Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8.  10.
Behandlung  gesunder  Thiere.

Da  es  vorzüglich  obliegt,  jene  Nachtheile  abzuhalten,
welche  der  Gesunrheit  noch  nicht  erkrankter  cder  auch  gesund
scheinender  Thiere  gefährlich  werden  können,  so  wird  angeordnet:

1)  Die  Thiere  sollen,  vornämlich  an  heißen  Tagen  eder
in  heißen  Mittagsstunden,  mit  erhitzender  Arbeit  und  Bewegung
überhaupt  verschont  bleiben.

2)  Der  Weidetrieb  ist  nur  in  den  kühlen  Früh=  und
Abendstunden  erlaubt;  in  den  heißen  Mittagsstunden  sind  die
Thiere  entwedrer  an  schattige,  kühle  Orte  zu  treiben,  oder  in
den  Ställen  zu  halten,  welche  durch  Oeffnen  der  Thüre  und
Fenster,  Reinigung  vom  Miste  und  anderem  Unrathe,  durch
Aufspritzen  von  frischem  Wasser,  Verwahrung  der  Fenster  durch
grüne  Baumzweige  gegen  das  Einfallen  des  Sonnenlichtes  2c.
kühl  gehalten  werden  müssen.

3)  Die  Thiere  sollen  öfters  als  sonst  gewöhnlich  mit
frischem  Wasser  getränkt  werden,  welches  man  mit  Koch=  oder
Steinsalz  und  bei  Wiederkauern  auch  mit  Essig  leicht  säuren  kann.

4)  Grünes  saftiges  Futter  in  mäßiger  Gabe  ist  den  auf
Stallfütterung  stehenden  Thieren  viel  zuträglicher  als  trockenes.

5)  Bei  vorhandener  Gelegenheit  sind  die  Thiere  in
fließendem  Wasser  zu  baden,  oder  wenn  jene  mangelt,  täglich
über  den  ganzen  Körper  mit  Brunnenwasser  zu  waschen  und
zu  begießen.

8.  11.
Verfahren  mit  dem  Cadaver.

Am  Milzbrande  gefallene  Thiere  werden  nach  ihrem  Erkalten
  alsobald  auf  den  Wasenplatz  abgeführt  und  dort  ganz
eingegraben,  insbesondere  ist  auch  der  Mist,  das  Blut,  oder
was  sonst  bei  Sectionen  mit  abfallen  kann,  tief  einzuscharren,
damit  es  von  andern  Thieren  nicht  verzehrt  werde.  Dies  gilt
jedoch  nur,  wenn  die  Milzseuche  einen  bösartigen  Charakter
angenommen  hat,  für  welchen  Fall  die  Haut  auf  den  Schultern,
dem  Rücken,  Bauch  und  den  Hinterbacken  kreuzweise  einzuschneiden
  kömmt.  Der  Obmann  des  Ortes  haftet  für  den
Vollzug  solcher  Maßregeln,  weßwegen  er  bei  dem  Einscharren
gegenwärtig  zu  sein  verpflichtet  ist.
                        
709 8. 12. Wasenplatz. Bei bösartigem Milzbrande ist ein eigener Platz zu dessen Anlage auszumitteln, damit, bis die Fäulniß der Thiere vollkommen geschieht, derselbe unberührt bleiben könne; dies ist auch der Grund, warum der Waserplatz nicht nur gut umzäunt, sondern wo möglich mit einer lebendigen Hecke von Dornen umgeben und mit einem Fallgitter wohl verschlossen sein soll. Nach Verschiedenheit des Bodens werden, und zwar bei trockener Dammerde sechs Jahre, bei feuchtem Lehmboden aber, oder in Mösern zehn Jahre zur Verwesung nöthig. Dabei kommen noch folgende Vorschriften zu beobachten. Die Gruben, in welchen die Verscharrung statt hat, sollen bei größerem Viehe 8, bei kleinerem 4 Schuhe betragen; zwischen zweien Aasen soll sich immer soviel Erde befinden, daß dieselben weder durch ihre faulen Ausdünstungen die Luft verderben, noch das Aas von Hunden oder Füchsen ausgescharrt werden könne; aus diesem Grunde sind die Cadaver auch zum wenigsten mit 6 Schuh Erde zu bedecken. §. 13. Verfügungen in Beziehung auf das Gesundheitswohl der Menschen. Da Thiere, welche vom Milzbrande ergriffen sind, der Gesundheit und selbst dem Leben der mit der Behandlung solcher Thiere sich befassenden Personen gefährlich werden, so ist dringend nothwendig, daß alle solche Personen sich sorgfältig vor jeder Besudelung mit Blut, Lymphe, Mist und vornämlich auch dafür hüten, daß sie die von den kranken Thieren ausgeathmete heiße Luft nicht treffe. Daher wird diese Sorgfalt insbesondere nöthig beim Eingeben von Arzneien, beim Scarificiren der entweder freiwillig oder durch Fontanelle entstandenen Geschwülste; das in manchen Gegenden übliche Räumen des Mastdarmes mit der Hand soll unterlassen und die Entleerung desselben durch Clistire bewerkstelligt werden. Personen, welche an den Händen, oder im Gesichte eine, wenn auch noch so kleine Wunde, einen Ausschlag oder Geschwüre haben, müssen sich hauptsächlich vor solchen Verunreinigungen hüten, im eintretenden Falle sich unverzüglich mit Seifen= oder Salzwasser, oder Essig und Wasser reinigen, und wenn die verunreinigte