Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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dauernden  Ruhestand  und  der  nach  ihrem
Tode  den  Hinterbliebenen  zu  gewährende
Sterbe=  oder  Gnadengehalt  unterliegen  der
Pfändung  nicht.  Sofern  diese  Beträge  die
Summe  von  1500  M.  für  das  Jahr  übersteigen,
  ist  der  dritte  Teil  des  Mehrbetrages
der  Pfändung  unterworfen  (Z3ZP.  8  850
Ziff.  7  u.  8).  Soweit  eine  Forderung  der
Pfändung  nicht  unterworfen  ist,  findet  nach
BGB.  8394  die  Aufrechnung  gegen  die  Forderungnicht
  statt.  Aach  §6  des  RB  G.  vom  31.  März
1873  können  die  Reichsbeamten  den  auf  die  Zahlung
  von  Pensionen  ihnen  zustehenden  Anspruch
mit  rechtlicher  Wirkung  nur  insoweit  verpfänden,
als  die  Pensionen  der  Beschlagnahme  unterliegen.
  Die  A.  oder  Verpfändung  des  Bechts
auf  den  Bezug  der  Pension  sowie  des  Witwenund
  Waisengeldes  ist  für  diejsenigen  Beamten,
auf  die  das  Pens  G.  vom  27.  März  1872  und
das  G.,  betr.  Fürsorge  für  Witwen  und  Waisen,
vom  20.  Mai  1882  Anwendung  findet,  rechtlich
  unwirksam  (Pens  G.  vom  27.  März  1872
—  GS.  268  —  §  26;  G.  vom  20.  Mai-#  1882
—  GS.  298  —  §  17;  EchBSB.  Art.  81;  RB.

—  REl.  61  —  8  6;  G.,  betr.  die  Fürsorge  #§##

für  die  Witwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten
der  Zivilverwaltung  —  Rösl.  85  —  §  17;
G.,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und
Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheers  und
der  Kais.  Marine  vom  17.  Juni  1887  —  B-Bl.
  237  —  §  19;  vgl.  auch  Unfallfürsorgegesetz
vom  18.  Juni  1901  —  Rl.  211  —  "  9).
Abtretung,  Verpfändung,  Pfändung  und
Aufrechnung  von  nlyru  en  aus  der  Arbeiterversicherung.
  ie  Ubertragung  der
Ansprüche  aus  der  Arbeiterversicherung  sowie
ihre  Verpfändung,  Pfändung  und  Aufrechnung
  ist  gleichmäßig  durch  KVG.  56,
65  Abs.  3,  §  72  Abs.  3,  §  73  Abs.  1,  §  74,
GUVG.  8  96,  LUVS.  F  102,  BuV.  8  37,
SU#.  8  100,  Inv  VG.  8  55  geregelt.  Danach
hat  die  Ubertragung,  Verpfändung  oder  Pfändung
  nur  insoweit  rechtliche  Wirkung,  als  sie
erfolgt  zur  Dechung  eines  Vorschusses  der  dem
Berechtigten  auf  seine  Ansprüche  vor  Anweisung
der  Entschädigung  (Krankenunterstützung,  Angehörigenunterstützung,
  Unfall-,  Alters-,  Invalidenrente,
  Sterbegeld)  von  dem  Arbeitgeber,
einem  Organe  des  Trägers  der  Versicherung
oder  dem  Aitglied  eines  solches  Organs  ge-388
  worden  ist  und  zur  Deckung  der  in
PO.  8  850  Abs.  4  bezeichneten  Forderungen
an  Unterhaltsbeiträgen.  Entschädigungen  aus
der  Unfall-  und  Invalidenversicherung  können
auch  gegenüber  Forderungen  der  ersatzberechtigten
  Gemeinden,  Armenverbände,  der  an
ihre  Stelle  getretenen  Betriebsunternehmer
und  Kassen,  der  Krankenkassen  und  Versicherungsanstalten
  abgetreten,  gepfändet  und  verpfändet
  werden.  Die  Ansprüche  aus  der
Arbeiterversicherung  dürfen  nur  auf  geschuldete
Beiträge  (Eintrittsgelder),  auf  gezahlte  Vorschüsse
  auf  zu  Unrecht  gezahlte  Entschädigungen
und  auf  die  von  den  Vorständen  verhängten
Ordnungsstrafen  aufgerechnet  werden.  Die
Aufrechnung  ist  ferner  zulässig  bei  Krankenunterstützungen
  gegenüber  Beträgen,  die  Versicherten
  auf  Grund  von  Ersatzforderungen,  die
ihnen  gegen  einen  Dritten  zustehen  und  von

