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dauernden Ruhestand und der nach ihrem
Tode den Hinterbliebenen zu gewährende
Sterbe= oder Gnadengehalt unterliegen der
Pfändung nicht. Sofern diese Beträge die
Summe von 1500 M. für das Jahr übersteigen,
ist der dritte Teil des Mehrbetrages
der Pfändung unterworfen (Z3ZP. 8 850
Ziff. 7 u. 8). Soweit eine Forderung der
Pfändung nicht unterworfen ist, findet nach
BGB. 8394 die Aufrechnung gegen die Forderungnicht
statt. Aach §6 des RB G. vom 31. März
1873 können die Reichsbeamten den auf die Zahlung
von Pensionen ihnen zustehenden Anspruch
mit rechtlicher Wirkung nur insoweit verpfänden,
als die Pensionen der Beschlagnahme unterliegen.
Die A. oder Verpfändung des Bechts
auf den Bezug der Pension sowie des Witwenund
Waisengeldes ist für diejsenigen Beamten,
auf die das Pens G. vom 27. März 1872 und
das G., betr. Fürsorge für Witwen und Waisen,
vom 20. Mai 1882 Anwendung findet, rechtlich
unwirksam (Pens G. vom 27. März 1872
— GS. 268 — § 26; G. vom 20. Mai-# 1882
— GS. 298 — § 17; EchBSB. Art. 81; RB.
— REl. 61 — 8 6; G., betr. die Fürsorge #§##
für die Witwen und Waisen der Reichsbeamten
der Zivilverwaltung — Rösl. 85 — § 17;
G., betr. die Fürsorge für die Witwen und
Waisen von Angehörigen des Reichsheers und
der Kais. Marine vom 17. Juni 1887 — B-Bl.
237 — § 19; vgl. auch Unfallfürsorgegesetz
vom 18. Juni 1901 — Rl. 211 — " 9).
Abtretung, Verpfändung, Pfändung und
Aufrechnung von nlyru en aus der Arbeiterversicherung.
ie Ubertragung der
Ansprüche aus der Arbeiterversicherung sowie
ihre Verpfändung, Pfändung und Aufrechnung
ist gleichmäßig durch KVG. 56,
65 Abs. 3, § 72 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74,
GUVG. 8 96, LUVS. F 102, BuV. 8 37,
SU#. 8 100, Inv VG. 8 55 geregelt. Danach
hat die Ubertragung, Verpfändung oder Pfändung
nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie
erfolgt zur Dechung eines Vorschusses der dem
Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung
der Entschädigung (Krankenunterstützung, Angehörigenunterstützung,
Unfall-, Alters-, Invalidenrente,
Sterbegeld) von dem Arbeitgeber,
einem Organe des Trägers der Versicherung
oder dem Aitglied eines solches Organs ge-388
worden ist und zur Deckung der in
PO. 8 850 Abs. 4 bezeichneten Forderungen
an Unterhaltsbeiträgen. Entschädigungen aus
der Unfall- und Invalidenversicherung können
auch gegenüber Forderungen der ersatzberechtigten
Gemeinden, Armenverbände, der an
ihre Stelle getretenen Betriebsunternehmer
und Kassen, der Krankenkassen und Versicherungsanstalten
abgetreten, gepfändet und verpfändet
werden. Die Ansprüche aus der
Arbeiterversicherung dürfen nur auf geschuldete
Beiträge (Eintrittsgelder), auf gezahlte Vorschüsse
auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen
und auf die von den Vorständen verhängten
Ordnungsstrafen aufgerechnet werden. Die
Aufrechnung ist ferner zulässig bei Krankenunterstützungen
gegenüber Beträgen, die Versicherten
auf Grund von Ersatzforderungen, die
ihnen gegen einen Dritten zustehen und von
Abtretung — Abwässerabführung.
diesem auf den Träger der Versicherung übergegangen
sind, bezogen haben oder die auf
Grund der Unfallversicherungsgesetze gezahlt
sind. In diesem Falle dürfen Ansprüche auf
Krankengeld nur zur Hälfte aufgerechnet
werden. Bei Knappschaftsvereinen können die
Ansprüche der Versicherten weder übertragen
noch gepfändet werden (Berggesetz § 173). Unfallentschädigungen
dürfen auf Regreßansprüche der
Berufsgenossenschaften, Alters= und Invalidenrenten
auf Ersatzforderungen für bezogene Unfallrenten,
Unfallentschädigungen sowie Altersund
Invalidenrenten auf die zu erstattenden
Kosten des Verfahrens aufgerechnet werden.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte seinen
Anspruch ganz oder zum Teil auf andere übertragen,
sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde
(s. d.) genehmigt wird. Bei
eingeschriebenen Hilfskassen kann der Unterstützungsanspruch
mit rechtlicher Wirkung weder
verpfändet noch übertragen noch gepfändet
werden. Er darf nur auf geschuldete Beiträge,
nicht aber auf Ordnungsstrafen (OV. 17, 296;
32, 8 aufgerechnet werden (Hilfskassengesetz
10).
Abtretung von Land zu Wegezwecken.
Die zwangsweise Durchführung der A. geschieht
in erleichterter Form. Die Zulassung der Enteignung
erfolgt, wenn es sich um Grundeigentum
handelt, das außerhalb der Städte und
Dörfer liegt und mit Gebäuden nicht besetzt
ist, nicht durch Kabinetsordre, sondern durch
Beschluß des Bezirksausschusses (Enteignungsgesetz
vom 11. Juni 1874 — GS. 221 — §9 3;
36. 8 150). Wenn es sich um Wege innerhalb
der Ortschaften handelt, für die auf
Grund des § 11 des Fluchtliniengesetzes vom
2. Juli 1875 (GS. 561) Fluchtlinien festgesetzt
sind und der Plan ausgelegt ist, so erhält die
Gemeinde das BRecht zur Enteignung mit dem
Tage der Auslegung ohne weiteres (§ 8 a. a. O.).
In betreff der Entschädigungen sind 8§8 13, 14
a. a. O. und 88 7, 24 des Enteignungsgesetzes
maßgebend. Im Anschluß an § 7 cit. ogl.
ferner § 36 der Wegeordnung für Sachsen vom
11. Juli 1891 (GS. 316) und § 34 der Wegeordnung
für Westpreußen vom 27. Sept. 1905
(GS. 357). Uber die grundbuchliche Behandlung
auf Grund Unschädlichkeitszeugnisses ogl.
schließlich Art. 19 AG. z. BE B. vom 20. Sept.
1899 (GS. 177) und Art. 120 Abs. 1 EGBGB.
nebst den dadurch aufrechterhaltenen Bestimmungen,
betr. den erleichterten Abverkauf kleinerer
Grundstücke in den einzelnen Landesteilen
(Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl., 2, 515 ff.).
S. Baustoffe, Enteignung, Fluchtlinien,
Kunststraßen II.
Abverkäufe (G. vom 3. Alärz 1850) f. Unschädlichkeitszeugnisse.
Abwässerabführung. Die Beseitigung der
Abwässer, d. h. der in dem hauswirtschaftlichen,
landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe
zurüchbleibenden Flüssigkeiten, geschieht in der
egel durch Einführung in die von der Natur
eschaffenen Gewässer, insbesondere in die
lüsse, die ihrer natürlichen Bestimmung nach
zur Aufnahme und Abführung von Flüssigkeiten
dienen (RE Z. 16, 180; 38, 268). Die
Befugnis zur A. dieser Art unterliegt jedoch