Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

—  55  —

Der  Ort  wird  dann  vollständig  durch  Wachen  (in  diesem  Falle  militärische)  cernirt
und  gegen  jede  Art  des  Verkehrs  —  mit  Ausnahme  legitimirter  Personen  und  unumgänglicher
  Bedürfnisse  für  die  Ortseinwohner  unter  besonders  anzuordnenden  Vorsichtsmaßregeln
  —  gesperrt.

Der  Verkehr  der  Bewohner  unter  einander  ist  ebenfalls  auf  das  Unvermeidliche  zu
reduziren.  Gottesdienst,  Schule  und  andere  Versammlungen  (vergl.  §.  17)  können  nicht
abgehalten  werden,  die  Schänken  und  Gasthöfe  werden  geschlossen.

Die  durch  den  Ort  führenden  Straßen  sind  einstweilen  zu  verlegen.  Liegt  der  Ort
an  einer  Eisenbahn,  so  darf  kein  Eisenbahnzug  daselbst  halten,  selbst  wenn  der  Ort  ein
Stationsort  wäre;  es  sei  denn,  daß  der  Bahnhof  so  gelegen  ist,  daß  er  vom  Orte  vollständig
  abgesperrt  und  der  Verkehr  der  Eisenbahnstation  mit  anderen  Orten  ohne  Berührung
  des  Seuchenortes  unterhalten  werden  kann.

§.  24.

Je  nach  der  Größe  und  Bauart  des  von  der  Seuche  betroffenen  Ortes  kann  die
relative  und  die  absolute  Ortssperre  auch  auf  einzelne  Ortstheile  beschränkt  werden,  sowie
  andererseits  einzelne  Häuser  und  Gehöfte  benachbarter  Orte  nöthigenfalls  mit  in  die
Sperre  einzuschließen  sind.

§.  25.

In  Residenz=  und  Handelsstädten  und  sonstigen  Städten  mit  lebhaftem  Verkehr
bleibt  stets  die  Sperre  auf  einzelne  Grundstücke,  beziehungsweise  Ortstheile,  beschränkt.
Relative  und  absolute  Sperre  des  Ortes  kommen  nicht  in  Anwendung.  Dagegen  ist
auf  schleunige  Tilgung  der  Seuche  durch  schnelle  Tödtung  des  gesammten  Viehstandes
der  zunächst  ergriffenen  Gehöfte  und  schleunige  Desinfektion  Bedacht  zu  nehmen.

8.  26.

Alles  an  der  Rinderpest  erkrankte  oder  derselben  verdächtige  Vieh  ist  sofort  zu  tödten.
  Wird  dadurch  der  Viehbestand  eines  Gehöftes  bis  auf  einen  verhältnißmäßig  kleinen
Rest  absorbirt,  so  ist  auch  letzterer  zu  tödten.

Auf  Ermächtigung  der  höheren  Behörde  kann  auch  zu  schnellerer  Tilgung  der  Seuche
gesundes  Vieh,  ohne  daß  die  obige  Voraussetzung  eingetreten  ist,  getödtet  und  diese  Maßregel
  auf  nachweislich  noch  nicht  infizirte  Gehöfte  ausgedehnt  werden  (vergl.  namentlich
  8.  25).