Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

176

Nr.
Gegenstand  der  Verpackung
Anlage  C
1  2  3
Noch  Scherzartikel  usw.  innere:  äußere:
c)  Konfettibomben,  Boskozylin-  le  Starke  Papierumschläge  Wie  vor.
der,  Kotillonfrüchte  u.ähnliche  Zif.  2c).  oder  Schachteln.
Artikel,  die  eine  kleine  Ladung
von  Kollodiumwolle  zum  Ausstoßen  einer
ungefährlichen  Füllung,  wie  Watte-  Z  .
kugeln,  Konfetti  und  dergl.,  enthalten.  a)  Zündblättchen.  Wie  vor.

(Amorces),

ündblättchen  n
araffinzünd-Knall-



Zündbkartch  P

Ic
if.  24.

bänder,  Knallkorke,  ,  th2)
kapseln,  enthaltend  einen  Knallsatz  aus
Kaliumchlorat  od.  Salpeter,  aus  geringen
Mengen  von  Phosphor,  ferner  aus
Schwefelantimon,  Schwefel,  Milchzucker,
Ultramarin,  Klebemitteln  (Dextrin,
Gummi)  oder  dergleichen.  In  1000  Zündpillen
  dürfen  im  ganzen  höchstens  7,5  g
Knallsatz  verwendet  sein.  —  Der  Zündsatz
eines  Knallkorkes  darf  höchstens  0,08  g.
wiegen.  Die  Oberfläche  des  Zündsatzes
muß  von  dem  oberen  Rande  der  Bohrung
im  Korke  mindestens  5  mm  entfernt  sein.
Die  Korke  müssen,  wenn  der  Zündsatznicht
zwischen  Papierblätichen  festgelegt  oder  in
einem  dichten  festen  Näpfchen  aus  Papiermasse
  eingebettet  ist,  derart  dicht  und  frei
von  Poren  sein,  daß  ein  Durchsickern  der
flüssigen  Zündmasse  ausgeschlossen  ist.

er  Zündsatz  muß  durch  eine  Schicht
Korkmehl  und  etwas  darüber  goossenes
Paraffin  abgedeckt  sein.  Bei  Einschluß
des  Satzes  zwischen  Papierblättchen  genügt
  auch  ein  eingepreßter  Kartonring,
der  den  Satz  festhält.  Bei  Verwendung

Starke  Pappschachteln,  von  denen  jede  höchstens
100  Zündpillen  enthalten  darf.  Je  12  Schachteln  mit
Zündblättchen  sind  zu  einer  Rolle  und  je  12  Rollen  wieder
zu  einem  festen  Pakete  mit  Papierumschlag  zu  verbinden.
o)  -Zündbänder  und  Wie  vor.
araffinzündbänder.
Wie  unter  a)

oder

zylindrische  Blechbüchsen  mit  oben  und  unten  dicht  aufgeschobenen
  Deckeln.  Jede  Büchse  darf  höchstens  12
gerollte  Bandstreifen  mit  je  50  Zündpillen  enthalten.
Höchstens  je  30  Büchsen  sind  durch  Papterumschlag
zu  einem  festen  Pakete  zu  vereinigen.

7)  Knallkorke.  Wie  vor.  —  Die  Zwischen-Knallkorke

  in  starke  räume  in  den  Behältern
Pappschachteln,  von  denen  müssen  aber  mit  trockenem
jede  höchstens  50  Stückent=  Holzmehl  od.  Sägespänen
halten  darf.  Die  Korke  sind  fest  ausgestopft  sein.
am  Boden  der  Schachtel  festzukleben;  die  Zwischenräume
*  mit  trockenem  Holzmehl  oder  Korkmehl  dicht  aufzuüllen
  Auf  das  Mehl  ist  eine  passende  Watteschicht  zu
legen  und  die  Schachtelmiteinem  übergreifenden  Deckelzu
schließen.  Jede  Schachtel  für  sich  oder  je  zwei  Schachteln
zusammensind  zuverschnüren  und  je  10  Schachteln  wieder
mit  Papierumschlag  zu  einem  festen  Pakete  zu  vereinigen.
Eine  Kiste  darf  höchstens  20  Pakete  enthalten.

)Knallkapseln.  I  Wie  vor  zu  y).

Je  50  Knallkapseln  sind  in  eine  starke  Pappschachtel)

mit  trockenem,  feinem  Sägemehl  fest  einzupacken;  jede
Schachtel  ist  mit  übergreifendem  Deckel  zu  verschiieten
und  der  Verschluß  durch  Umschnürung  oder  Skreifband
zu  sichern.  Je  10  Schachteln  sind  durch  Tapierum  ca
v  .  ·  «  «

überdemäußerenKapsplmndevertieft  u  einem  festen  Pakete  zu  ereinigen  ine  Kiste  darf

.  ...  -  ,  öchstens  20  Pakete  enthalten
liegt.  Die  Zündmasse  muß  mit  einem  »
dichten,  nicht  abspringenden  Uberzug  bedeckt  sein,  der  auch  den  Näpfchenrand  überziehen  muß.

von  Näpschen  genügt  Verschluß  der  Kork-Hinung
  durch  ein  aufgepreßtes  und  festgeklebtes
  Papierblättchen.  —  Bei  den  Knallkapseln
  ist  der  Zündsatz,  böchstens  0,08  g,
in  ein  Näpschen  einzubetten,  das  den
mittleren  Teil  des  Bodens  einer  aus
Pappegezogenen  Kapsel  bildet  und  gegens)

  Sogenanntes  spanisches  c.  olzkistchen,  von  denen  Wie  vor  unter  0).
Feuerwerk,  wie  Radau=  Zif.  20).  jert;  ich  mehr  als  144
plätzchen,  Krawallstangen,  Feuerwerkskörper,  gut  in
Gewitterhagel.  Sägemehl  verpackt,  ent-Der

  einzelne  Körper  darf
höchstens  25  g  wiegen  und
neben  Gummi  und  Farben
höchstens  6  Prozent  gelben
Phosphor,  höchstens  23  Prozent
  amorphen  Phosphor
und  höchstens  21  Prozent
Kaliumchlorat  enthalten

Schieferöle  s  Kohlenwasserstoffe.

Schießbaumwolle
s.  Nitrozellulose.

halten  darf.

Schießmittel:  Ia.  B.  Die  Schießmittel  —  auch  in  Form  von  Kartuschen  —
I.  1.  Gruppe.  Rauchschwache,  1.  Gruppe.  müssen  feit  in  harhee  Holzbehälter  verpackt  sein,  deren
gelarinierte  Nirrozellulose=  —  Huen  o  gedichtet  sind,  daß  kein  Ausstreuen  stattfinden
pulver  und  nirroglyzerin=  kann.  Auch  sogenannte  amerikanische  Pappefässer  sind  zuläsiig  Die

Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,  Schrauben  oder  sonstigen
eisernen  Befestigungsmittel  (Reifen,  Bänder  oder  dgl.)  haben.  Metallene
  Packgefäße  (mit  Ausnahme  von  eisernen  sind  zulässig,  wenn
sie  völlig  dicht  und  nachgtebig  genug  sind,  um  die  Entstehung
eines  eine  Deronation  bedingenden  Innendrucks  zu  verhindern.

Deutliche,  haltbare  Aufschrift:  „Rauchschwaches
Pulver.  1.  Gruppe.“

haltige  Rirrozellulosepulver
—  auch  in  Form  von  Narruschen
  —,  soweit  sie  den
Anforderungen  in  Spalre  7
entsprechen.