2. Gegenstand
der Tabularcrsitzung.
244 Die Tabularersitzung. [8. 47.
einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt,
so lange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung
im Grundbuch eingetragen ist.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung,
wenn für Jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht
im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstücks
berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den
Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang
des Rechtes ist die Eintragung maßgebend.
2. Gegenstand der Tabularersitzung können hiernach sein:
das Eigenthum, das Erbbaurecht, selbständige Gerechtigkeiten,
das Erbpachtrecht und andere Gerechtsame, für
welche ein Grundbuchblatt gemäß landesrechtlichem Vorbehalte angelegt
werden kann;?)) Grunddienstbarkeiten (1018 ff., 1029 B. G. B.),
beschränktepersönliche Dienstbarkeiten (88 1090 ff. B. G.B.)
und der Nießbrauch (88§ 1036 und 868 B. G.B.). Alle diese
Rechte gestatten einen Besitz der Sache bezw. genießen in ihrer
3. Die Voraussetzungen
derselben.
Ausübung den Besitzschutz.
Ausgeschlossen ist aber die Tabularersitzung für die anderen
dinglichen Rechte, wie Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek,
Grund= und Rentenschuld. ·
3. Die Voraussetzungen der Tabularersitzung sind:
a) Ein Tabularbesitz von 30 Jahren, d. h. das
materiell dem eingetragenen Berechtigten richt zustehende Recht
z. B. wegen mangelnder Veräußerungsbefugniß des Autors
muß seit 30 Jahren im Grundbuch eingetragen sein.
b) Ein dreißigjähriger Eigenbesitz beim Eigenthum
und ein dreißigjähriger Besitz beim Erbbaurecht,
Nießbrauch, Wohnungsrecht; Ausübung des
Rechtes während dieser Zeit bei den übrigen ersitzbaren
Rechten. Zu beachten ist, daß bei ihnen das durch einmalige
Ausübung hergestellte quasi-possessorische Verhältniß nur eine
beschränkte Dauer von einem Jahre hat und daher eine alljährliche
Ausübung erforderlich ist.)) Der Besitz muß ein
2) Vgl. Art. 63, 67, 68, 74 E.G. z. B. G.B., 887, 84 R.G.B.O., Art. 27
Pr. A.G. z. G.B.O., oben S. 41f.
2) Vgl. hierüber Kohler a. a. O., Goldmann- Lilienthal S. 238,
Biermann Anm. 2 zu § 900; abweichend Maenner S. 63 Anm. 7; vgl.
noch 88 1029, 1090 B. G. B.