Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  55.  1916.  295

änderung  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1861  (RGBl.  S.  813),  wird  folgendes  im  Interesse
der  öffentlichen  Sicherheit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:  ç

Für  gewerbliche  Betriebe,  in  denen  die  Anfertigung  oder  Bearbeitung  von
Männer=  oder  Knabenbekleidung  (Röcken,  Hosen,  Westen,  Mänteln,  Mützen),  Frauenund
  Kinderbekleidung  (Mänteln,  Kleidern,  Blusen,  Weißwaren,  Umhängen,  Schürzen,
Korsetts)  oder  von  weißer  und  bunter  Wäsche  im  großen  erfolgt  —  Kleider=  und  Wäschekonfektion
  —,  einschließlich  der  von  diesen  Betrieben  ausgeführten  Anfertigung  nach
Ma;  sowie  für  die  gewerblichen  Betriebe,  in  denen  Gebrauchsgegenstände  ganz  oder
überwiegend  aus  Web-,  Wirk=  oder  Strickstoffen,  aus  Wollen,  Filzen  (Säcke,  Rucksäcke,
Zelte,  Stoffschuhe,  Gamaschen,  Schirme,  Steppdecken  u.  dgl.)  im  großen  hergestellt
werden,  gelten  die  nachstehenden  Vorschriften.  Anfertigung  oder  Bearbeitung  im  großen
liegt  auch  vor,  wenn  zwar  in  dem  einzelnen  Betriebe  selbst  nur  eine  beschränkte  Stückzahl
  der  Ware  angefertigt  oder  bearbeitet  wird,  wenn  jedoch  der  Unternehmer,  für  den
der  Betrieb  arbeitet,  die  Ware  in  Massen  herstellen  läßt.  Die  Vorschriften  finden  ferner,
auch  wenn  es  sich  nicht  um  Herstellung  im  großen  handelt,  auf  alle  gewerblichen  Betriebe
der  bezeichneten  Art  Anwendung,  in  denen  außer  dem  Inhaber  oder  Leiter  mindestens
4  Arbeiter  (Arbeiterinnen)  beschäftigt  sind.

Beschäftigung  innerhalb  der  Betriebe  der  Unternehmer.

81.

Die  reine  Arbeitszeit  der  im  Betriebe  mit  dem  Zuschneiden  der  Stoffe  beschäftigten
  Personen  darf  40  Stunden  für  die  Woche  nicht  überschreiten.  Die  Zahl  dieser
Personen  darf  nicht  über  diejenige  hinausgehen,  welche  am  1.  Februar  1916  für  den
Betrieb  mit  Zuschneiden  beschäftigt  war.  Das  Zuschneiden  mittels  irgendwelcher  mit
Kraft  angetriebener  Zuschneidemaschinen  (auch  Stanzen  u.  dgl.)  ist  verboten  mit  Ausschluß
  von  Geweben,  welche  ganz  oder  teilweise  aus  Papier  bestehen.  Das  Zuschneiden
mittels  Zuschneidemaschinen  mit  Hand=  oder  Fußbetrieb  ist  nur  während  fünf  Stunden
am  Dienstag  jeder  Woche  zulässig.  Die  Zahl  dieser  Zuschneidemaschinen  darf  nicht  diejenige
  überschreiten,  welche  am  1.  Februar  1916  im  Betriebe  vorhanden  war.

Die  reine  Arbeitszeit  der  übrigen  im  Betriebe  mit  der  Anfertigung  oder  Bearbeitung
  gewerblicher  Erzeugnisse,  mit  dem  Einrichten  oder  mit  dem  Ausgeben  und  Abnehmen
  der  Arbeit  beschäftigten  Personen  darf  gleichfalls  40  Stunden  für  die  Woche
nicht  überschreiten.  -

.Den  Betriebsunternehmern  ist  freigestellt,  wie  sie  die  nach  Abs.  1,  2  zugelassene
Arbeitszeit  innerhalb  der  gesetzlich  erlaubten  Grenzen  auf  die  einzelnen  Werktage  verteilen
  wollen.  Sie  haben  die  danach  für  ihren  Betrieb  geltende  Arbeitszeit  innerhalb
acht  Tagen  dem  zuständigen  [Gewerbeaufsichtsbeamten]  )  schriftlich  anzuzeigen.  Spätere
  Anderungen  dieser  Arbeitszeit  sind  binnen  acht  Tagen  dem  zuständigen  [Gewerbeaussichtsbeamten]““)
  anzuzeigen.  Die  von  den  [Landespolizeibehörden  bestimmten  Be-".)

  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Gewerbeinspektor.
Bayern  „  „  „  Gewerberat.
Sachsen  „  „  „  Ortspolizeibehörde.

Württemberg,„  „  „  Gewerbelnspektor.