Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro.  31.  1816.  212
Koͤniglich-Wuͤrttembergischts
Staats-und  Regierungs-Blott.

 

Samsiag,  2o.  Jul.

 

Dienst-Verrichtungen  der  Kdnigl.  Gensd  armerie.

Durch  die  Königl.  Gensd'armerie  sind  in  den  Monaten  April,  Mai  und  Juni
d.  J.  2  Mörder,  1  Räuber,  50  Diebe,  3  Wilddiebe)  87  andere  Perbrecher,  853  Vaganten,
  822  Bertler,  8  entwichene  Militär-Dienstpflichtigen,  3  inländische  und  s9#
ausländische  Deserteurs,  zusammen  1986  Personen  in  Verhaft  gebracht  worden.  Stuttgart,
  den  19.  Jul.  1816.  Königl.  Ministerium  den  Innern.
Interims=  Minister  des  Innern.  von  Otto.

Rechts-Erkenntnisse  des  Kdn.  Ober-Justiz  =  Colleglums.

1)  In  der  Rechts=  Sache  des  Freiherrn  v.  Späáth  zu  Schulzburg,  Kl.  wider  die
Gemeinde  Hayingen,  Bekl.,  Mühlbannpflichtigkeit  betr.)  wurde  das  Verfahren  des  Oberamtsgerichts
  Minsingen  als  nichrig  casstrt.  Stuttgart,  den  10.  Jul.  1876.

2)  In  der  Debit-Sache  des  verstorbenen  Hauptmanns  v.  Haug  wurde  das  Prclussv=
  Erkenntniß  ausgesprochen.  lb.  eod.

3)  J.der  Rechts-Sache  des  Matthias  Knoll  zu  Söflingen,  Kl.,  wider  den  Eriminal-Rath
  Christmann  zu  Ulm,  Bekl.  Baukostens=  Ersaz  betr.,  wurde  auf  Bitten  des
Klägers  üÜber  die  unterm  13.  Mai  d.  J.  ausgesprochene  Urthel  declaratoria  ertheilt.  1b.  eod.

4)  In  der  Appellations-Sache  von  Waiblingen  zwischen  Wilhelm  Heinrich  Nösch
zu  Neccarrems,  Bekl.  Querulanten  und  Qaten,  seze  Anten  und  Acen,  sodann  Jakob
Maier  ebendaselbst,  Kl.  Qaten  und  Mit=  Querulanten,  jezt  Aten  und  Mit-Anten,
Gränzstreitigkeiten  betreffend,  wurde  resormatorie  dahin  erkannt,  daß  die  gegen  das  frähere
  stadtgerichtliche  Erkenneniß  vom  6.  Jun.  1803  erhobenen,  durch  Appellation  anher
gediehenen  Nichtigkeicsklagen  beider  Theile  in  keinerlei  Hinsscht  begründet  seren,  miehin  es
bei  jenem  rechtskräftig  gewordenen  Erkenntniß  sein  Bewenden  habe.  Stuttgart,  den
15.  Jul.  1816.