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Nr.
Gegenstand der Verpackung
Anlage C
1 2 3
Noch Scherzartikel usw. innere: äußere:
c) Konfettibomben, Boskozylin- le Starke Papierumschläge Wie vor.
der, Kotillonfrüchte u.ähnliche Zif. 2c). oder Schachteln.
Artikel, die eine kleine Ladung
von Kollodiumwolle zum Ausstoßen einer
ungefährlichen Füllung, wie Watte- Z .
kugeln, Konfetti und dergl., enthalten. a) Zündblättchen. Wie vor.
(Amorces),
ündblättchen n
araffinzünd-Knall-
Zündbkartch P
Ic
if. 24.
bänder, Knallkorke, , th2)
kapseln, enthaltend einen Knallsatz aus
Kaliumchlorat od. Salpeter, aus geringen
Mengen von Phosphor, ferner aus
Schwefelantimon, Schwefel, Milchzucker,
Ultramarin, Klebemitteln (Dextrin,
Gummi) oder dergleichen. In 1000 Zündpillen
dürfen im ganzen höchstens 7,5 g
Knallsatz verwendet sein. — Der Zündsatz
eines Knallkorkes darf höchstens 0,08 g.
wiegen. Die Oberfläche des Zündsatzes
muß von dem oberen Rande der Bohrung
im Korke mindestens 5 mm entfernt sein.
Die Korke müssen, wenn der Zündsatznicht
zwischen Papierblätichen festgelegt oder in
einem dichten festen Näpfchen aus Papiermasse
eingebettet ist, derart dicht und frei
von Poren sein, daß ein Durchsickern der
flüssigen Zündmasse ausgeschlossen ist.
er Zündsatz muß durch eine Schicht
Korkmehl und etwas darüber goossenes
Paraffin abgedeckt sein. Bei Einschluß
des Satzes zwischen Papierblättchen genügt
auch ein eingepreßter Kartonring,
der den Satz festhält. Bei Verwendung
Starke Pappschachteln, von denen jede höchstens
100 Zündpillen enthalten darf. Je 12 Schachteln mit
Zündblättchen sind zu einer Rolle und je 12 Rollen wieder
zu einem festen Pakete mit Papierumschlag zu verbinden.
o) -Zündbänder und Wie vor.
araffinzündbänder.
Wie unter a)
oder
zylindrische Blechbüchsen mit oben und unten dicht aufgeschobenen
Deckeln. Jede Büchse darf höchstens 12
gerollte Bandstreifen mit je 50 Zündpillen enthalten.
Höchstens je 30 Büchsen sind durch Papterumschlag
zu einem festen Pakete zu vereinigen.
7) Knallkorke. Wie vor. — Die Zwischen-Knallkorke
in starke räume in den Behältern
Pappschachteln, von denen müssen aber mit trockenem
jede höchstens 50 Stückent= Holzmehl od. Sägespänen
halten darf. Die Korke sind fest ausgestopft sein.
am Boden der Schachtel festzukleben; die Zwischenräume
* mit trockenem Holzmehl oder Korkmehl dicht aufzuüllen
Auf das Mehl ist eine passende Watteschicht zu
legen und die Schachtelmiteinem übergreifenden Deckelzu
schließen. Jede Schachtel für sich oder je zwei Schachteln
zusammensind zuverschnüren und je 10 Schachteln wieder
mit Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen.
Eine Kiste darf höchstens 20 Pakete enthalten.
)Knallkapseln. I Wie vor zu y).
Je 50 Knallkapseln sind in eine starke Pappschachtel)
mit trockenem, feinem Sägemehl fest einzupacken; jede
Schachtel ist mit übergreifendem Deckel zu verschiieten
und der Verschluß durch Umschnürung oder Skreifband
zu sichern. Je 10 Schachteln sind durch Tapierum ca
v . · « «
überdemäußerenKapsplmndevertieft u einem festen Pakete zu ereinigen ine Kiste darf
. ... - , öchstens 20 Pakete enthalten
liegt. Die Zündmasse muß mit einem »
dichten, nicht abspringenden Uberzug bedeckt sein, der auch den Näpfchenrand überziehen muß.
von Näpschen genügt Verschluß der Kork-Hinung
durch ein aufgepreßtes und festgeklebtes
Papierblättchen. — Bei den Knallkapseln
ist der Zündsatz, böchstens 0,08 g,
in ein Näpschen einzubetten, das den
mittleren Teil des Bodens einer aus
Pappegezogenen Kapsel bildet und gegens)
Sogenanntes spanisches c. olzkistchen, von denen Wie vor unter 0).
Feuerwerk, wie Radau= Zif. 20). jert; ich mehr als 144
plätzchen, Krawallstangen, Feuerwerkskörper, gut in
Gewitterhagel. Sägemehl verpackt, ent-Der
einzelne Körper darf
höchstens 25 g wiegen und
neben Gummi und Farben
höchstens 6 Prozent gelben
Phosphor, höchstens 23 Prozent
amorphen Phosphor
und höchstens 21 Prozent
Kaliumchlorat enthalten
Schieferöle s Kohlenwasserstoffe.
Schießbaumwolle
s. Nitrozellulose.
halten darf.
Schießmittel: Ia. B. Die Schießmittel — auch in Form von Kartuschen —
I. 1. Gruppe. Rauchschwache, 1. Gruppe. müssen feit in harhee Holzbehälter verpackt sein, deren
gelarinierte Nirrozellulose= — Huen o gedichtet sind, daß kein Ausstreuen stattfinden
pulver und nirroglyzerin= kann. Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zuläsiig Die
Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstigen
eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dgl.) haben. Metallene
Packgefäße (mit Ausnahme von eisernen sind zulässig, wenn
sie völlig dicht und nachgtebig genug sind, um die Entstehung
eines eine Deronation bedingenden Innendrucks zu verhindern.
Deutliche, haltbare Aufschrift: „Rauchschwaches
Pulver. 1. Gruppe.“
haltige Rirrozellulosepulver
— auch in Form von Narruschen
—, soweit sie den
Anforderungen in Spalre 7
entsprechen.