Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Erblasser

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gewähren,  getroffen  ist  und  die  Verpflichtung
  vor  dem  Tode  des  E.  aufgehoben

  wird.
Der  Rücktritt  von  einer  vertragsmäßigen

  Verfügung  kann  nicht  durch
Ist  der
E.  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
2351

einen  Vertreter  erfolgen.

so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung
seines  g.  Verrreters.

Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  anderen  Vertragschließenden.
  Die  Erklärung  bedarf

der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.


Soweit  der  E.  zum  Rücktritte  berechtigt
  ist,  kann  er  nach  dem  Tode  des
anderen  Vertragschließenden  die  vertragsmäßige
  Verfügung  durch  Testament

  aufheben.  In  den  Fällen  des
§  2294  finden  die  Vorschriften  des

§  2336  Abs.  2—4  entsprechende  An-  Ü

wendung.  2289.

Wird  der  Erbvertrag  durch  Ausübung

des  Rücktrittsrechts  oder  durch  Vertrag
  aufgehoben,  so  tritt  die  Verfügung
  außer  Kraft,  sofern  nicht  ein
anderer  Wille  des  E.  anzunehmer  ist.
s.  Testament  2259,  2260,  2263,  2273.
Erbverzicht.

Verwandte  sowie  der  Ehegatte  des
E.  können  durch  Vertrag  mit  dem  E.
auf  ihr  g.  Erbrecht  verzichten.

Der  E.  kann  den  Erbeerzichtsvertrag
nur  persönlich  schließen,  ist  er  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf
er  nicht  der  Zustimmung  seines  g.
Vertreters.  Ist  der  E.  geschäftsunfähig,
  so  kann  der  Vertrag  durch
den  g.  Vertreter  geschlossen  werden;
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ist  in  gleichem  Umfange  wie
nach  Abs.  1  erforderlich.  2351,  2352.
Verzichtet  ein  Abkömmling  oder  ein
Seitenverwandter  des  E.  auf  das  g.
Erbrecht,  so  erstreckt  sich  die  Wirkung
des  Verzichts  auf  seine  Abkömmlinge,

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8

2350

2352

727

1369,
1484
1513
1515

2303

2309

 

Erblasser

sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt
wird.
Verzichtet  ein  Abkömmling  des  E.
auf  das  g.  Erbrecht,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  der  Verzicht  nur  zu
Gunsten  der  anderen  Abkömmlinge
und  des  Ehegatten  des  E.  gelten  soll.
Auf  einen  Vertrag,  durch  den  ein
Erbverzicht  aufgehoben  wird,  findet
die  Vorschrift  des  §  2348  und  in
Ansehung  des  E.  auch  die  Vorschrift
des  §  2347  Abs.  2  Anwendung.
Wer  durch  Testament  als  Erbe  eingesetzt
  oder  mit  einem  Vermächtnisse
bedacht  ist,  kann  durch  Vertrag  mit
dem  E.  auf  die  Zuwendung  verzichten.
  Das  Gleiche  gilt  für  eine
Zuwendung,  die  in  einem  Erbvertrag
einem  Dritten  gemacht  ist.  Die  Vorschriften
  der  §§  2347,  2348  finden
Anwendung.

Gesellschaft  s.  Erbe  —  Gesellschaft.


Güterrecht.
1440,  1486,  1526,  1553  f.  Erbfolge
  —  Güterrecht.
s.  Erbe  1944,  1954.
s.  Mlichtteil  2338.
s.  Erbe  2049.

Pflichtteil.

Ist  ein  Abkömmling  des  E.  durch
Verfügung  von  Todeswegen  von  der
Erbfolge  ausgeschlossen,  so  kann  er
von  dem  Erben  den  Pflichtteil  verlangen.


Das  gleiche  Recht  steht  den  Eltern
und  dem  Ehegatten  des  E.  zu,  wenn
sie  durch  Verfügung  von  Todeswegen
von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  sind.
2312.

Entferntere  Abkömmlinge  und  die
Eltern  des  E.  sind  insoweit  nicht
pflichtteilsberechtigt,  als  ein  Abkömmling,
  der  sie  im  Falle  der  g.  Erbfolge
ausschließen  würde,  den  Pflichtteil