Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

12  1851.

8.  6.

Zur  Auostellung  von  Paßkarten  und  zwar  in  der  §.2  Satz  3  angegebenen  Einschränkung
  sind  im  Fürstenthume  nur  befugt:  die  Fürstlichen  Landrathämter  zu  Rudolstadt,
  Königsee  und  Frankenhausen.

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Der  Preis  der  Paßkarte  beträgt  einschließlich  der  Aussertigungsgebühr

14  Kr.  =  5  Sgr.
K0.  8.
Eine  Visirung  der  Paßkarten  findet  nicht  Statt.

4  .  9.

Jeder  Mißbrauch  der  Paßkarten,  wohin  insbesondere,  außer  der  Fälschung
derselben,  die  Führung  einer  auf  eine  dritte  Person  lautenden  Karte,  die  wissentliche
  Ueberlassung  der  letzteren  Seitens  des  Inhabero  an  einen  Anderen  zum  Gebrauche
  alo  polizeiliches  Legitimations-Mittel,  oder  die  fälschliche  Bezeichnung
von  Personen,  alo  Familienglieder  oder  Dienstboten  (F.  3)  zurechnen  ist,  unterliegt,
wenn  nicht  gesetzlich  Kriminal-Strafen  erfolgen,  einer  Geldstrafe  bis  zu  25  Thlr.
—  13  Fl.  45  Kr.  oder  einer  Gefängnißstrafe  bis  zu  18  Tagen.

8.  10.

Jeder  Angehbrige  eines  der  oben  gedachten  auswärtigen  Staaten,  welcher
innerhalb  des  Fürstenthums  reiset,  ohne  einen  Paß  (Wanderbuch)  oder  eine
Paßkarte  zu  führen,  hat  zu  gewärtigen,  daß  gegen  ihn  nach  den  wegen  der
nicht  legitimirten  Fremden  bestehenden  Vorschriften  verfahren,  insbesondere,  daß
er  von  der  Weiterreise  bis  zu  geführter  Legitimation  ausgeschlossen  resp.  in  selne
Heimath  zurückgewiesen  wird.

Auch  Inländer  sind,  bei  Vermeidung  gleicher  Nachtheile,  auf  Erfordern  der
Polizei  =  Behörde  verpflichtet,  sich  durch  Paß,  Paßkarte  oder  andere  geeignete
Legitimations-Mittel  auszuweisen.

5.  11.

In  Fällen  schleuniger  polizeilicher  Verfolgung  eines  verdächtigen  Individuums
  sind  die  Polizei-Beamten  des  einen  der  obengedachten  Staaten  befugt,