Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

82  Nr.  16.  1916.

W  1.

Für  die  Abgabe  zuckerhaltiger  Futtermittel  durch  die  Bezugsvereinigung  der

deutschen  Landwirte  G.  m.  b.  H.  gelten  bei  Bestellungen  auf  pünktliche  Lieferung  vom
20.  Januar  1916  bis  19.  März  1916  einschließlich  die  nachstehenden  Einheitspreise:

für  je  50  ka

 

Rohzucker  Erstproduit  pmpoeihne  Sack  12,50
Rohzucker  Erstproduit  mit  „  13),00  „
Rohzucker  Nachprodukt..  oohne  „  11,60  „
Rohzucker  Nachproduit  mit  „  12,00  „
Trockenschnitzel..  ppoohne  „  8,00  „

Trockenschnitzte  u  mit  „  9,75  „
Zuckerschnitzel  nach  dem  Steffenschen  Brühverfahren  ohne  „  9,50  „

 

 

 

 

 

 

 
  
 
  
 
  
 
  
 
 
   

 

Zucker  schnitzel  nach  dem  Steffenschen  Brühverfahren  mit  „  11,25  „
Melassetrockenschnitzl.  poohhne  „  8,.—  „
Melassetrockenschnitzel  mit  „  9,75  „
Getrocknete  Rübben  oolhne  „  10,—  „
Getrocknete  Rübhen  mit  „  11,60  „
mit  33%  Zucker  ohne  „  5,55  „

mit  33%  Zucker  mit  „  6,25  „

mit  35%  Zucker  ohne  „  5,95  „

mit  35%  Zucker  mit  „  6,70  „

mit  40  %  Zucker  ohne  „  6,50  „

mit  40%  Zucker  mit  „  7,35  „

mit  mindestens  35%  Zucker  ohne  „  4,60  „

mit  mindestens  35  %  Zucker  mit  „,  5,10  „„

mit  mindestens  37½  %  Zucker  ohne  „  4,85  „

mit  mindestens  37½  %  Zuckher  mit  „  5,35  „

mit  mindestens  30%  Zucker  ohne  „  5,80  „

mit  mindestens  30%  Zucker  mit  „  6,45  „
mit  mindestens  33%  Zucker  ohne  „  6,25  „
mit  mindestens  33  %%  cker  mit  „  6,95  „

 

 
   

ohne  ·
§2.

Bei  Lieferung  frei  Empfangsstelle  des  Empfängers  ist  für  bare  Auslagen  und

Transportkosten  ein  Zuschlag  zulässig  von  18  J  für  die  Tonne  bei  Ladungen  von

mindestens  10  Tonnen  und  von  27—7  für  die  Tonne  bei  Ladungen  von  weniger  als  10,
aber  mindestens  5  Tonnen.  E

Berlin,  den  19.  Januar  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

Mit  dieser  Nr.  16  werden  ausgegeben:  Nr.  16  und  17  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.