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Art. X.
In Art. 126 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingeschaltet:
Werden von Ehegatten an einem und demselben Tage zwei gesonderte Testamente
errichtet, in welchen sich dieselben gegenseitig Zuwendungen machen, so
wird die Gebühr nach Abs. 1 für beide Testamente zusammen nur einmal erhoben.
Art. XI.
Art. 127 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die in Abs. 1 bestimmte Gebühr wird aus dem Betrage der Aktiomasse nach
Abzug der Schulden berechnet und nach Maßgabe des Art. 86 aus dem Rücklasse
erhoben. Dieselbe wird auf die Gebühr angerechnet, welche für einen die Auseinandersetzung
der Verlassenschaft bezielenden Vertrag zu entrichten ist.
Arl. XII.
Art 130 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
2) 10 Mark: die Beschlüsse der Versammlungen der Gesellschafter bei Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, insoferne nicht die Bestimmungen des Art. 113
Ziff. 2 Anwendung finden; die Schiedsverträge ohne Gegenstandssumme;
Art. XIII.
In Art. 145 Abs. 2 ist statt der Worte:
„mit dem zwanzigfachen Betrage“
zu setzen:
„bis zum zwanzigfachen Betrage".
Art. XIV.
In Art. 214 Abs. 1 wird nach Ziff. 1 folgende Ziff. In eingeschaltet:
la) 1½½ vom Hundert bei einem Werthsgegenstande von über 1000 Mark
bis 2000 Mark einschließlich, soferne die Besitzveränderung nicht nach Ziff. 1
lit. a oder lit. b mit einer niedrigeren Gebühr zu bewerthen ist;
Art. XV.
Art. 221 Abs. 1 Ziss. 1 erhält folgende Fassung:
1) den Kreis-, Distrikts-, politischen und Ortsgemeinden, dann den landwirthschaftlichen
Genossenschaften gehören;
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