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(Die Ueberschriften der Berichte und Vorstellungen
an die allerhochste Stelle betreffend. )
Da bei allerhoͤchster Stelle seit einiger
Zeit mehrere Berichte und Vorstellungen einkommen,
bei welchen die durch die allerhoͤchste
Entschließung vom 1. Jaͤnner 1806 (Reglerungsblatt
von solchem Jahre, Stuͤck I.
Seite 7) vorgeschriebene Courtoisie ordnungswidrig
außer Acht gelassen ist, so haben
Seine Majestaͤt der Koͤuig obige allerhoͤchste
Entschließung mit dem Auhange zu erneuern
befohlen, daß künfrig nebst der vorschriftmäßig
zu sezenden Aufschrift: „An
Seine königliche Majestät von
Baiern “ — nicht nur das betreffende Ministerial:
Departement, wie solches schon in
der Verordnung vom 1. November 1801
(Regierungsund Intelligenzblatt von solchem
Jahre, Stuͤck XLVIII. Seite 751,) bestimmt
ist, geboͤrig bemerket, sondern auch zugleich der
Gegenstand, worauf si sich der Bericht, oder
die Vorstellungb beziehet, in Kuͤrze ausgedruͤckt,
sohin die Aufschrift auf folgende Art gesezt
werden solle. Z. B.
An
Seine koͤnigliche Majestaͤt von Baiern.
Zum
eköniglich— gebeimen Ministerium
des Inneren.
Stiftungs= und Kommunal= Ver-.
mögens= Gegenstände;
oder
Schul-und Erziebungs— Sachen;
odet aber
Pelijel= Sachen, u. s. w. betreffend.
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Gegenwärtig erneuerte und näher bestimmte
Vorschriften sollen zu Jedermanns Wissenschaft
und Nachachtung durch das Regierungsblatt
bekannt gemacht werden.
München den 18. Jänner 1808.
Auf Seiner königlichen Majestät besenderen allerhöchsten
Befehl.
Freiberr von Montgelas.
von Krempelhuber.
Provinzial-Verordnung.
(Die Errichtung und den Dienst eines bürgerlichen
Militär = Feuer -Piquets in Städten
und Märkten, wo keine konigliche Garnison
bestehet, betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Erwägung, daß das königliche Bürger-
Militär zur Aufrechthaltung der inneren
Sicherheit besteber, und daß daber dasselbe
vorzüglich für Polizei? Anstalten zu verwenben
sey; dann daß die Eristenz ständiger
Feuer-Pigquets bei einem entstehenden Brande
sebr vieles zur nöthigen Ordnung und Sicherbel#t
des geflüchret werdenden Privat-Eigenthums,
und zur zweckmäßigen und schleunigen
Anwendung der Rettungemittel beitragen
könne, baben Seine Majestät der König
unterm kien dieses Monats die Aufstellung
ständiger Feuer: Piguets des Bürger: Militärs
in jenen Städten und Märkten, wo keine
Garnison bestehet, allergnädigst beschlose
sen, und befeblen daher, wie folge:
F. 1. Ein bürgerlicher Oberoffizier hat täglich
nach der ihn treffenden Ordnung die Inspektion.