Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Dagegen  hat  der  Wahlvorsteher  die  Wähler  in  geeigneter  Weise  auf  die  satzungsmäßigen
und  die  seitens  des  Kassenvorstandes  erlassenen  Wahlbestimmungen  aufmerksam  zu  machen.
Nach  Ablauf  der  am  Wahltage  zur  Abstimmung  festgesetzten  Zeit  ist  Niemand  mehr  zur  Ab—
stimmung  zuzulassen  und  müssen  daher  auch  die  durch  Vermittlung  des  Dienstvorstandes
eingesandten  Stimmzettel  beim  Wahlvorsteher  innerhalb  dieser  Zeit  eingelaufen  sein.
Die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  erfolgt  sofort  nach  Schluß  der  Stimmenabgabe.

Bei  Stimmzetteln,  welche  die  erforderliche  Anzahl  Personen  enthalten,  auf  welchen
aber  Vertreter  und  Ersatzmänner  nicht  ausgeschieden  sind,  werden  —  entsprechend  der  Zahl
der  zu  wählenden  Personen  —  die  erstaufgeführten  Namen  als  für  die  Vertreter,  die
folgenden  als  für  die  Ersatzmänner  bestimmt  angesehen.  Ueberschüssige  Namen  sind  ungültig.

Enthält  ein  Stimmzettel,  auf  welchem  eine  Ausscheidung  zwischen  Vertretern
und  Ersatzmännern  nicht  getroffen  ist,  weniger  Namen,  als  zu  wählen  sind,  so
werden  die  erstaufgeführten  Namen  als  für  die  Vertreter  bestimmt  angesehen,  die
folgenden  Namen  zählen,  soweit  solche  noch  vorhanden  sind,  für  die  Ersatzmänner.

Ist  eine  Ausscheidung  zwischen  Vertretern  und  Ersatzmännern  getroffen,  entspricht
  aber  die  Zahl  der  auf  dem  Zettel  befindlichen  Namen  nicht  der  Zahl  der
zu  wählenden  Personen,  so  sind  überschüssige  Namen  der  Vertreter  bezw.  Ersatzmänner
  ungültig,  im  Uebrigen  aber  ist  der  Stimnzettel  gültig.

Stimmzettel,  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  oder  der  Unterschrift  eines
Wählers  versehen  sind,  desgleichen  Stimmzettel,  welche  keinen  Namen  oder  einen
Vorbehalt  enthalten,  sind  ungültig.

Stimmzettel,  welche  die  Person  des  Gewählten  nicht  mit  hinlänglicher  Deutlichkeit
erkennen  lassen  oder  Namen  von  Personen  enthalten,  welche  nicht  wählbar  sind,  sind,
soweit  diese  Mängel  reichen,  ungültig.

Stimmzettel,  welche  nur  bezüglich  der  Vertreter  oder  nur  bezüglich  der  Ersatzmänner
  gültige  Namen  enthalten,  werden  bei  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses
nur  für  jene  Abtheilung  in  Rechnung  gezogen,  für  welche  Namen  vorhanden  sind.
Meinungsverschiedenheiten,  welche  im  Wahlausschusse  über  die  Stimmberechtigung,
die  Wählbarkeit  oder  die  Gültigkeit  von  Stimmzetteln  entstehen,  werden  durch  Abstimmung
  entschieden.

Gewählt  sind  diejenigen  Mitglieder,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos,  welches  vom  Wahlvorsteher
gezogen  wird.

Ueber  die  Wahlverhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  dem  Wahlvorsteher
  und  den  übrigen  Mitgliedern  des  Wahlausschusses  zu  unterzeichnen  und

dem  Kassenvorstande  einzureichen  ist.
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