Metadaten : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

Kammer  selbst  als  durch  diejenige  des  gesetzesausfertigenden
Organs  unwiderleglich  dargethan  werden.  Mir  scheint  weder  die
Bedeutung  gerechtfertigt  zu  sein,  welche  der  Gesetzesausfertigung
von  LABAND  und  JELLINERK  beigelegt  wird,  noch  die  umfassende
Geltung,  welche  für  die  Lehre  von  den  „interna  corporis“  sowohl
von  Seiten  ihrer  bisherigen  Vertheidiger  als  —  wenn  auch  mit  etwas
abweichender  Formulirung  —  von  JELLINEK  beansprucht  wird.

Der  Beweis,  dass  die  Ausfertigung  (Promulgation)  allgemein
in  unanfechtbarer  Weise  das  verfassungsmässige  Zustandegekommensein
  des  Gesetzes  constatire,  dürfte  durch  die  Ausführungen
  LABAND’s  und  JELLINER’s  keineswegs  erbracht  sein.
Selbst  wenn  eine  solche  Bedeutung  dieses  Aktes  für  einzelne
Staaten,  welche  denselben  mit  besonderen  Oautelen  ausgestattet
haben  !7°),  anzuerkennen  sein  sollte,  ist  damit  doch  für  die  übrigen
Staaten  nichts  bewiesen.  Auch  wenn  zur  Ausfertigung  ein  anderes
Organ,  als  das  für  die  Sanktion  zuständige,  berufen  ist  177),  braucht
dafür  nicht  die  Absicht,  der  Originalurkunde  des  Gesetzes  unanfechtbare
  Kraft  zu  verleihen,  massgebend  zu  sein  !"®);  es  kann
insbesondere,  neben  der  Rücksicht  auf  die  hervorragende  Bedeutung
  des  Aktes,  der  Gesichtspunkt  zu  Grunde  liegen,  dass,  wenn
die  Sanktion  das  für  die  Entstehung  des  Gesetzes  massgebende
Moment  bildet,  Ausfertigung  und  Publikationsbefehl  als  Anfang

176)  Hierher  rechne  ich  insbes.  die  Bestimmungen  des  früheren  deutschen
Reichsstaatsrechts  über  die  Redaktion  und  „Publikation*  der  Reichsabschiede
(Lapano  1.  c.,  1.  Aufl,  II,  S.13  ff.;  2.  Aufl,  I,  S.  523—524);  ferner  die  Bestimmungen
  der  französischen  Verfassungen  von  1799,  1804  und  1852,  wonach
der  Senat  berufen  war,  die  Verfassungsmässigkeit  der  Gesetze  vor  ihrer  (dem
ersten  Consul  bezw.  dem  Kaiser  zugewiesenen)  Promulgation  zu  prüfen,

177)  Wie  im  gegenwärtigen  deutschen  Reiche,  in  der  gegenwärtigen
französischen  Republik,  in  der  nordamerikanischen  Union,  Jedoch  erlangt
in  der  letzteren  das  vom  Congress  beschlossene  Gesetz  eventuell  auch  ohne
die  Unterzeichnung  von  Seiten  des  Präsidenten  bindende  Kraft  (Verf.  der
Verein.  Staaten  Art.  I,  Sekt.  7,  8  2).

178)  Dies  behauptet  insbes.  Lasann  für  das  deutsche  Reichsstaatsrecht
(l.  c.,  1.  Aufl,  D,  S.  49—51;  2.  Aufl.,  I,  S.  556—558).