I. Europa. 220 12. Hamburg.
zeichneten, dem Reichsgericht oder zu der daselbst unter 2 bezeichneten, eventuell
einer Entscheidungs-Deputation zugewiesenen Kategorie von Meinungsverschiedenheiten
gehört, so ist hierüber der Ausspruch des Reichsgerichts! einzuholen, welches
sich, auch wenn es sich kompetent erklärt, vorgängig nur auf jenen Ausspruch, ohne
in die Sache selbst einzugehen, zu beschränken hat.
Artikel 77. Die vom Senate und der Bürgerschaft übereinstimmend beschlossenen
oder auf dem in Artikel 72 bis 75 bezeichneten Wege zustande gekommenen
Gesetze hat der Senat innerhalb 14 Tagen zu verkünden.?
Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
Artikel 78°. .
Artikel 79. . ne
Artikel 80. Die Gesetzgebung? verfügt, für welche Zweige der Verwaltung
Deputationen bestehen sollen. Die letzteren werden aus den dazu ernannten Senatsmitgliedern
und einer Anzahl von Bürgern zusammengesetzt. Inwiefern besoldete
Beamte Mitglieder solcher Deputationen sein können, bestimmt das Gesetz.
Artikel 81. Die bürgerlichen Mitglieder der Deputationen bekleiden ihr Amt
während einer durch das Gesetz zu bestimmenden Anzahl von Jahren und verwalten
dasselbe unentgeltlich.
Die Wahl dieser Mitglieder ist durch Artikel 52 geregelt.
Artikel 82. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit zum Mitgliede einer Deputation
sind — sofern nicht durch das Gesetz für einzelne Behörden eine Ausnahme
gemacht wird® — alle, welche zur Bürgerschaft nicht wählbar sind, sowie die rechtsgelehrten
Richter.
Artikel 83. Jeder Bürger ist, ausgenommen in den im Artikel 84 bestimmten
Fällen, zur Annahme der Wahl in eine Deputation und zur Fortführung des Amtes
während der gesetzmäßigen Zeit verpflichtet, vorbehaltlich der Entlassung durch die
Bürgerschaft. Die Nichterfüllung dieser Pflicht hat dieselben Folgen wie bei der Wahl
zur Bürgerschaft. (Artikel 34.)
Ein Mitglied, welches seine Wählbarkeit zur Bürgerschaft verliert, muß aus der
Deputation ausscheiden.
Artikel 84. Zur Annahme der Wahl in eine Deputation sind diejenigen nicht
verpflichtet, welche am Tage der Wahlhandlung ihr sechzigstes Lebensjalır zurückgelegt
haben, sowie diejenigen, welche bereits Mitglieder derselben Deputation gewesen
sind oder dem Bürgerausschuß angehören. Auch ist niemand verpflichtet, Mitglied
! Vgl. Note ! zu Artikel 71.
2 Vgl. Note ! zu Artikel 61.
3 Aufgehoben durch Gesetz vom 2. November 1896 (Gesetz-Sammlung I S. 94).
* Vgl. Note ! zu Artikel 78.
5 Grundlegend für die Ausführung der Vorschriften des sechsten Abschnittes ist das Revidierte
Gesetz über die Organisation der Verwaltung vom 2. November 1896 (Gesetz-Sammilung I
S. 98).
* Dieser Zwischensatz beruht auf Gesetz vom 2. Nov. 1896 (Gesetz-Sammlung I 8. 94).