Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

—  603  °  —

Es  würde  auch  zu  ganz  unhaltbaren  Zuständen  führen,  sollte
der  von  dem  Reichsversicherungsamt  aufgestellte  Grundsatz  dem
gesetzgeberischen  Willen  entsprechen.  Denn  er  hätte  praktisch
zur  Folge,  dass  eine  Person  als  versicherungspflichtig  erklärt
sowohl  selbst  wie  in  ihren  Arbeitgeber  zur  Zahlung  von  Beiträgen
  unter  Bedrohen  mit  schweren  Straffolgen  gezwungen
wurde,  ohne  Aussicht  auf  die  Versorgung  im  Falle  Verbrauches
ihrer  Arbeitskraft  zu  haben,  welche  doch  der  leitende  Grundgedanke
  der  gesamten  Arbeiterversicherung  ist,  aber  auch  ohne
die  gezahlten  Beträge  zurückerstattet  zu  erhalten.  Auf  grund
der  88  125,  127  kann  die  Berichtigung  der  Quittungskarte  bezw.
die  Rückerstattung  zu  viel  erhobener  Beiträge  nämlich  erst  nach
dahin  getroffener  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden  im
Verfahrensgange  des  $  122  erfolgen,  ist  mithin  unausführbar,
wenn  endgültig  auf  Beitragsentrichtung  erkannt  war.  Dies  widerstreitet
  dem  Rechtsgefühl  und  der  Rechtssicherheit,  so  dass  es
gesetzgeberischerseits  nicht  gewollt  sein  kann.  Wenn  jedoch  eine
Revisionsentscheidung  No.  594  vom  21.  März  1895  einem  blinden
Karteninhaber  die  Rente  versagt,  weil  solcher  auf  grund  $  4  nicht
versicherungspflichtig  sei,  während  die  Versicherungsanstalt  die
Beiträge  unbeanstandet  entgegennahm,  so  muss  dies  die  Arbeiterkreise
  gegen  diese  Wohlfahrtseinrichtung  mit  Fug  und  Recht
einnehmen.  Nur  eine  Spruchbehörde  kann  zuständig  sein,  über
Bestehen  oder  Fehlen  der  aktiven  und  passiven  Versicherungspflicht
  zu  entscheiden.  Dies  ist  auf  grund  $  122  die  Verwaltungsbehörde.
  Und  deshalb  wird  das  Reichs-  oder  Landesversicherungsamt
  dadurch  in  seiner  Entscheidungsbefugnis  aus  88  79,  133,  134
in  der  Weise  eingeengt,  dass  es  sinnentsprechend  dem  Grundsatze
des  gewerblichen  Unfallversicherungsgesetzes  &  63  die  darauf  sich
berufende  Rechtsstreitspartei  veranlasst,  eine  Entscheidung  im
Wege  des  &  122  herbeizuführen,  wenn  solche  noch  nicht  vorliegt,
und  demnächst  von  der  erkannten  Thatsache  als  einer  untrügerischen
  Wahrheit  ausgehend  prüft  und  erkennt,  ob  die  sonstigen
Voraussetzungen  zum  Erstehen  des  Rentenanspruchs  vorliegen
oder  fehlen.