Contents : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

—  46  —

Neuem  bestätigt  hat,  was  sie  schon  besassen,  aber  auch  —  und
das  ist  das  Entscheidende  —  Abstand  genommen  hat  von  jedem
Ausspruche  des  Inhaltes,  dass  ihnen  jene  Eigenschaft  für  die  Folge
entzogen  sein  solle.  —  Diese  Gestaltung  des  Gesetzes  ist  keineswegs
  etwa  eine  zufällige;  nicht  eine  Lücke  enthält  das  Reformwerk,
  sondern  man  ist  gewolltermassen  in  den  aus  dem  Wortlaute
  des  Gesetzes  ersichtlichen  Grenzen  geblieben,  hat  es  zwar
erwogen,  aber  es  abgelehnt,  alsbald  einen  weiteren  Schritt  zu  thun
dahin,  dass  an  der  bisherigen  Stellung  der  Beamten  etwas  geändert
  werde.

Hierüber  verbreitet  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes,
wie  sie  aus  den  Motiven  des  Entwurfes  und  namentlich  aus  den
Vorgängen  innerhalb  der  mit  dessen  Berathung  befassten  Kommission
  des  Abgeordnetenhauses  erhellt,  die  vollständigste  Klarheit
  (vgl.  Anlagen  zu  den  Stenographischen  Berichten  über  die
Verhandlungen  des  Abgeordnetenhauses,  1876  I,  Aktenstück  31;
ebendort  1876  II,  Aktenstück  153).

Mit  den  Artikeln  19ff.  des  Entwurfes  wurde  die  Neuregelung
der  Ressortverhältnisse  zwischen  den  Staatsbehörden  einerseits
und  den  Kirchenbehörden  andererseits  und  nur  diese  bezweckt.
Die  den  Motiven  beigefügte  Denkschrift  des  Oberkirchenrathes
bringt  es  zum  Ausdrucke,  dass  die  Bewilligung  einer  Staatsdotation
für  die  evangelische  Kirche  das  erstrebenswerthe  Ziel  sei,  dass
indess  zur  Zeit  und  so  lange  die  Ausgestaltung  der  kirchlichen
Verfassung  noch  im  Flusse  begriffen  sei,  nach  dieser  finanziellen
Seite  hin  besondere  Anträge  nicht  rathsam  wären.  In  ähnlicher
Weise  wird  in  den  Motiven  die  Begründung  des  Art.  23  —
damals  21  —  No.  7  ausgeführt,  dass  in  Betreff  der  Besetzung  der
kirchenregimentlichen  Aemter  eine  Aenderung  der  Ressortvorschriften
  für  jetzt  nicht  angezeigt,  vielmehr  bis  dahin  auszusetzen
  sei,  dass  die  Kirche  aus  eigenen  Kräften  den  Beamten
die  Sicherheit  für  ihre  Lebensstellung  und  die  Vortheile  würde
bieten  können,  die  den  Beamten  des  Staates  oder  der  Civilgemeinde
gewährt  sind.  Erst  in  diesem  Zeitpunkte  sollte  die  gegenwärtige
und  einstweilige  Ordnung  der  Dinge  einer  definitiven  Regelung
weichen.  —  In  der  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  hob  der