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4 Mk. eine eintägige Haftstrafe setzt, wie ja auch an die Stelle
von Geldstrafen, die 20 Mk. überschreiten, nur für je 4 Mk.
1 Tag Haft zu setzen ist (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 2b bezw.
Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2b).
Die Bestimmung, daß „sich ergebende Bruchteile außer
Ansatz bleiben“, erscheint sonach de lege ferenda einer
Modifikation zu bedürfen. Es ist allerdings richtig, daß
der Reichsgesetzgeber gleichfalls bei der Strafumwandlung
sich ergebende Reste unbeachtet läßt ($29 Abs. 2) und bei
eitier Strafe vor 1 Mk. 99 Pfg. bei Übertretungen in maximo
eiti Tag substituiert werden kann; aber es ist auch nicht
zu vergessen, daß dieser Spielraum lediglich 1 Mk. beträgt,
während es sich hier um eine Spannung von 30 Pfg. bis
3 Mk. 99 Pfg. handelt. Dazu kommt noch, daß gerade im
Forstgesetze, das doch so ungewöhnlich niedrige Strafbeträge
kennt, ein solcher Abstand keine quantite neglipeäble
bedeutet.
Neben den durch die Umwandlungsskala gezogenen
relativen Schranken über die subsidiäre Freiheitsstrafe treten
noch jene absoluten Grenzen, von denen ich bereits an
anderer Stelle gesprochen und die auch hier Anwendung
zu finden haben. Auf eine höhere Freiheitsstrafe als 1 Monat
Haft kann sonach selbst in den Fällen nicht erkannt werden,
wenn primär auf eine 100 Mk. (= 30 Tage) überschreitende
Geldstrafe erkannt war. Diese Bestimmungen entsprechen
denen des RStGB. ($ 29 Abs. 2), wonach auch dort bei der
Strafurnwandlung die allgemeinen Normen über Mindestund
Höchstmaß der Strafen zu beachten sind, und sechswöchentliche
Haftstrafe unter keinen Umständen überschritten
werden darf.
Die weitere Bestimmung des RStGB., daß die subsidiäre
Freiheitsstrafe unter keinen Umständen das Masimum
der neben der Geldstrafe wahlweise angedrohten
Freiheitsstrafe übersteigen darf, konnte in den beiden FG.
ohne Schaden wegbleiben, insofern als es hier keine Fälle
gibt, wo Geldstrafe und Haftstrafe wahlweise dem Richter
zur Verfügung stehen, die Strafdrohung vielmehr immer nur
auf die eine oder die andere Strafart lautet.