Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

110  Nr.  20.  1916.

der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (Rl.  S.  54)  in
Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (REl.
S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  684)  bestraft  werden.

Art.  I.  Meldepflichtige  Gegenstände.
§  3  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  58/9.  15.  K.R.A.  vom  28.  September  1915
erhält  folgende  Fassung:

83.
Meldepflichtige  Gegenstände.
Meldepflichtig  sind:
a)  Sämtliche  unverarbeiteten  und  in  Verarbeitung  befindlichen  Vorräte  der
nachstehend  näher  bezeichneten  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffe
b)  alle  aus  diesen  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  hergestellten  Web-,
Trikot-,  Wirk=  und  Strickgarne,  und  zwar  in  der  in  den  amtlichen  Meldescheinen
  vorgesehenen  Einteilung:
Gruppe  1.

1  A.  1.  ungefärbte  und  gefärbte  reine  Schafwolle,  Kamelhaar,  Mohair,
Meldeschein  Alpal,  Kafchmir,  ungewaschen,  rückengewaschen,  fabrikmäßig
gewaschen,  karbonisiert,
ungefärbte  und  gefärbte  Spinnstoffe  aus  reiner  Schafwolle,
Kamelhaar,  Mohair,  Alpaka,  Kaschmir,  also  Kammzug,  Kämmlinge
  und  Abgänge  jeder  Art  dieser  Spinnstoffe  aus  Wäscherei,
Kämmerei,  Kammgarn=  und  Streichgarnspinnerei,  Weberei,
Strickerei  und  Wirkerei,

3.  Zickel-,  Ziegen-,  Kälber-,  Rinder-,  Fohlen=  und  Pferdehaare,

mit  Ausnahme  von  Schweif=  und  Mähnenhaaren.

B.  Webgarne,  Trikotgarne  und  Wirkgarne  (Kammgarn,  Streichgarn,
Kammgarn  mit  Streichgarn  gezwirnt),  gleichviel,  ob  diese  Garne
hergestellt  sind  aus:

1.  reiner  Wolle,  Kamelhaar,  Mohair,  Alpaka,  Kaschmir,  ungewaschen,
  rückengewaschen,  fabrikmäßig  gewaschen,  karbonisiert,
ohne  oder  mit  einem  Zusatz  von  Kunstwolle;

Spinnstoffen  aus  reiner  Schafwolle,  Kamelhaar,  Mohair,
Alpaka,  Kaschmir,  also  Kammzug,  Kämmlingen,  Abgängen  jeder
Art  aus  Wäscherei,  Kämmerei,  Kammgarn=  und  Streichgarnspinnerei,
  Weberei,  Strickerei  und  Wirkerei,  ohne  oder  mit
einem  Zusatz  von  Kunstwolle:

3.  aus  Mischungen  der  unter  1  und  2  genannten  Spinnstoffe  ohne

oder  mit  einem  Zusatz  von  Kunstwolle.

C.  Strickgarne  (Hand=  und  Maschinen-Strickgarne  aus  Kammgarn,
Streichgarn,  Kammgarn  mit  Streichgarn  gezwirnt),  gleichviel,  aus
welchen  der  unter  B  genannten  Spinnstoffe  diese  Garne  hergestellt
sind,  ohne  oder  mit  einem  Zusatz  von  Baumwolle  oder  anderen
pflanzlichen  Spinnstoffen.

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