Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  55.  1916  299

9.

Die  svon  den  Landeszentralbehörden  bestimmten  Behörden]  )  können  auf  Antrag
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  1  Abs.  1,  2,  die  im  öffentlichen  Interesse  notwendig
  sind,  zulassen.  Ein  öffentliches  Interesse  kann  auch  dann  als  vorliegend  erachtet
werden,  wenn  ohne  die  Zulassung  der  Ausnahme  der  Betrieb  nicht  in  dem  Umfang
aufrechterhalten  werden  könnte,  daß  den  Arbeitern  (Heimarbeitern)  das  nach  den  Vorschriften
  dieser  Verordnung  zulässige  Maß  von  Beschäftigung  gewährt  werden  könnte.

8  10.

Die  Betriebsunternehmer,  die  Inhaber  von  Arbeitsstuben  und  die  sonst  die  Ausgabe
  der  Arbeit  vermittelnden  Personen  (Ausgeber,  Faktoren,  Zwischenmeister  u.  dgl.)
sind  verpflichtet,  dem  zuständigen  [  Gewerbeaussichtsbeamten)]  “)  Einsicht  in  ihre  Lohnlisten
  und  sonstigen  Bücher  so  weit  zu  gestatten,  als  zur  Feststellung  der  Richtigkeit  der
gezahlten  Löhne  erforderlich  ist.

8  11.

Die  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Die  Vorschriften  der
84  Ziffer  2  bis  5,  §  5  finden  von  diesem  Zeitpunkt  an  auch  auf  die  Ausgabe  von
Abbeit  aus  denjenigen  Arbeitsmengen  Anwendung,  welche  den  Inhabern  von  Arbeitsstuben
  oder  den  sonst  die  Arbeitsausgabe  vermittelnden  Personen  (Ausgebern,  Faktoren,
Zwischenmeistern  u.  dgl.)  vor  diesem  Zeitpunkt  von  den  Betriebsunternehmern  überwiesen
  worden  sind.

Mit  dem  in  Abs.1  bezeichneten  Zeitpunkt  tritt  für  die  unter  diese  Bekanntmachung
fallenden  Betriebe  die  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  77/1.  16.  K.  R.  A.  vom  Januar  1916,
betreffend  mit  Kraft  angetriebene  Maschinen  für  Konfektionsarbeit,  außer  Kraft.

*)  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Die  Regierungspräsidenten,  im  Landespolizeibezirk
  Berlin:  Der  Polizei-.

  präsident.
„  Bayern  „  „  „  Die  Kreisregierungen,  Kammern  des

innern.
achsen  „  „  „  Die  Kreishauptmannschaften.
„  Württemberg,  „  „  Die  Oberämter.
"“.)  Anmerkung:  Für  Preußen  ist  zu  setzen:  Gewerbeinspektor.
„  Bayern  „  „  „  Gewerberat.
„  Sachsen  »  Ortspolizeibehörde.
„  Württemberg,  „  „  Gewerbeinspektor.

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Anlage.

a)  Anschlag  für  Betriebsunternehmer  (vgl.  §  8  Abs.  1  der  Vorschriften):

Auszug  aus  den  Vorschriften  des  stellv.  Generalkommandos  IX.  A.-K.
vom  4.  April  1916  (6  3  Abfs.  2).
Bei  Anfertigung  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse  in  Stücklohn
  ist  den  Arbeitern  (Arbeiterinnen)  ein  Zuschuß  in  Höhe  von
80