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für die einfache nichtfreigemachte Postkarte:
im Orts= und Nachbarortsverkber * Pf.,
im sonstigen Verkehr .« „.
2. Im § 8 „Drucksachen“ erhält-der Abs. An solgenden KaulIiSea
Xxu Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr ciuschüeßlich der Reichsabgabe beträgt:
bis 50 g kinschüehlich .. ..5Pf,
über50»100» » ..7J2»-,,100»250»
» ..15»-»250»500»
» .25»,
,,5003b1611m» .35 -
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr einschlies * der Neichsabgabe:
bis 50 g einschließlich 5 Pffl,
über 50 „ 100 „ „ . 7⅛½ „
„ 1009 „ 1 kg » 15 „ „
„ 1 Kg „ 2 „ „ 25 »-»
2,» 3 » ..35
Für von der Reichsabgabe befreite Drucksachen, die
nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom
Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht
gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, oder
nur politische, Handels= oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten,
wenn diese Nachrichten von Nachrichtenbüros an Zeitungen, Zeitschriften oder
Zeitungsverleger verschickt werden,
beträgt die Gebühr:
—
4
bis 508 einschließlich. 3 Pf.,
über 50 „ 100 „ 5
7.
„ 100 „ 250 „ „ 10 „
„ 250 , 500, „ 20 „
„ 5008, 1 kg „ . . .30
Von der Reichsabgabe befreite Truchachen müssen mit der deutlichen Angabe des
Aösenders und, je nachdem es sich um Zeitungen und Zeitschriften oder Nachrichten handelt,
mit der Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ oder „Nachrichten“ versehen sein. Sie
dürfen nur bei der postseitig bestimmten Postanstalt aufgeliefert werden. Bei Nachrichtensendungen
muß aus der Aufschrift hervorgehen, daß der Absender ein Nachrichtenbüro und
der Empfänger eine Zeitung, Zeitschrift oder ein Zeitungsverleger ist.
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt.