Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 188. 1916. 1169. 
c) Die Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen müssen die 
Gewähr übernehmen, daß von ihnen lediglich gebrauchsfähige Oberkleidungs- 
stücke gegen Abgabebescheinigung angenommen werden. 
d) Die Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen sind ver- 
pflichtet, der Reichsbekleidungsstelle auf Anfordern ihren Bestand an getra- 
genen Kleidungs= und Wäschestücken anzugeben und diese bis zu einem 
Drittel des jeweiligen Bestandes der Reichsbekleidungsstelle gegen Er- 
stattung der Aufwendungen käuflich zu überlassen. Über die gehabten Auf- 
wendungen entscheidet die Reichsbekleidungsstelle endgültig. 
2. Die Möglichkeit der entgeltlichen Abgabe von Oberkleidung wird durch 
eine demnächst erscheinende Bekanntmachung geregelt werden. 
Alle Anfragen in vorstehender Angelegenheit sind an die Reichsbeklei- 
dungsstelle Abteilung E für Ersatzstoffe, Berlin W. 56, Mark- 
grafenstr. 42, zu richten. Dort können auch Gemeinden und gemeinnützige Fürsorge- 
vereinigungen, denen die Genehmigung zur Erteilung von Abgabebescheinigungen von 
der zuständigen Behörde gegeben worden ist, Abgabebescheinigungen bestellen. 
Berlin, den 21. November 1916. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
  
(2) Bekanntmachung vom 29. November 1916, betreffend Bogelsutter. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts über Vogelfutter 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 29. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung über vogelfutter. 
Vom 22. November 1916. 
Auf Grund des § 20 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 
(R#l. S. 1108) und ge  der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs- 
ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (REGBl. S. 402) wird bestimmt: 
Pisichr fiehlaztelkkränkun nach 8 7* 1 sowie die Azeige- und Überlassungs-= 
nach §§ 3, er Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 . 
S. 1108) gilt nicht für folgende Futtermittel: ##n-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.