Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Die  Ueberschriften  der  Berichte  und  Vorstellungen
  an  die  allerhochste  Stelle  betreffend.  )

Da  bei  allerhoͤchster  Stelle  seit  einiger
Zeit  mehrere  Berichte  und  Vorstellungen  einkommen,

  bei  welchen  die  durch  die  allerhoͤchste

Entschließung  vom  1.  Jaͤnner  1806  (Reglerungsblatt

  von  solchem  Jahre,  Stuͤck  I.

Seite  7)  vorgeschriebene  Courtoisie  ordnungswidrig

  außer  Acht  gelassen  ist,  so  haben

  Seine  Majestaͤt  der  Koͤuig  obige  allerhoͤchste
  Entschließung  mit  dem  Auhange  zu  erneuern
  befohlen,  daß  künfrig  nebst  der  vorschriftmäßig
  zu  sezenden  Aufschrift:  „An
Seine  königliche  Majestät  von
Baiern  “  —  nicht  nur  das  betreffende  Ministerial:
  Departement,  wie  solches  schon  in

der  Verordnung  vom  1.  November  1801

(Regierungsund  Intelligenzblatt  von  solchem
Jahre,  Stuͤck  XLVIII.  Seite  751,)  bestimmt
ist,  geboͤrig  bemerket,  sondern  auch  zugleich  der
Gegenstand,  worauf  si  sich  der  Bericht,  oder
die  Vorstellungb  beziehet,  in  Kuͤrze  ausgedruͤckt,
sohin  die  Aufschrift  auf  folgende  Art  gesezt
werden  solle.  Z.  B.
An

Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  von  Baiern.

Zum
eköniglich—  gebeimen  Ministerium

des  Inneren.
Stiftungs=  und  Kommunal=  Ver-.
  mögens=  Gegenstände;

oder

Schul-und  Erziebungs—  Sachen;
odet  aber

Pelijel=  Sachen,  u.  s.  w.  betreffend.

 

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Gegenwärtig  erneuerte  und  näher  bestimmte
  Vorschriften  sollen  zu  Jedermanns  Wissenschaft
  und  Nachachtung  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  gemacht  werden.

München  den  18.  Jänner  1808.

Auf  Seiner  königlichen  Majestät  besenderen  allerhöchsten

  Befehl.
Freiberr  von  Montgelas.
von  Krempelhuber.

Provinzial-Verordnung.

 

(Die  Errichtung  und  den  Dienst  eines  bürgerlichen
  Militär  =  Feuer  -Piquets  in  Städten
und  Märkten,  wo  keine  konigliche  Garnison
bestehet,  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

In  Erwägung,  daß  das  königliche  Bürger-
  Militär  zur  Aufrechthaltung  der  inneren
  Sicherheit  besteber,  und  daß  daber  dasselbe
  vorzüglich  für  Polizei?  Anstalten  zu  verwenben
  sey;  dann  daß  die  Eristenz  ständiger
Feuer-Pigquets  bei  einem  entstehenden  Brande
  sebr  vieles  zur  nöthigen  Ordnung  und  Sicherbel#t
  des  geflüchret  werdenden  Privat-Eigenthums,
  und  zur  zweckmäßigen  und  schleunigen
  Anwendung  der  Rettungemittel  beitragen
  könne,  baben  Seine  Majestät  der  König
unterm  kien  dieses  Monats  die  Aufstellung
ständiger  Feuer:  Piguets  des  Bürger:  Militärs
  in  jenen  Städten  und  Märkten,  wo  keine
  Garnison  bestehet,  allergnädigst  beschlose
sen,  und  befeblen  daher,  wie  folge:

F.  1.  Ein  bürgerlicher  Oberoffizier  hat  täglich
  nach  der  ihn  treffenden  Ordnung  die  Inspektion.