thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  174.  1915.  929

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  November  1915,  betreffend  Höchstpreis  für  Butter.

Die  Bekanntmachung  vom  22.  Oktober  1915,  betreffend  Höchstpreis  für  Butter
—  Rbl.  Nr.  169  —,  tritt  mit  dem  heutigen  Tage  außer  Kraft.

Die  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  den  Kleinhandel  mit  Butter  erfolgt
fortan  nach  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Butterpreise  vom
22.  Oktober  1915.

Schwerin,  den  1.  November  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  November  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Regelung  der  Fisch=  und  Wildpreise  vom  28.  Oktober  1915.

Auf  Grund  des  §  8  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Fischund
  Wildpreise  vom  28.  Oktober  1915  (Rbl.  S.  716)  wird  bestimmt:

J

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen
Kommunalverband!  Die  §§  5  bis  11,  12  Absatz  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
  vom  1.  Juli  d.  Is.  —  Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.
Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

II.
Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.
II.
Die  Festsetzung  der  Höchstpreise  nach  §  4  der  Bundesratsverordnung  erfolgt
für  die  Gemeinden  und  Kommunalverbände  durch  deren  Vorstand.
Die  ergehenden  Festsetzungen  sind  in  üblicher  Weise  bekannt  zu  machen  und
dem  unterzeichneten  Ministerium  in  Abschrift  einzureichen.
Schwerin,  den  1.  November  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Mintstertum  des  Imeem.
L.  v.  Meerheimb.