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Amtsversammlung, dem Gemeinde= oder
Stistungsrath mit einem — die technischen
Borschriften des Revidenten ausdnücksich
wiederhelenden Erlasse zurückzugebes,
ond die genaue Befolgung der.
letern einzuschärfen.
ile
Unter ver gesetmäßigen Verantwortlichkeit
für die Beobachtung der — nach
technischen Räckscchten ertheilten Vorschriften
des Waul Rebidenten bleibt die Ausführung
des Bauwese#s, namentlich die
Wahl der Handwerker, die Abschließung
und Genehmigung der Akkorde, die Bestellung
der Ausseher und die ganze ökonomische
Leitung der Arbeiten den Amtsversammlungen,
Gemeinde = und Stiftängerdthen
eber deren Ausschüssen überläflene
K. 10.
Dem Reeidenten der Risse und Ueberschläge
ist es zwar jederzeit unbenommen,
auch in der leßtern (administrativen) Ve-Zehung
feine Anstchten und Vorschläge
beizusügen. ½5
Es sind jedoch solche nicht technische Bemerkungen
nicht als. bindende Worschrift
für die Communal-Pehörden, (onder# als.
Rath eines Sachverständigen zu berrach,
ten, und Plichmnäßig zu benäßen.
K. 11.
Demjenigen Bauverständigen, welcher
den Ueberschlag geprüft oder — ohne
anderwärtige Nach-Prüfung (F§. J.) selbst
gefertigt hat, bleibt jede Theilnahme am
Akkord öder sonstigen Bauverdienst bei
Verlust seiner Ermächtigung verboten.
K. 12.
Was die Uebernahme der Arbeit und
die Revision der Kosten-Verzeichnisse (Bau-Consignation,
Verdienstzettel) anbelangt;
so hat der Bau-Revident schon bei der
Prüfung des Ueberschlags (F. 5.) zu bemerken,
pob und warum er eine gleichms-HKige
Revision der Kosten-Verzeichnisse und
allenfalls eine förmliche Uebernahme durch
einen höhern Bauverständigen für nothwendig
halte,
Das (gemeinschaftliche) Oberamt hat
hierüber — unter Vernehmung der Amtsversammlung,
des Gemeinde= oder Stiftungsraths
zu erbennen, und hiernach das
Weirere zu versügen.
g. 13.
Ausser dem so eben (F. 12.) bezeichneten
Falle wird die Prüfung und Ermätigung,
so wie jedenfalls die Debretur der
Kosien· V
gen, ben Gemeinde= erer. Stifttngsräthen
ader dertu Ausschuͤssen cnoͤthigen falls mit
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