Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Weiter  haben  die  Apotheker  bei  30.4  Strafe  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Taxe  nebst
deren  Nachträgen,  welche  dem  Hauptexemplare  der  Taxe  nachzuheften  sind,  in  der  Offizin
zu  Jedermanns  Einsicht  bereit  liegt.

&#2.  Diese  Taxe  und  deren  Nachträge  haben  auch  bei  der  Feststellung  bezüglicher
Liquidationen  der  Thierärzte  zum  Anhalt  zu  dienen.

3.  Ueberschreitungen  der  Taxe  und  ihrer  Nachträge  sind  mit  Geldstrafe  bis  zu
150  4  (0148,  s  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich)  zu  belegen.

.  Alle  früheren,  die  thierärztliche  Arzneitaxe  betreffenden  Vorschriften  werden
hierdurch  aufgehoben.

Dresden,  am  21.  Dezember  1901.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Merz.
Kreher.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.