Nr. 15. 1916. 77
Grund dieses Blattes durchzusehen. Die Anordnung einer allge-
meinen Durchsicht bleibt vorbehalten. · ·
3. Sobald der Registerführer eine Strafnachricht oder eine Strafliste
geprüft hat, hat er dies in der rechten oberen Ecke des Blattes durch
einen kurzen Vermerk (Stempel) unter Hinzufügung seines Namens-
zeichens kenntlich zu machen.
II.
1. Die Verordnung bezieht sich auf die von mecklenburg-schwerinschen
Zivilgerichten oder Polizeibehörden sowie auf die von Militärgerichten
verhängten Strafen, soweit letzterenfalls das Begnadigungsrecht
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge nach Maßgabe der Ver-
einbarung vom 18./30. Mai 1900 §§ 23 ff. — Rbl. Nr. 24 — zu-
steht. Falls für die von außermecklenburgischen Gerichten usw. er-
kannten Strafen ähnliche Erlasse ergehen sollten, werden besondere
Bestimmungen getroffen werden.
2. Ob die Voraussetzungen der Verordnungen im Einzelfalle vorliegen,
hat der Registerführer lediglich nach dem Inhalte des Strafregisters
zu prüfen. Insbesondere ist dafür, wann eine Strafe erkannt ist, das
im Strafregister eingetragene Datum maßgebend; sollten bei einem
Erkenntnis mehrere Daten eingetragen sein, so entscheidet das für den
Bestraften günstigere. Auch für die Frage, ob eine Person nach dem
27. Januar 1906 bis zum 27. Januar 1916 abermals bestraft ist,
kommt es auf den Registerinhalt an; geht aber, bevor die Löschung im
Register bewirkt ist, eine Strafnachricht ein, aus der sich ergibt, daß
der Bestrafte wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor dem
27. Januar 1916 abermals bestraft worden ist, so ist die Löschung der
früheren Strafe nicht zulässig.
3. Die Löschung ist auch dann zulässig, wenn ein Urteil auf mehrere
Strafen nebeneinander erkannt hat, von denen keine die in der Ver-
ordnung bezeichneten Höchstgrenzen übersteigt, z. B. wenn durch ein
Urteil ein Jahr Gefängnis 6 Wochen Haft und 1000 Mark Geld-
strafe verhängt ist. Ist aus dem Register ersichtlich, daß mehrere
Strafen zu einer Gesamtstrafe vereinigt sind, so ist der Betrag der
Gesamtstrafe maßgebend, z. B. ist die Löschung nicht zulässig, wenn
jemand nach den Registervermerken zunächst zu 9 Monaten Gefängnis
und später zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt
ist. Im übrigen kommt es lediglich auf die vermerkten Einzel-
strafen an.