970 Nr. 158. 1916.
„Ferner Abbildungen von Personen, wenn und soweit die Abbildun-
gen Träger geheimer Nachrichten sein können.“
Schwerin, den 30. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(7) Bekanntmachung vom 30. September 1916, betreffend den Verkehr aus-
ländischer oder staatenloser Arbeiter im Grenzgebiet.
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der stellvertretende
kommandierende General des IX. Armeekorps über den Verkehr im Grenzgebiet
folgende Bestimmung erlassen hat:
(Abw. Nr. 5003. K Bl. 2135/1916.)
Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 31. Juli 1915 (KWl.
1915 Nr. 1966) wird wie folgt abgeändert:
Im Grenzgebiet muß jeder ausländische oder staatenlose Arbeiter
im Besitze eines vorschriftsmäßigen Passes oder eines Ausweises
(K Wl. 1915 Nr. 547) sein.
Zu dieser Bestimmung bemerkt das unterzeichnete Ministerium:
Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 31. Juli 1915 ist abge-
druckt in der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums
vom 15. September 1915 (Rbl. 147/1915) unter 2.
Schwerin, den 30. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(8) Bekanntmachung vom 30. September 1916, betreffend Versendung von
Frachtgut nach dem Auslande.
Nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps vom 23. September 1916 wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 30. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.