Erblasser
5
2
2296
2297
2299
2300
2346
2347
2349
gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung
vor dem Tode des E. aufgehoben
wird.
Der Rücktritt von einer vertragsmäßigen
Verfügung kann nicht durch
Ist der
E. in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
2351
einen Vertreter erfolgen.
so bedarf er nicht der Zustimmung
seines g. Verrreters.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem anderen Vertragschließenden.
Die Erklärung bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
Soweit der E. zum Rücktritte berechtigt
ist, kann er nach dem Tode des
anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige
Verfügung durch Testament
aufheben. In den Fällen des
§ 2294 finden die Vorschriften des
§ 2336 Abs. 2—4 entsprechende An- Ü
wendung. 2289.
Wird der Erbvertrag durch Ausübung
des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag
aufgehoben, so tritt die Verfügung
außer Kraft, sofern nicht ein
anderer Wille des E. anzunehmer ist.
s. Testament 2259, 2260, 2263, 2273.
Erbverzicht.
Verwandte sowie der Ehegatte des
E. können durch Vertrag mit dem E.
auf ihr g. Erbrecht verzichten.
Der E. kann den Erbeerzichtsvertrag
nur persönlich schließen, ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
er nicht der Zustimmung seines g.
Vertreters. Ist der E. geschäftsunfähig,
so kann der Vertrag durch
den g. Vertreter geschlossen werden;
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
ist in gleichem Umfange wie
nach Abs. 1 erforderlich. 2351, 2352.
Verzichtet ein Abkömmling oder ein
Seitenverwandter des E. auf das g.
Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung
des Verzichts auf seine Abkömmlinge,
914
8
2350
2352
727
1369,
1484
1513
1515
2303
2309
Erblasser
sofern nicht ein anderes bestimmt
wird.
Verzichtet ein Abkömmling des E.
auf das g. Erbrecht, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß der Verzicht nur zu
Gunsten der anderen Abkömmlinge
und des Ehegatten des E. gelten soll.
Auf einen Vertrag, durch den ein
Erbverzicht aufgehoben wird, findet
die Vorschrift des § 2348 und in
Ansehung des E. auch die Vorschrift
des § 2347 Abs. 2 Anwendung.
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt
oder mit einem Vermächtnisse
bedacht ist, kann durch Vertrag mit
dem E. auf die Zuwendung verzichten.
Das Gleiche gilt für eine
Zuwendung, die in einem Erbvertrag
einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften
der §§ 2347, 2348 finden
Anwendung.
Gesellschaft s. Erbe — Gesellschaft.
Güterrecht.
1440, 1486, 1526, 1553 f. Erbfolge
— Güterrecht.
s. Erbe 1944, 1954.
s. Mlichtteil 2338.
s. Erbe 2049.
Pflichtteil.
Ist ein Abkömmling des E. durch
Verfügung von Todeswegen von der
Erbfolge ausgeschlossen, so kann er
von dem Erben den Pflichtteil verlangen.
Das gleiche Recht steht den Eltern
und dem Ehegatten des E. zu, wenn
sie durch Verfügung von Todeswegen
von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
2312.
Entferntere Abkömmlinge und die
Eltern des E. sind insoweit nicht
pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling,
der sie im Falle der g. Erbfolge
ausschließen würde, den Pflichtteil