Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  32.  151

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  21.  Februar  1916.

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
7.  Februar  1916  über  die  Speisekartoffelversorgung  im  Frühjahr  und
Sommer  1916.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausweis  für  die  Sachverständigen
  des  stellvertretenden  Generalkommandos.

 

II.  Abteilung.
—

(1)  Bekanntmachung  vom  18.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  7.  Februar  1916  über  die  Speisekartoff  sorgung  im  Früh--jahr
  und  Sommer  1916.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  7.  Februar  1916  über  die
Speisekartoffelversorgung  im  Frühjahr  und  Sommer  1916  (RGBl.  Nr.  23)
wird  das  Nachstehende  bestimmt:

 

J.

Allgemein.

Jeder  der  zwölf  —  bildet  einen  Kommunalverband.  Die
§§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1915  —
Rbl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Auwendung.  Vorstand  des  Kommnnalverbandes
  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen:
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.

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