Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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1.  Die  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  sind  in  Concursen,  welche  nach  Be—
kanntmachung  des  bezeichneten  Gesetzes  eröffnet  werden,  nach  den  der  gegenwärtigen  Verordnung
unter  2  beigefügten  Taxbestimmungen  in  Ansatz  zu  bringen.

2.  Zur  Vorbereitung  der  Entschließung  über  die  Art  und  Weise,  in  welcher  ein  zur
Concursmasse  gehöriges  Waarenlager  oder  eine  andere  zur  Concursmasse  gehörige  Gesammtsache
  zu  verwerthen  sei,  hat  das  Concursgericht,  in  wichtigeren  Fällen  und,  insoweit  es  ohne
nachtheilige  Verzögerung  geschehen  kann,  außer  dem  Gütervertreter  auch  diejenigen  von  den
bekannten  Gläubigern  zu  Rathe  zu  ziehen,  welche  dabei  mit  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  von
ihnen  angemeldeten  Forderungen  oder  sonst  am  meisten  betheiligt  sind  und  bei  denen  sich  eine
Bekanntschaft  mit  den  die  möglichst  vortheilhafte  Verwerthung  bedingenden  Umständen  voraussetzen
  läßt.

Die  Auswahl  dieser  Gläubiger  hängt  vom  Ermessen  des  Concursgerichts  ab.

An  den  auf  den  Concurs  zum  Vermögen  von  Kaufleuten  bezüglichen  Bestimmungen  im
5  des  geschärften  Mandats  wider  die  Banqueroutiers  vom  20.  December  1766  wird
durch  diese  Vorschrift  Etwas  nicht  geändert.

3.  Wenn  die  bei  Vertheilung  der  Concursmasse  zu  berücksichtigenden  Forderungen  rechtskräftig
  festgestellt  sind  und  die  Verwerthung  der  Concursmasse  insoweit  stattgesunden  hat,  daß
sich  übersehen  läßt,  daß  gewisse  Beträge  von  der  Concursmasse  auf  die  festgestellten  Forderungen
  zum  Mindesten  ausfallen  werden,  die  Ertheilung  eines  auf  die  gesammte  bereits  vorhandene
  Concursmasse  sich  erstreckenden  Vertheilungsbescheids  aber  noch  Anständen  unterliegt,
so  ist  die  im  Concursdepositum  vorhandene  Baarschaft,  iusoweit  dieselbe  nicht  zur  Deckung
etwaiger  Masseschulden  zurückzubehalten  ist,  unerwartet  des  Vertheilungsbescheids  auf  jene
Mindestbeträge  zur  Auszahlung  zu  bringen.  Dabei  sind  zuerst  die  Forderungen  der  mit  Vorzugsrechten
  versehenen  Gläubiger,  nach  diesen  aber  die  der  übrigen  Gläubiger,  und  zwar,  sofern
die  verfügbare  Baarschaft  zur  Deckung  der  Gesammtsumme  der  Mindestbeträge  nicht  ausreicht,
verhältnißmäßig  zu  berücksichtigen.  Es  wird  jedoch  hierbei  allenthalben  vorausgesetzt,  daß  eine
solche  vorläufige  Vertheilung  und  Auszahlung  ohne  eine  zu  den  dießfallsigen  Interessen  der
Gläubiger  außer  Verhältniß  stehende  Mühwaltung  geschehen  kann.

Was  in  der  Erl.  Proceßordnung  zu  Titel  XL1I  &  6  wegen  der  vor  rechtskräftiger  Entscheidung
  über  sämmtliche  angemeldete  Forderungen  zu  bewirkenden  vorläufigen  Auszahlungen
an  die  mit  Vorzugsrechten  versehenen  Gläubiger  vorgeschrieben  ist,  bleibt  unverändert  in  Kraft.

Dresden,  am  §S.  Juli  1868.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

1867.  62