75
Nr. 15.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 27. Januar 1916.
Inhalt:
I. Abteilung. (Nr. 2.) Verordnung, betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen
im Strafregister und in##den polizeilichen Straflisten.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom heutigen
Tage, betreffend dir gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister
und in den polizeilichen Straflisten. (2) Bekanntmachung, betreffend
Ablieferung von Gerste und Hafer.
I. Abteilung.
— —
(Nr. 2.) Verordnung vom 27. Januar 1916, betreffend die gnadenweise Löschung
von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw. «
Wir sind des gnädigsten Entschlusses geworden, daß im Strafregister und in
den polizeilichen Straflisten alle Vermerke über die bis zum 27. Januar 1906
einschließlich von Unseren Zivilgerichten erkannten sowie über die bis zu dem be-
zeichneten Tage durch Verfügung von Polizeibehörden. Unseres Landes festge-
setzten Strafen gelöscht werden sollen, wenn
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis
zu einem Jahr einschließlich, oder Festungshaft bis zu einem Jahr
22