Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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c)  Dampf=  und  Segelschiffe,  welche  nicht  in  Fahrt  sind,  haben  sich  einer
Glocke  zu  bedienen.

Vorschriften  über  das  Ausweichen  der  Schiffe.

g.  11.

Wenn  zwei  Segelschiffe  in  gerader  oder  beinahe  gerader  Richtung  einander
  entgegenfahren,  und  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  enrsteht,  so
müssen  beide  Schiffe  ihr  Ruder  nach  Backbord  legen,  so  daß  sie  einander  an
Backbordseite  passiren.

S.  12.

Haben  zwei  Segelschiffe,  deren  Kurse  sich  so  kreuzen,  daß  dadurch  Gefahr
  des  Zusammenstoßens  entstehr,  den  Wind  von  verschiedenen  Seiten,  so  muß
das  Schiff,  welches  den  Wind  von  Backbord  hat,  dem  Schiffe,  welches  den
Wind  von  Steuerbord  hat,  aus  dem  Wege  gehen.  Nur  in  dem  Falle,  wenn
das  Schiff  auf  Backbordhalsen  dicht  am  Winde  liegt,  und  das  andere  Schiff
den  Wind  raum  har,  soll  das  letztere  autzweichen.  Haben  aber  beide  Schiffe
den  Wind  von  derselben  Seite,  oder  segelt  eins  derselben  recht  vor  dem  Winde,
so  muß  das  lurwärts  befindliche  Schiff  dem  leewärts  befindlichen  ausweichen.

F.  13.

Wenn  zwei  Dampfschiffe  in  gerader,  oder  beinahe  gerader  Richtung  einander
  entgegenfahren,  und  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  enrsteht,  so“
müssen  beide  Schiffe  ihr  Ruder  nach  Backbord  legen,  so  daß  sie  einander  an
Backbordseite  passiren.

K.  14.
Wenn  die  Kurse  zweier  Dampfschiffe  sich  derart  kreuzen,  daß  Gefahr

des  Zusammenstoßens  entsteht,  so  muß  dasjenige  Dampfschiff  ausweichen,  welches
  das  andere  an  seiner  Steuerbordseite  hat.

K.  15.

Wenn  ein  Dampfschiff  und  ein  Segelschiff  so  aufeinander  zusteuern,  daß
dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  enrsieht,  so  muß  das  Dampfschiff  dem
Segelschiffe  aus  dem  Wege  gehen.

K.  16.

Jedes  Dampfschiff,  welches  einem  anderen  Schiffe  so  nahe  kommr,  daß
dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entstehr,  muß  langsamer  fahren,  oder,  wenn
nöthig,  stoppen  oder  rückwärts  gehen.

Bei  Nebelwetter  muß  jedes  Dampfschiff  mit  gemäßigter  Geschwindigkeit
  fahren.  E