 

Abtretung  —  Abwässerabführung.

diesem  auf  den  Träger  der  Versicherung  übergegangen
  sind,  bezogen  haben  oder  die  auf
Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  gezahlt
sind.  In  diesem  Falle  dürfen  Ansprüche  auf
Krankengeld  nur  zur  Hälfte  aufgerechnet
werden.  Bei  Knappschaftsvereinen  können  die
Ansprüche  der  Versicherten  weder  übertragen
noch  gepfändet  werden  (Berggesetz  §  173).  Unfallentschädigungen
  dürfen  auf  Regreßansprüche  der
Berufsgenossenschaften,  Alters=  und  Invalidenrenten
  auf  Ersatzforderungen  für  bezogene  Unfallrenten,
  Unfallentschädigungen  sowie  Altersund
  Invalidenrenten  auf  die  zu  erstattenden
Kosten  des  Verfahrens  aufgerechnet  werden.
Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  seinen
Anspruch  ganz  oder  zum  Teil  auf  andere  übertragen,
  sofern  dies  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  (s.  d.)  genehmigt  wird.  Bei
eingeschriebenen  Hilfskassen  kann  der  Unterstützungsanspruch
  mit  rechtlicher  Wirkung  weder
verpfändet  noch  übertragen  noch  gepfändet
werden.  Er  darf  nur  auf  geschuldete  Beiträge,
nicht  aber  auf  Ordnungsstrafen  (OV.  17,  296;
32,  8  aufgerechnet  werden  (Hilfskassengesetz
10).
Abtretung  von  Land  zu  Wegezwecken.
Die  zwangsweise  Durchführung  der  A.  geschieht
in  erleichterter  Form.  Die  Zulassung  der  Enteignung
  erfolgt,  wenn  es  sich  um  Grundeigentum
  handelt,  das  außerhalb  der  Städte  und
Dörfer  liegt  und  mit  Gebäuden  nicht  besetzt
ist,  nicht  durch  Kabinetsordre,  sondern  durch
Beschluß  des  Bezirksausschusses  (Enteignungsgesetz
  vom  11.  Juni  1874  —  GS.  221  —  §9  3;
36.  8  150).  Wenn  es  sich  um  Wege  innerhalb
  der  Ortschaften  handelt,  für  die  auf
Grund  des  §  11  des  Fluchtliniengesetzes  vom
2.  Juli  1875  (GS.  561)  Fluchtlinien  festgesetzt
sind  und  der  Plan  ausgelegt  ist,  so  erhält  die
Gemeinde  das  BRecht  zur  Enteignung  mit  dem
Tage  der  Auslegung  ohne  weiteres  (§  8  a.  a.  O.).
In  betreff  der  Entschädigungen  sind  8§8  13,  14
a.  a.  O.  und  88  7,  24  des  Enteignungsgesetzes
maßgebend.  Im  Anschluß  an  §  7  cit.  ogl.
ferner  §  36  der  Wegeordnung  für  Sachsen  vom
11.  Juli  1891  (GS.  316)  und  §  34  der  Wegeordnung
  für  Westpreußen  vom  27.  Sept.  1905
(GS.  357).  Uber  die  grundbuchliche  Behandlung
  auf  Grund  Unschädlichkeitszeugnisses  ogl.
schließlich  Art.  19  AG.  z.  BE  B.  vom  20.  Sept.
1899  (GS.  177)  und  Art.  120  Abs.  1  EGBGB.
nebst  den  dadurch  aufrechterhaltenen  Bestimmungen,
  betr.  den  erleichterten  Abverkauf  kleinerer
Grundstücke  in  den  einzelnen  Landesteilen
(Germershausen,  Wegerecht,  2.  Aufl.,  2,  515  ff.).
S.  Baustoffe,  Enteignung,  Fluchtlinien,
Kunststraßen  II.
Abverkäufe  (G.  vom  3.  Alärz  1850)  f.  Unschädlichkeitszeugnisse.

Abwässerabführung.  Die  Beseitigung  der
Abwässer,  d.  h.  der  in  dem  hauswirtschaftlichen,
landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Betriebe
zurüchbleibenden  Flüssigkeiten,  geschieht  in  der
egel  durch  Einführung  in  die  von  der  Natur
eschaffenen  Gewässer,  insbesondere  in  die
lüsse,  die  ihrer  natürlichen  Bestimmung  nach
zur  Aufnahme  und  Abführung  von  Flüssigkeiten
  dienen  (RE  Z.  16,  180;  38,  268).  Die
Befugnis  zur  A.  dieser  Art  unterliegt  jedoch