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Der Ort wird dann vollständig durch Wachen (in diesem Falle militärische) cernirt
und gegen jede Art des Verkehrs — mit Ausnahme legitimirter Personen und unumgänglicher
Bedürfnisse für die Ortseinwohner unter besonders anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln
— gesperrt.
Der Verkehr der Bewohner unter einander ist ebenfalls auf das Unvermeidliche zu
reduziren. Gottesdienst, Schule und andere Versammlungen (vergl. §. 17) können nicht
abgehalten werden, die Schänken und Gasthöfe werden geschlossen.
Die durch den Ort führenden Straßen sind einstweilen zu verlegen. Liegt der Ort
an einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug daselbst halten, selbst wenn der Ort ein
Stationsort wäre; es sei denn, daß der Bahnhof so gelegen ist, daß er vom Orte vollständig
abgesperrt und der Verkehr der Eisenbahnstation mit anderen Orten ohne Berührung
des Seuchenortes unterhalten werden kann.
§. 24.
Je nach der Größe und Bauart des von der Seuche betroffenen Ortes kann die
relative und die absolute Ortssperre auch auf einzelne Ortstheile beschränkt werden, sowie
andererseits einzelne Häuser und Gehöfte benachbarter Orte nöthigenfalls mit in die
Sperre einzuschließen sind.
§. 25.
In Residenz= und Handelsstädten und sonstigen Städten mit lebhaftem Verkehr
bleibt stets die Sperre auf einzelne Grundstücke, beziehungsweise Ortstheile, beschränkt.
Relative und absolute Sperre des Ortes kommen nicht in Anwendung. Dagegen ist
auf schleunige Tilgung der Seuche durch schnelle Tödtung des gesammten Viehstandes
der zunächst ergriffenen Gehöfte und schleunige Desinfektion Bedacht zu nehmen.
8. 26.
Alles an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdächtige Vieh ist sofort zu tödten.
Wird dadurch der Viehbestand eines Gehöftes bis auf einen verhältnißmäßig kleinen
Rest absorbirt, so ist auch letzterer zu tödten.
Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schnellerer Tilgung der Seuche
gesundes Vieh, ohne daß die obige Voraussetzung eingetreten ist, getödtet und diese Maßregel
auf nachweislich noch nicht infizirte Gehöfte ausgedehnt werden (vergl. namentlich
8. 25).