Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  44.  375

(2)  Wird  an  Stelle  mehrerer  Fahrkarten  über  die  gleiche  Strecke  eine  einzige  handschriftliche
  Bescheinigung  ausgegeben,  so  ist  die  gleiche  Abgabe  zu  entrichten,  die  bei  Ausgabe
  von  Einzelfahrkarten  zu  entrichten  sein  würde.

§6#81.

Die  Vorschrift  des  Abs.  4  der  Anmerkung  zu  Tarifnummer  7  findet  Anwendung  auf
Fahrkarten  aller  Art,  welche  zum  halben  Betrage  des  aufgedruckten  Fahrpreises  ausgegeben
werden,  mithin  außer  auf  Kinderkarten  auch  auf  die  zu  milden  Zwecken  oder  aus  ähnlicher
Veranlassung  ausgegebenen  Fahrkarten,  auf  welche  jene  Voraussetzung  zutrifft.  Die  Steuer
ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  zwar  der  halbe  Preis  weniger  als  60  Pfennig,  der  volle
Preis  für  die  Karte  aber  60  Pfennig  und  mehr  beträgt.

§#82.

Zuschlagskarten  zu  1  Mark  und  6  Mark,  die  an  Reisende,  welche  ohne  gültigen
Fahrtausweis  betroffen  werden,  zu  verabfolgen  sind  (§  21  Abs.  2,  5  der  Eisenbahnverkehrsordnung),
  unterliegen  der  Stempelabgabe  nicht.  Ist  in  dem  bezeichneten  Falle  eine  zweite

Fahrkarte  zu  lösen,  so  ist  von  dieser  der  nach  dem  Tarif  auf  sie  entfallende  Stempelbetrag
zu  entrichten.

8  83.

Bis  zum  Inkrafttreten  der  Personentarifreform,  längstens  jedoch  bis  zum  30.  Juni  1907,  gusatzkarten.
wird  der  Vorschrift  des  Abs.  2  der  Anmerkung  zu  Tarifnummer  7  dadurch  genügt,  daß
Zuschlagskarten  nach  Vorschrift  der  Eisenbahntarife  ausgegeben  werden.  Jedoch  ist  die  Verwendung
  stempelfreier  Karten  (Karten  IV.  Klasse)  insoweit  unzulässig,  als  stempelpflichtige
Karten  in  gleicher  Preislage  verausgabt  werden  können.

§  84.

Zuschlagskarten,  welche  neben  der  Eisenbahnfahrkarte  gelöst  werden,  um  statt  der  Eisenbahn
  das  Dampfschiff  benutzen  zu  können  oder  umgekehrt,  sind  hinsichtlich  der  Stempelpflicht
nicht  als  Zusatzkarten  im  Sinne  von  Abs.  1  oder  2  der  Anmerkung  zu  Tarifnummer  7,
sondern  als  Hauptkarten  anzusehen  und  nach  den  Tarifsätzen  für  dasjenige  Beförderungsmittel
  stempelpflichtig,  zu  dessen  Benutzung  sie  berechtigen.  In  gleicher  Weise  gelten  als
Hauptkarten  auch  Umwegskarten.

§  85.

Es  ist  unzulässig,  an  Reisende  bei  der  Abfertigung  an  Stelle  einer  Fahrkarte  höherer
Klasse  zwei  Fahrkarten  niedrigerer  Fahrklassen  auszugeben.
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