Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

114  Nr.  21.  1916.

Bekanntmachung
Nr.  W.  M.  1300/12.  15.  K.R.A.,
betreffend

Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücken
für  Heer,  Marine  und  Feldpost.
Vom  1.  Februar  1916.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Enteignungs=  oder  Beschlagnahme-Anordnungen
  gemäß  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
vom  24.  Juni  1915  (REl.  S.  357)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen
  vom  9.  Oktober  1915  (REl.  S.  645)  und  vom  25.  November  1915  (RGl.
S.  778)),  und  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Meldepflicht  oder  Pflicht  zur  Lagerbuchführung
  gemäß  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915
(ReBl.  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungsbekanntmachungen  vom  3.  September
  1915  (REl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  684)“),  bestraft
  werden.  .

§1.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  am  1.  Februar  1916  in  Kraft.

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirlt  sind,  bestraft-.
  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände  herauszugeben  oder  sie  auf  Verlangen
  des  Erwerbers  zu  überbringen  oder  zu  versenden,  zuwiderhandelt;
2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseite  schafft,  bestchädigt.
verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder
über  ihn  abschließt;
wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  guwiderhandeltz
4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
*“)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft  u  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
mumngaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  onaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,
im  urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Elbenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich
  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
fza  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  ber  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unricktig=  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unbermögensfalle  mit  Geängnis
  bis  zu  Lede  Monaten  beskeast.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgechriebenen
  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

!.—

oder  zerstört,
werbsgeschäft