen  der  Kirchenbeamten  vom  16.  Juli
1886  „die  Beamten  der  Kollegialbehörden  des  landesherrlichen
Kirchenregiments,  welche  zur  Zeit  unter  staatlicher
Disziplinargewalt  stehen,  nicht  unter  die  Vorschriften