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Ort und Stelle zu begeben, auch in diesem
Falle aber seine Reise so viel moͤglich mit
sonstigen Geschäfts-Reisen in derselben
Gegend in Verbindung zu seßen, und leßteres
bei der Kosten-Anrechnung zu berückschtigen.
. 19.
Sollten einzelne — oder faͤmtliche in
einem Oberamte vereinigte Gemeinden
ihrem Vortheil angemessen finden, einem
der hiezu ermaͤchtigten Bauverstaͤndigen
die Besorgung saͤmtlicher bei ihnen vorkommenden.
Bau-Geschäfte gegen eine
Averfal-Belohnung zu übertragen; so ist
die diesfallsige Uebereinkunft unter möglichst
deutlicher Bezeichnung der gegenseitigen
Leistungen der Kreis-Regierung zur
Genehmigung vorzulegen. (Verw. Edikt
K. 66. 74 und 148.)
. 20.
Die Belohnung der übrigen Bauverständigen,
welche die Gemeinden und Körperschaften
nach der ihnen zastehenden
Befugniß (F. 1. 2. 9. und #3.) zur Fertigung
der Ueberschläge, zur Aufsicht über
die Arbeiten und zur Prüfung der Verdienst-Zertel
verwenden, bleibt dem Ermessen
der Amts-Versammlungen, Gemeinde=
und Stiftungsräthe vorbehalten.
Es darf jedoch dieselbe in keinem Falle
den oben (§. 16. 17.) für die von Staats
wegen ermächtigten Techniker festgesetzten
Maßstab übersteigen.
Stuttgart den 19. April 1833.
Schmidlin.
Beilage.
Erstes Verzelchniß derjenigen Bauvorständigen, welche zur Prüfsung
der Gemeinde= und Stiftungs-Bauren ermchtigt sind-Abel,
Baurath zu Ludwigsburg.
v. Brukmann, Baurath zu Reutlingen.
Bühler, Weg-Inspektor zu Weingarten.
Dillenius, Bau-Inspektor zu Calw.
Fischer, Baurath zu Ellwangen-Glaser,
Baurath zu Ulm.
Groß, Baurath zu Stuttgart.
Groß, Bau-Inspektor zu Besigheim.
Hartung, Bau-Inspektor zu Weingarten.
Keigelin, Privatlehrer der Baukunst zu
Tübingen.
Klinsky, Ober-Hofbaumelster, Baurath
zu Ulm.
Manz, Bau-Inspektor zu Gmünd.
Nellmann, Bau-Inspektor zu Heilbronn.
Nieffer, Vau--Inspektor zu Rottweil-Roth,
Hochbaurath zu Reutlingen.
Stok, Bau= Inspektor und Salinen-Baumeister
zu Hall.
Sutor, Baus-Inspektor zu Kirchheim.
v. Thouret, Professor und Hofbaumeister
zu Stuttgart.