Nr. 32. 151
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 21. Februar 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
7. Februar 1916 über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und
Sommer 1916. (2) Bekanntmachung, betreffend Ausweis für die Sachverständigen
des stellvertretenden Generalkommandos.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 18. Februar 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 7. Februar 1916 über die Speisekartoff sorgung im Früh--jahr
und Sommer 1916.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 7. Februar 1916 über die
Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 (RGBl. Nr. 23)
wird das Nachstehende bestimmt:
J.
Allgemein.
Jeder der zwölf — bildet einen Kommunalverband. Die
§§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom 1. Juli 1915 —
Rbl. Nr. 99 — finden entsprechende Auwendung. Vorstand des Kommnnalverbandes
ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen:
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist.
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