Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

554  Nr.  94.  1916.

#Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1916,  betressend  Stallhöchstpreise  für
Rindvieh.

Nahstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  über  Stallhöchstpreise  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  23.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung
über  Stallhöchstpreise  für  Rindvieh.

 

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Höchstpreise  in  Verbindung  mit  der
Ausführungsbekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  vom
8.  April  d.  Is.  werden  hierdurch  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  8.  April
1916  —  Rbl.  Nr.  60  —  folgende  Stallhöchstpreise  für  Rindvieh  festgesetzt:

J.

A.  a)  für  1.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Ochsen  bis  zu  7  Jahren,
2.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Kühe  bis  zu  7  Jahren,
.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Bullen  bis  zu  5  Jahren,
.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Färsen  (Starken)
110,—  für  50  kg  Lebendgewicht.  6
b)  für  bestausgemästete  Tiere  (Fetträger)  dieser  Preisklasse  dürfen  bis  zu
10,—  für  je  50  kg  mehr  gezahlt  werden.
B.  für  1.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Ochsen  über  7  Jahre,
2.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Kühe  über  7  Jahre,
3.  ausgemästete  oder  vollfleischige  Bullen  über  5  Jahre,
4.  angefleischte  Ochsen,  Kühe,  Bullen  und  Färsen  —  jeden  Alters  —
und  zwar  für  die  unter  Ziffer  1—4  aufgeführten  Tiere  bei  einem  Lebend-Sn



gewicht
über  10  Zentner  .  .  100,—  für  50  kg  Lebendgewicht
„  8½—10  Zentner  .,,  ,—«50»  «
«  7  —  8½  7,  ·«·-  «  90-—  «  50  «  «
»  5½—  7  „  „  85,—  „  50  „  7“
bis  zu  5½  „  „¾  75,—  „  50  „  «