Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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für  die  einfache  nichtfreigemachte  Postkarte:
im  Orts=  und  Nachbarortsverkber  *  Pf.,
im  sonstigen  Verkehr  .«  „.
2.  Im  §  8  „Drucksachen“  erhält-der  Abs.  An  solgenden  KaulIiSea
Xxu  Drucksachen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  ciuschüeßlich  der  Reichsabgabe  beträgt:

bis  50  g  kinschüehlich  ..  ..5Pf,
über50»100»  »  ..7J2»-,,100»250»
  »  ..15»-»250»500»
  »  .25»,
,,5003b1611m»  .35  -
Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr  einschlies  *  der  Neichsabgabe:
bis  50  g  einschließlich  5  Pffl,
über  50  „  100  „  „  .  7⅛½  „
„  1009  „  1  kg  »  15  „  „
„  1  Kg  „  2  „  „  25  »-»
  2,»  3  »  ..35

Für  von  der  Reichsabgabe  befreite  Drucksachen,  die

nur  Zeitungen  oder  Zeitschriften  enthalten,  wenn  die  Zeitungen  oder  Zeitschriften  vom
Verleger  an  andere  Zeitungsverleger  oder  an  Personen  verschickt  werden,  die  sich  nicht
gewerbsmäßig  mit  dem  Vertriebe  dieser  Zeitungen  oder  Zeitschriften  befassen,  oder

nur  politische,  Handels=  oder  andere  Nachrichten  allgemeiner  Bedeutung  enthalten,
wenn  diese  Nachrichten  von  Nachrichtenbüros  an  Zeitungen,  Zeitschriften  oder
Zeitungsverleger  verschickt  werden,

beträgt  die  Gebühr:

—

4

bis  508  einschließlich.  3  Pf.,
über  50  „  100  „  5

7.

„  100  „  250  „  „  10  „
„  250  ,  500,  „  20  „
„  5008,  1  kg  „  .  .  .30

Von  der  Reichsabgabe  befreite  Truchachen  müssen  mit  der  deutlichen  Angabe  des
Aösenders  und,  je  nachdem  es  sich  um  Zeitungen  und  Zeitschriften  oder  Nachrichten  handelt,
mit  der  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften“  oder  „Nachrichten“  versehen  sein.  Sie
dürfen  nur  bei  der  postseitig  bestimmten  Postanstalt  aufgeliefert  werden.  Bei  Nachrichtensendungen
  muß  aus  der  Aufschrift  hervorgehen,  daß  der  Absender  ein  Nachrichtenbüro  und
der  Empfänger  eine  Zeitung,  Zeitschrift  oder  ein  Zeitungsverleger  ist.

Nichtfreigemachte  Drucksachen  werden  nicht  abgesandt.