Nr. 174. 1915. 929
(2) Bekanntmachung vom 1. November 1915, betreffend Höchstpreis für Butter.
Die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1915, betreffend Höchstpreis für Butter
— Rbl. Nr. 169 —, tritt mit dem heutigen Tage außer Kraft.
Die Festsetzung von Höchstpreisen für den Kleinhandel mit Butter erfolgt
fortan nach der Bundesratsverordnung über die Regelung der Butterpreise vom
22. Oktober 1915.
Schwerin, den 1. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 1. November 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
über die Regelung der Fisch= und Wildpreise vom 28. Oktober 1915.
Auf Grund des § 8 der Bundesratsverordnung über die Regelung der Fischund
Wildpreise vom 28. Oktober 1915 (Rbl. S. 716) wird bestimmt:
J
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen
Kommunalverband! Die §§ 5 bis 11, 12 Absatz 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 1. Juli d. Is. — Rbl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwendung.
Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
II.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist.
II.
Die Festsetzung der Höchstpreise nach § 4 der Bundesratsverordnung erfolgt
für die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand.
Die ergehenden Festsetzungen sind in üblicher Weise bekannt zu machen und
dem unterzeichneten Ministerium in Abschrift einzureichen.
Schwerin, den 1. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Imeem.
L. v. Meerheimb.