Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

 

Gesetzund  Verorduungsblalt

für  das  Königreich  Sachsen,

Dies  Stück  vom  Jahre  1845.

    

——....—.——d

Z3N.)  Verordnung,

die  Aufhebung  des  Verbots  des  Vertriebs  der  sogenannten  Streichzündhölzchen
  u.  s.  w.  betreffend;

vLom  oten  Januar  1845.

D.  zu  Folge  angestellter  technischer  Erörterungen  die  Gründe  nicht  mehr  im  vollen  Umfange
bestehen,  welche  zu  dem  durch  die  Verordnungen  vom  1  #ten  Mai  und  3ten  Juni  1835
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  261  und  273)  erlassenen  Verbote  des  Vertriebs
der  sogenannten  Streichzündhölzchen,  des  Streichzündschwammes  und  aller  ähnlichen,  durch
bloses  Aufstreichen  oder  Reiben  sich  entzündenden  Präparate  Anlaß  gegeben  haben,  indem
die  Bereitung  dieser  Gegenstände  gegenwärtig  nach  einer  Verfahrungsweise  zu  geschehen
pflegt,  bei  der  die  Gefahr  der  Selbstentzündung  erfahrungsmäßig  nicht  eintritt,  oder  doch
wesentlich  vermindert  ist,  so  findet  das  Ministerium  des  Innern  Sich  bewogen,  das  gedachte,
  dem  in  den  Nachbarstaaten  bestehenden  abweichenden  Grundsätzen  gegenüber  ohnehin
  mit  Erfolg  nicht  zu  handhabende  Verbot  andurch  wiederum  aufzuheben.

Zugleich  werden  jedoch  diejenigen,  welche  sich  mit  dem  Vertriebe  der  verschiedenen
Gattungen  von  Reibzündzeugen  befassen  wollen,  auf  folgende  bei  der  Gebahrung  mit  dem
fraglichen,  seiner  leichten  Entzündlichkeit  halber  immerhin  mit  Sorgfalt  zu  behandelnden
Artikel  in  Obacht  zu  nehmende  Vorsichtsmaaßregeln  hingewiesen,  deren  Befolgung  die
Polizeibehörden  durch  gelegentliche  Revisionen  und  sonst  auf  geeignete  Weise  zu  überwachen
haben:

1.)  Nur  die  aus  Phosphor,  ohne  Zusatz  von  chlorsaurem  Kali,  bereiteten
Reibzündwaaren  sind  als  erlaubte  anzusehen;

2.)  Dieselben  sind  nicht  frei  oder  nur  in  Papier  eingewickelt,  sondern  hundertweise
in  Blech-,  Holz=  oder  Pappgefäßen  eingeschlossen  in  den  Handel  zu  bringen;

3)  Bei  Versendungen  müssen  dieselben  möglichst  fest  in  starke  Holzkisten  oder  Holzfüsser
  —  nicht  aber  in  Leinwand,  Bast  2c.  —  eingepackt,  auch  die  Gefäße,  worin  die

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