Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Amtsversammlung,  dem  Gemeinde=  oder
Stistungsrath  mit  einem  —  die  technischen
  Borschriften  des  Revidenten  ausdnücksich
  wiederhelenden  Erlasse  zurückzugebes,
  ond  die  genaue  Befolgung  der.
letern  einzuschärfen.

ile

Unter  ver  gesetmäßigen  Verantwortlichkeit
  für  die  Beobachtung  der  —  nach
technischen  Räckscchten  ertheilten  Vorschriften
  des  Waul  Rebidenten  bleibt  die  Ausführung
  des  Bauwese#s,  namentlich  die
Wahl  der  Handwerker,  die  Abschließung
und  Genehmigung  der  Akkorde,  die  Bestellung
  der  Ausseher  und  die  ganze  ökonomische
  Leitung  der  Arbeiten  den  Amtsversammlungen,
  Gemeinde  =  und  Stiftängerdthen
  eber  deren  Ausschüssen  überläflene


K.  10.

Dem  Reeidenten  der  Risse  und  Ueberschläge
  ist  es  zwar  jederzeit  unbenommen,
auch  in  der  leßtern  (administrativen)  Ve-Zehung
  feine  Anstchten  und  Vorschläge
beizusügen.  ½5

Es  sind  jedoch  solche  nicht  technische  Bemerkungen
  nicht  als.  bindende  Worschrift
für  die  Communal-Pehörden,  (onder#  als.
Rath  eines  Sachverständigen  zu  berrach,
ten,  und  Plichmnäßig  zu  benäßen.

K.  11.

Demjenigen  Bauverständigen,  welcher
den  Ueberschlag  geprüft  oder  —  ohne
anderwärtige  Nach-Prüfung  (F§.  J.)  selbst
gefertigt  hat,  bleibt  jede  Theilnahme  am
Akkord  öder  sonstigen  Bauverdienst  bei
Verlust  seiner  Ermächtigung  verboten.

K.  12.

Was  die  Uebernahme  der  Arbeit  und
die  Revision  der  Kosten-Verzeichnisse  (Bau-Consignation,
  Verdienstzettel)  anbelangt;
so  hat  der  Bau-Revident  schon  bei  der
Prüfung  des  Ueberschlags  (F.  5.)  zu  bemerken,
  pob  und  warum  er  eine  gleichms-HKige
  Revision  der  Kosten-Verzeichnisse  und
allenfalls  eine  förmliche  Uebernahme  durch
einen  höhern  Bauverständigen  für  nothwendig
  halte,

Das  (gemeinschaftliche)  Oberamt  hat
hierüber  —  unter  Vernehmung  der  Amtsversammlung,
  des  Gemeinde=  oder  Stiftungsraths
  zu  erbennen,  und  hiernach  das
Weirere  zu  versügen.

g.  13.

Ausser  dem  so  eben  (F.  12.)  bezeichneten
  Falle  wird  die  Prüfung  und  Ermätigung,
  so  wie  jedenfalls  die  Debretur  der
Kosien·  V
gen,  ben  Gemeinde=  erer.  Stifttngsräthen
ader  dertu  Ausschuͤssen  cnoͤthigen  falls  mit

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