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Dagegen hat der Wahlvorsteher die Wähler in geeigneter Weise auf die satzungsmäßigen
und die seitens des Kassenvorstandes erlassenen Wahlbestimmungen aufmerksam zu machen.
Nach Ablauf der am Wahltage zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist Niemand mehr zur Ab—
stimmung zuzulassen und müssen daher auch die durch Vermittlung des Dienstvorstandes
eingesandten Stimmzettel beim Wahlvorsteher innerhalb dieser Zeit eingelaufen sein.
Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt sofort nach Schluß der Stimmenabgabe.
Bei Stimmzetteln, welche die erforderliche Anzahl Personen enthalten, auf welchen
aber Vertreter und Ersatzmänner nicht ausgeschieden sind, werden — entsprechend der Zahl
der zu wählenden Personen — die erstaufgeführten Namen als für die Vertreter, die
folgenden als für die Ersatzmänner bestimmt angesehen. Ueberschüssige Namen sind ungültig.
Enthält ein Stimmzettel, auf welchem eine Ausscheidung zwischen Vertretern
und Ersatzmännern nicht getroffen ist, weniger Namen, als zu wählen sind, so
werden die erstaufgeführten Namen als für die Vertreter bestimmt angesehen, die
folgenden Namen zählen, soweit solche noch vorhanden sind, für die Ersatzmänner.
Ist eine Ausscheidung zwischen Vertretern und Ersatzmännern getroffen, entspricht
aber die Zahl der auf dem Zettel befindlichen Namen nicht der Zahl der
zu wählenden Personen, so sind überschüssige Namen der Vertreter bezw. Ersatzmänner
ungültig, im Uebrigen aber ist der Stimnzettel gültig.
Stimmzettel, welche mit einem äußeren Kennzeichen oder der Unterschrift eines
Wählers versehen sind, desgleichen Stimmzettel, welche keinen Namen oder einen
Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
Stimmzettel, welche die Person des Gewählten nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit
erkennen lassen oder Namen von Personen enthalten, welche nicht wählbar sind, sind,
soweit diese Mängel reichen, ungültig.
Stimmzettel, welche nur bezüglich der Vertreter oder nur bezüglich der Ersatzmänner
gültige Namen enthalten, werden bei der Feststellung des Wahlergebnisses
nur für jene Abtheilung in Rechnung gezogen, für welche Namen vorhanden sind.
Meinungsverschiedenheiten, welche im Wahlausschusse über die Stimmberechtigung,
die Wählbarkeit oder die Gültigkeit von Stimmzetteln entstehen, werden durch Abstimmung
entschieden.
Gewählt sind diejenigen Mitglieder, welche die meisten Stimmen erhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches vom Wahlvorsteher
gezogen wird.
Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahlvorsteher
und den übrigen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen und
dem Kassenvorstande einzureichen ist.
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