Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Art.  X.
In  Art.  126  wird  nach  Abs.  2  folgender  Abs.  3  eingeschaltet:
Werden  von  Ehegatten  an  einem  und  demselben  Tage  zwei  gesonderte  Testamente

  errichtet,  in  welchen  sich  dieselben  gegenseitig  Zuwendungen  machen,  so
wird  die  Gebühr  nach  Abs.  1  für  beide  Testamente  zusammen  nur  einmal  erhoben.

Art.  XI.
Art.  127  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
Die  in  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  wird  aus  dem  Betrage  der  Aktiomasse  nach
Abzug  der  Schulden  berechnet  und  nach  Maßgabe  des  Art.  86  aus  dem  Rücklasse
erhoben.  Dieselbe  wird  auf  die  Gebühr  angerechnet,  welche  für  einen  die  Auseinandersetzung
  der  Verlassenschaft  bezielenden  Vertrag  zu  entrichten  ist.

Arl.  XII.
Art  130  Ziff.  2  erhält  folgende  Fassung:
2)  10  Mark:  die  Beschlüsse  der  Versammlungen  der  Gesellschafter  bei  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung,  insoferne  nicht  die  Bestimmungen  des  Art.  113
Ziff.  2  Anwendung  finden;  die  Schiedsverträge  ohne  Gegenstandssumme;

Art.  XIII.
In  Art.  145  Abs.  2  ist  statt  der  Worte:
„mit  dem  zwanzigfachen  Betrage“
zu  setzen:
„bis  zum  zwanzigfachen  Betrage".

Art.  XIV.
In  Art.  214  Abs.  1  wird  nach  Ziff.  1  folgende  Ziff.  In  eingeschaltet:
la)  1½½  vom  Hundert  bei  einem  Werthsgegenstande  von  über  1000  Mark
bis  2000  Mark  einschließlich,  soferne  die  Besitzveränderung  nicht  nach  Ziff.  1
lit.  a  oder  lit.  b  mit  einer  niedrigeren  Gebühr  zu  bewerthen  ist;

Art.  XV.
Art.  221  Abs.  1  Ziss.  1  erhält  folgende  Fassung:
1)  den  Kreis-,  Distrikts-,  politischen  und  Ortsgemeinden,  dann  den  landwirthschaftlichen
  Genossenschaften  gehören;
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