Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

162  Nr.  32.  1916.

Als  Gemeinden  gelten  auch  die  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.
Die  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen  Verpflichtungen
  und  Befügnisse  sind  durch  deren  Vorstand  zu  erfüllen.

II.
Im  einzelnen.

Zu  §  1.

a)  Alle  Kommunalverbände,  in  deren  Bezirk  der  Bedarf  der  Bevölkerung
an  Speisekartoffeln  vom  15.  März  1916  ab  bis  zur  nächsten  Ernte  nicht  aus
den  innerhalb  des  Kommunalverbandes  verfügbaren  Vorräten  gedeckt  werden
kann,  haben  die  Beschaffung  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  durch  Vermittelung
  der  Reichskartoffelstelle  zu  bewirken.

b)  Unbeschadet  der  Ausführungsvorschrift  zu  §  6  haben  sämtliche  Kommunalverbände
  zur  Regelung  der  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Speise--kartoffeln
  Anordnungen  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von
Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September  1915/
1.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  607/728)  zu  treffen.  Auf  welchem  der
dort  gewiesenen  Wege  sie  die  Versorgung  regeln  wollen,  bleibt  ihnen  vorbehaltlich
  der  Ausführungsbestimmungen  zu  §§  5,  6  und  8  überlassen.

Zu  §  2.

Die  erforderlichen  Erhebungen  erfolgen  nicht  unmittelbar  durch  die  Kommunalverbände,
  sondern  durch  das  Statistische  Amt,  welches  mit  entsprechender
Anweisung  versehen  ist.  Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten  ermächtigt  die  Ortsobrigkeiten,  welche  bei  den  Erhebungen
  auf  Ersuchen  des  Statistischen  Amtes  mitzuwirken  haben,  Schüler  der
oberen  Klassen  und  Lehrer  der  öffentlichen  Schulen  als  Zähler  heranzuziehen,
bei  landesherrlichen  höheren  Lehranstalten  im  Einverständnis  mit  dem  Direktor.

Zu  §  3.

Die  Kommunalverbände  haben  zur  Anmeldung  des  Fehlbedarfs  ausschließlich
  den  Vordruck  zu  benutzen,  den  ihnen  die  Reichskartoffelstelle  übersenden  wird.
Eine  Berichtigung  der  Unterlagen  für  die  Berechnung  des  Fehlbedarfs  bleibt  der
Reichskartoffelstelle  vorbehalten.  Auf  die  Überweisung  oder  Zuführung  größerer
als  der  angemeldeten  Kartoffelmengen  konn  nicht  gerechnet  werden.  Zur  Abnahme
  der  als  Fehlbedarf  angemeldeten  Mengen  sind  die  Kommunalverbände