Full text : Die Weltgeschichte. Zweiter Theil. Das Mittelalter. (2)

Gerichte.  27

Das  Gericht  für  die  Freien  war  das  Gaugericht  oder  vielmehr
(scheint  es)  das  Centgericht.  Dasselbe  fand  unter  freiem  Himmel  statt,
auf  einem  Platze  (Mahal-,  Mahlstätte,  mallus  pablicus),  der  gewöhnlich
  mit  Linden  (dem  eigentlichen  deutschen  Baume)  besetzt  war.  Das
Gericht  war  entweder  das  ordentliche  (ächtes  Ding,  placilum  legitimum),
  das  zu  bestimmten  Zeiten  des  Jahres  auf  der  Mahlstätte  gehalten
  wurde,  und  wobel  alle  Freien  des  Bezirks  zu  erscheinen  hatten,
oder  ein  außerordentliches  (gebotenes),  das  in  besonderen  Fällen  zusammengerufen
  wurde,  bei  welchem,  wenigstens  in  späterer  Zeit,  nur
die  Parteien  zu  erscheinen  hatten.  Unter  dem  Schutze  des  Königs  entbot
der  von  ihm  bestellte  Graf  vor  das  Gericht  (er  hatte  den  Bann;
dies  Wort  bezeichnet  daher  später  so  viel  als  Gerichtsbezirk,  dann
Strafe,  Geldbuße,  Acht)  und  sorgte  für  die  Ausführung  des  Urtheils.
Der  Graf  oder  sein  Vertreter  (missus)  führte  bei  dem  Gerichte  den
Vorsitz,  das  Urtheil  fand  oder  sprach  aber  nicht  er  selbst,  sondern  bei
einigen  Stämmen  (Alemannen  und  Bayer)  ein  von  dem  Herzog  mit
Uebereinstimmung  der  Freien  bestellter  Richter  (judenr),  der  ohne
Zweifel  sich  mit  kundigen  Männern  vor  dem  Ausspruche  berieth,  bei
andern  (Franken,  Burgundern)  ein  Ausschuß  freier  Männer  (Rachinburgen,
  deputati;  die  fränkischen  Sagibaronen  scheinen  rechtskundige
Männer  gewesen  zu  sein,  welche  von  den  Urtheilöfindern  zu  Rathe
gezogen  wurden).

Allgemeiner  Grundsatz  in  Kriminalfällen  war:  wo  kein  Kläger  ist,
da  ist  kein  Richter;  weigerte  sich  aber  ein  Verklagter  vor  Gericht  zu
erscheinen,  so  kam  er  in  die  Acht,  er  wurde  rechtlos  oder  vogelfrei,
seine  Güter  aber  verfielen  dem  König.  Den  Beweis  führte  man  durch
Urkunden  (selten),  durch  Zeugen,  durch  Eid  und  Eideshelfer,  d.  h.  durch
solche  Männer,  welche  zu  dem  Eide  des  Schwörenden  hin  noch  ihrerseits
die  Wahrhaftigkeit  des  Schwörenden  beschworen;  die  Zahl  der  Eideshelfer
  konnte  sich  nach  der  Wichtigkeit  der  Sache  von  1—  80  steigern
(bei  den  Alemannen).

Ein  besonderes  Beweismittel  waren  in  späterer  Zeit  die  Ordalien
(Gottesurtheile);  sie  bestanden  im  Eintauchen  der  Hand  in  einen  Kessel
siedenden  Wassers  (Kesselfang),  Durchgang  zwischen  zwei  brennenden
Holzstößen  (Feuerprobe),  Hinweggehen  über  glühende  Pflugscharen  u.  dgl.,
wobei  man  glaubte,  Gott  werde  sich  des  Unschuldigen  dadurch  annehmen,
daß  er  ihn  unversehrt  erhalte.  Das  gewöhnlichste  Gottesurtheil  war
der  Zweikampf,  ursprünglich  nichts  anderes,  als  das  altgermanische  Recht
der  Freien,  sich  selbst  zu  helfen,  sich  selbst  zu  vertheidigen  und  zu  rächen
(Fehderecht).  Handelte  es  sich  z.  B.  um  ein  Stück  der  Feldmarkung
und  konnte  kein  Theil  sein  Recht  durch  die  üblichen  Mittel  beweisen,  so
blieb  in  jener  Zeit  nichts  übrig,  als  daß  das  Gericht  die  beiden  Parteien