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den Raumes längs der Landesgrenze, zur Sicherstellung der Zölle besondere, im sechsten
Abschnitt der Zoll-Ordnung F. 145 ff. näher festgeseste, Aufücchts= und Controle=Maaßregeln
in Ausübung kommen.
Nachdem nun mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestaät der
neue Zoll-Grenzbezirk, neben welchem der durch die Königliche Verordnung vom 23. November
1829 (Reg. Bl. S. 549) angeordnete größere Controle-Bezirk nicht mehr Statt
finder, durch die hienach bezeichnete Binnenlinie bestimmt worden ist; so wird diese Bestimmung
in Gemäßheit des F. 19 der goll-Ordnung unter dem Anfügen zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die den Zoll-Grenzbezirk durchziehenden Zollstraßen, so wie
die Namen der in denselben fallenden Orte noch besonders werden bekannt gemacht werden.
Stuttgart den 13. Februar 1854. Herdegen.
Abscheidung des Zoll-Grenzbezirks.
Vorbemerkungen.
1) Alle Orte, welche als Punkte auf der Binnenlinie angezeigt sind, so wie Flüsse,
Bäche, Chausseen und Wege, durch welche der Lauf der Binnenlinie beschrieben wird,
gehören zum Grenzbezirk, wenn nicht Ausnahmen ausdrücklich bemerkt sind; so weit
die Binnenlinie bloß durch den gegen das Ausland liegenden Saum einer Straße bezeichnet
ist, bleibt letztere selbst vom Grenzbezirk ausgeschlossen.
2) Sind zur Kenntlichmachung der Binnenlinie Orte 2c. als Punkte derselben ohne
nähere Angabe des Laufes der Linie von einem dieser Punkte zum andern genannt,
so bildet jedesmal der kürzeste Fahrweg, welcher von einem dieser Punkte nach dem
andern führt, oder in Ermanglung eines Fahrwegs die geradeste Linie, auch die Binneulinie.
3) Die Feststellung des Grenzbezirks ist nicht als unabänderlich zu betrachten, vielmehr
ausdrücklich vorbehalten, nach Maßgabe der durch die Erfahrung sich ergebenden
Anforderungen, Abänderungen zu treffen, welche jedoch immer zur bffentlichen Kenntniß
zu bringen sind. .
a) Gegen die Schweiz.
Die Binnenlinie beginnt (in der Richtung von Opfenbach im Koͤnigreich Bayern
ausgehend) in Schwarzenbach, Oberamts Wangen, und zieht sich längs des obern Ar-