Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  53.  561

als  Maximalsatz  festgesetzt  wurde,  fortan  85  Pfennig  für  je  auch  nur  angefangene
75  Kilometer  in  keiner  Klasse  übersteigen  soll,

b)  für  den  Transport  von  Reisegepäck  an  Stelle  des  ebenda  bekannt  gegebenen
Satzes  von  7,3  Kreuzer  für  den  Zentner  und  die  Meile  ein  solcher  von
35  Pfennig  für  je  angefangene  25  kg  und  25  Kilometer  als  Maximalsatz
bestimmt  wird.

Titel  IV.
Besondere  Verfügungen.
§  11.
Der  Ertrag  der  Kreisamtsblätter,  welcher  bisher  dem  Allgemeinen  Unterstützungsfonds
für  Staatsdiener  zugewiesen  war,  soll  auch  in  der  XXVIII.  Finanzperiode  —  ohne

Anderung  der  Natur  dieser  Einnahmsquelle  als  Staatsregale  —  diesem  Fonds  zugewiesen
bleiben.
§  12.

Die  von  der  Brandversicherungsanstalt  für  Gebäude  gemäß  Art.  90  des  Gesetzes  vom
3.  April  1875
5.  Mai  1890
kammer,  dann  durch  die  Aufstellung  der  Brandversicherungs-Inspektoren  und  deren  Funktionäre
entstehen,  an  die  Staatskasse  zu  zahlende  Aversalsumme  wird  für  jedes  Jahr  der  XXVIII.

Finanzperiode  auf  889  000  :  festgesetzt.

 

zur  Bestreitung  der  Gesamtausgaben,  welche  für  den  Bedarf  der  K.  Versicherungs-13.



Die  in  den  Etats  der  sämtlichen  Staatsministerien  für  die  in  pragmatischer  Eigenschaft
  angestellten  Staatsdiener  vorgesehenen  Gehaltszulagen  bilden  keine  Gehaltsbestandteile
im  Sinne  der  §§  5,  8  und  23  des  Edikts  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  und
haben  deshalb  bei  Bemessung  der  Pensionen  für  die  Staatsdiener  und  ihre  Hinterbliebenen
nicht  in  Betracht  zu  kommen.

8  14.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  durch  §  20  des  Finanzgesetzes
vom  10.  August  1904  zur  vorschußweisen  Bestreitung  aus  der  Staatskasse  genehmigten
Bedarf  von  3300  000  —  für  die  Erwerbung  eines  Bauplatzes  und  die  Herstellung  von
Neubauten  für  die  Augenklinik  und  die  Anatomie  in  München  auf  die  verfügbar  gewordenen
Erübrigungen  der  XXV.  Finanzperiode  1900  und  1901  zu  übernehmen.