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8. 10.
Behandlung gesunder Thiere.
Da es vorzüglich obliegt, jene Nachtheile abzuhalten,
welche der Gesunrheit noch nicht erkrankter cder auch gesund
scheinender Thiere gefährlich werden können, so wird angeordnet:
1) Die Thiere sollen, vornämlich an heißen Tagen eder
in heißen Mittagsstunden, mit erhitzender Arbeit und Bewegung
überhaupt verschont bleiben.
2) Der Weidetrieb ist nur in den kühlen Früh= und
Abendstunden erlaubt; in den heißen Mittagsstunden sind die
Thiere entwedrer an schattige, kühle Orte zu treiben, oder in
den Ställen zu halten, welche durch Oeffnen der Thüre und
Fenster, Reinigung vom Miste und anderem Unrathe, durch
Aufspritzen von frischem Wasser, Verwahrung der Fenster durch
grüne Baumzweige gegen das Einfallen des Sonnenlichtes 2c.
kühl gehalten werden müssen.
3) Die Thiere sollen öfters als sonst gewöhnlich mit
frischem Wasser getränkt werden, welches man mit Koch= oder
Steinsalz und bei Wiederkauern auch mit Essig leicht säuren kann.
4) Grünes saftiges Futter in mäßiger Gabe ist den auf
Stallfütterung stehenden Thieren viel zuträglicher als trockenes.
5) Bei vorhandener Gelegenheit sind die Thiere in
fließendem Wasser zu baden, oder wenn jene mangelt, täglich
über den ganzen Körper mit Brunnenwasser zu waschen und
zu begießen.
8. 11.
Verfahren mit dem Cadaver.
Am Milzbrande gefallene Thiere werden nach ihrem Erkalten
alsobald auf den Wasenplatz abgeführt und dort ganz
eingegraben, insbesondere ist auch der Mist, das Blut, oder
was sonst bei Sectionen mit abfallen kann, tief einzuscharren,
damit es von andern Thieren nicht verzehrt werde. Dies gilt
jedoch nur, wenn die Milzseuche einen bösartigen Charakter
angenommen hat, für welchen Fall die Haut auf den Schultern,
dem Rücken, Bauch und den Hinterbacken kreuzweise einzuschneiden
kömmt. Der Obmann des Ortes haftet für den
Vollzug solcher Maßregeln, weßwegen er bei dem Einscharren
gegenwärtig zu sein verpflichtet ist.
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8. 12.
Wasenplatz.
Bei bösartigem Milzbrande ist ein eigener Platz zu dessen
Anlage auszumitteln, damit, bis die Fäulniß der Thiere vollkommen
geschieht, derselbe unberührt bleiben könne; dies ist
auch der Grund, warum der Waserplatz nicht nur gut umzäunt,
sondern wo möglich mit einer lebendigen Hecke von
Dornen umgeben und mit einem Fallgitter wohl verschlossen
sein soll. Nach Verschiedenheit des Bodens werden, und zwar
bei trockener Dammerde sechs Jahre, bei feuchtem Lehmboden
aber, oder in Mösern zehn Jahre zur Verwesung nöthig.
Dabei kommen noch folgende Vorschriften zu beobachten. Die
Gruben, in welchen die Verscharrung statt hat, sollen bei
größerem Viehe 8, bei kleinerem 4 Schuhe betragen; zwischen
zweien Aasen soll sich immer soviel Erde befinden, daß dieselben
weder durch ihre faulen Ausdünstungen die Luft verderben,
noch das Aas von Hunden oder Füchsen ausgescharrt werden
könne; aus diesem Grunde sind die Cadaver auch zum wenigsten
mit 6 Schuh Erde zu bedecken.
§. 13.
Verfügungen in Beziehung auf das Gesundheitswohl
der Menschen.
Da Thiere, welche vom Milzbrande ergriffen sind, der
Gesundheit und selbst dem Leben der mit der Behandlung
solcher Thiere sich befassenden Personen gefährlich werden, so
ist dringend nothwendig, daß alle solche Personen sich sorgfältig
vor jeder Besudelung mit Blut, Lymphe, Mist und vornämlich
auch dafür hüten, daß sie die von den kranken Thieren ausgeathmete
heiße Luft nicht treffe. Daher wird diese Sorgfalt
insbesondere nöthig beim Eingeben von Arzneien, beim Scarificiren
der entweder freiwillig oder durch Fontanelle entstandenen
Geschwülste; das in manchen Gegenden übliche Räumen des
Mastdarmes mit der Hand soll unterlassen und die Entleerung
desselben durch Clistire bewerkstelligt werden. Personen, welche
an den Händen, oder im Gesichte eine, wenn auch noch so
kleine Wunde, einen Ausschlag oder Geschwüre haben, müssen
sich hauptsächlich vor solchen Verunreinigungen hüten, im eintretenden
Falle sich unverzüglich mit Seifen= oder Salzwasser,
oder Essig und Wasser reinigen, und wenn die verunreinigte