Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Zu  Art.  72  Abs.  VI.
§  19.

!1  Den  Raum,  in  dem  die  Sitzungen  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  stattfinden,
bestimmt  der  Kirchenverwaltungsvorstand.  Im  Beschwerdefall  entscheidet  die  Staatsaufsichtsbehörde.


II  Wenn  für  die  Beschlüsse  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  das  Protokollbuch  der
Kirchenverwaltung  nicht  verwendet  werden  will,  sind  sie  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.
Im  übrigen  gilt  §  14  Abs.  I  auch  hier.

II!  Das  Protokoll  muß  erkennen  lassen,  daß  alle  im  Kirchengemeindebezirk  anwesenden
Stimmberechtigten  gehörig  geladen  worden  sind  und  mehr  als  die  Hälfte  ihrer  Gesamtzahl  nach  dem
Sollstande  bei  der  Beratung  und  Abstimmung  mitgewirkt  hat.  Im  Protokoll  soll  auf  die  Vorberatung
der  Kirchenverwaltung  Bezug  genommen  werden.  Es  muß  auch  das  Ergebnis  der  Abstimmung
enthalten,  d.  h.  ersehen  lassen,  wieviel  Mitglieder  für  und  gegen  den  Antrag  sich  erklärt  haben.  Bei
schriftlicher  Abstimmung  sind  die  Namen  der  für  und  gegen  den  Antrag  Stimmenden  im
Protokoll  einzeln  aufzuführen.  Als  Protokollführer  kann  vom  Kirchenverwaltungsvorstand
mit  Zustimmung  der  Kirchengemeindebevollmächtigten  eine  geeignete  Persönlichkeit  zugezogen
werden,  die  nicht  Bevollmächtigter  ist.  Das  Protokoll  muß  vom  Vorsitzenden,  zwei  Bevollmächtigten
  und  dem  Protokollführer  unterschrieben  werden.  Wenn  der  Vorsitzende  oder  ein
Bevollmächtigter  das  Protokoll  geführt  hat,  ist  seine  Unterschrift  zugleich  die  des  Protokollführers,
  so  daß  hier  drei  Unterschriften  genügen.

Zu  Art.  76  Abs.  I  Satz  2.
8  20.

Die  Geldstrafen  fließen  auf  katholischer  Seite  in  die  Kassen  der  Diözesanemeritenanstalten,
  auf  protestantischer  Seite  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  in  den  außerordentlichen
  Hilfsfonds  für  Pfarrerswitwen  und  unversorgte  Pfarrerswaisen.

Zu  Art.  80  und  81.
§  21.

1  Ist  zu  ungunsten  einer  Kirchenstiftung,  eines  sonstigen  Bestandteils  des  ortskirchlichen
Stiftungsvermögens  oder  einer  Kirchengemeinde  ein  anfechtbarer  Beschluß  oder  Bescheid  in
einem  Verfahren  auf  dem  Gebiete  der  Kirchengemeindeordnung  ergangen,  so  hat  der  Kirchenverwaltungsvorstand
  sofort  eine  Beschlußfassung  der  Kirchenverwaltung  darüber  herbeizuführen,
ob  Beschwerde  zu  ergreifen  sei  oder  nicht.  Will  in  einem  solchen  Falle  die  Kirchenverwaltung
in  einer  eigenen  Angelegenheit  der  Kirchengemeinde  gegen  einen  Beschluß  der  Staatsauf-