1805
Dec. 11
1806
Sept. 26
Dec. 13
490 Urkunden No. 886888.
völlig angemessen und wollen Euch dahero hierdurch autorisiren, zur Aufhebi::
jedes einzelnen Klosters und zur Pensionirung oder anderweitigen Versorgur:
der darin befindlichen Mönche specielle Anträge bei Unserm Geistlichen Depwtement
einzureichen. Jedoch habt Ihr die Einleitung hiezu mit aller Behusamkeit
zu treffen, da vor der Realisirung die Genehmigung Unserer höch:tı
Person erforderlich ist, und versteht es sich von selbst, dass dabei das Ver
mögen jedes Klosters und dessen Einnabme- und Ausgabe-Etat, deagleichzu
eruiren ist, ob die Mönche wegen der Cura animarum zum Theil nüth:
sind, und wie es mit deren Sustentation und Aufenthalt und Pensionirur:
der übrigen zu halten. Uebrigens ist diese Operation auf die Mönchsklös«r
einzuschränken.«e ...
In Folge dieses Rescriptes beantragt die Westpreussische Regicrung
am 26. September 1806 die Aufhebung des Karthäuser-Klosters zı
Karthaus bei Danzig mit Beifügung ausführlicher Vermögensnachweisung:
und Inventarien, auch von der Bibliothek. Eine Verfügung hierauf erfolz.
nicht mehr.
887. Immediat-Bericht des Staats-Ministers v. Thulemeier. Berl:
1805 December 13.
R. 64. Lingen. Eccles. Abschrift.
Beantragt, den katholischen Einwohnern von Wettrup in Lingen den Gebrauch dr
protestantischen Kapelle und die Haltung eines Geistlichen zu gestatten.
»Zum Kirchspiel Lengerich im Lingenschen gehört die aus lauter
katholischen Einsassen bestehende Dorfschaft Wettrup, deren Zahl sich auf
500 Seelen beläuft. In ihrer Mitte liegt eine Kapelle, in welcher jetzt xii
der Religions-Veränderung der vormaligen Landes-Herrschaft kein Gottes
dienst gehalten wird; gleichwol ziehet die reformirte geistliche Kasse d
Revenuen der Kapelle. Die katholische Gemeine Wettrup wilnscht diex
Kapelle zu ihrer sonn- und fest-täglichen Andacht benutzen zu dürfen wi
ist bereit, sich einen eigenen Geistlichen zu halten. Sie will ferner den
katholischen und protestantischen Prediger zu Lengerich die jura stola
nach wie vor entrichten, auch zum Unterhalt der dasigen Pfarrgebäude un
zu den übrigen Pfarrlasten concurriren. Beide Geistlichen baben im Ganze?
nichts dagegen, wenn nämlich ausser der Erfüllung einiger anderer Pe
dingungen die Revenuen der Kapelle nach wie vor verbleiben und ds
Gebäude von den Wettruppern in gutem Stande erhalten wird. Es känt
also nur noch auf die Frage an, ob die im Jahre 1717 erfolgte Einschrär
kung der Katholiken auf den Gottesdienst in ihren Privathäusern beizubehalten
räthlich wäre. Das reformirte Kirchen-Direktorium verwendet sich
selbst für die Katholiken und E.K.M. haben ... mehrmals zu erklären
1: Cfr. No. 889.