Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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den  Raumes  längs  der  Landesgrenze,  zur  Sicherstellung  der  Zölle  besondere,  im  sechsten
  Abschnitt  der  Zoll-Ordnung  F.  145  ff.  näher  festgeseste,  Aufücchts=  und  Controle=Maaßregeln
  in  Ausübung  kommen.

Nachdem  nun  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestaät  der
neue  Zoll-Grenzbezirk,  neben  welchem  der  durch  die  Königliche  Verordnung  vom  23.  November
  1829  (Reg.  Bl.  S.  549)  angeordnete  größere  Controle-Bezirk  nicht  mehr  Statt
finder,  durch  die  hienach  bezeichnete  Binnenlinie  bestimmt  worden  ist;  so  wird  diese  Bestimmung
  in  Gemäßheit  des  F.  19  der  goll-Ordnung  unter  dem  Anfügen  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  die  den  Zoll-Grenzbezirk  durchziehenden  Zollstraßen,  so  wie
die  Namen  der  in  denselben  fallenden  Orte  noch  besonders  werden  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart  den  13.  Februar  1854.  Herdegen.

Abscheidung  des  Zoll-Grenzbezirks.
Vorbemerkungen.

1)  Alle  Orte,  welche  als  Punkte  auf  der  Binnenlinie  angezeigt  sind,  so  wie  Flüsse,
Bäche,  Chausseen  und  Wege,  durch  welche  der  Lauf  der  Binnenlinie  beschrieben  wird,
gehören  zum  Grenzbezirk,  wenn  nicht  Ausnahmen  ausdrücklich  bemerkt  sind;  so  weit
die  Binnenlinie  bloß  durch  den  gegen  das  Ausland  liegenden  Saum  einer  Straße  bezeichnet
  ist,  bleibt  letztere  selbst  vom  Grenzbezirk  ausgeschlossen.

2)  Sind  zur  Kenntlichmachung  der  Binnenlinie  Orte  2c.  als  Punkte  derselben  ohne
nähere  Angabe  des  Laufes  der  Linie  von  einem  dieser  Punkte  zum  andern  genannt,
so  bildet  jedesmal  der  kürzeste  Fahrweg,  welcher  von  einem  dieser  Punkte  nach  dem
andern  führt,  oder  in  Ermanglung  eines  Fahrwegs  die  geradeste  Linie,  auch  die  Binneulinie.


3)  Die  Feststellung  des  Grenzbezirks  ist  nicht  als  unabänderlich  zu  betrachten,  vielmehr
  ausdrücklich  vorbehalten,  nach  Maßgabe  der  durch  die  Erfahrung  sich  ergebenden
Anforderungen,  Abänderungen  zu  treffen,  welche  jedoch  immer  zur  bffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen  sind.  .

a)  Gegen  die  Schweiz.

Die  Binnenlinie  beginnt  (in  der  Richtung  von  Opfenbach  im  Koͤnigreich  Bayern

ausgehend)  in  Schwarzenbach,  Oberamts  Wangen,  und  zieht  sich  längs  des  obern  Ar-