Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Ist  im  Falle  des  Art.  66  neben  der  Gefaͤngnißstrafe  auf  den  Verlust  der  buͤrgerlichen
  Ehren-  und  der  Dienst-Rechte  erkannt,  so  tritt  statt  der  letztern  Strafe,  nach
Maaßgabe  des  Art.  51,  ein  Zusaß  ein.

ge)  Der  Ehren=  in  Freihelts-Strafen.
Art.  51.

Wenn  die  Strafe  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte
nicht  vollzogen  werden  kann,  weil  der  Schuldige  in  einem  früheren  rechtskräftigen
Erkenntnisse  hierzu  bereits  verurtheilt  worden,  so  wird  diese  Ehrenstrase  in  Kreisgefängniß
  verwandelt,  welches  von  zwei  Monaten  bis  zu  Einem  Jahre  zuzumessen  sst.

Kann  die  Strafe  der  zeitlichen  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der
Dlenst-Rechte  nicht  vollzogen  werden,  weil  der  Schuldige  bereits  zu  dem  Verluste  dieser
Rechte  rechtsbräftig  verurtheilt  ist,  so  soll  jene  Strafe  in  Kreisgefängniß  bis  zur
Dauer  von  sechs  Monaten  verwandelt  werden.

Ist  zeitliche  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  verwirkt,
ehe  die  Frist  der  früher  gegen  denselben  Thäter  rechtskräftig  erkannten  abgelaufen,
so  wird  die  neuerlich  verschuldete  Ehrenstrafe  erst  vom  Ablaufe  der  früher  erkannten
an  gerechnet.

Art.  52.

Ein  Ausländer,  welcher  eine  Ehrenstrafe  verwirkt  hat,  soll  statt  des  Verlustes
der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte  mit  Kreisgefängniß,  welches  von  zwei
Monaten  bis  zu  Einem  Jahre  zuzumessen  ist,  und  statt  der  zeitlichen  Entziehung
derselben  mit  Kreisgefängniß  bitz  zu  sechs  Monaten  bestraft  werden.

Art.  53.

Wenn  die  Strafe  der  Dienstentlassung  nicht  vollzogen  werden  kann,  well  der
Schuldige  dieselbe  gleichzeitig  mehrmals  verwirkt  hat,  oder  well  er  des  Dienstes  schon
frlher  auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  enthoben  worden  ist,  so  wird  jene  Ehrenstrafe
  in  Kreisgefüngniß  von  zwel  bis  zu  acht  Monaten  verwandelt.

Wäre  die  verwirkte  Dienstentlassung  nicht  anwendbar,  weil  der  Schuldige  überbaupt
  nicht  bleibend  angestellt  ist,  so  soll  statt  derselben  auf  Kreisgefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  erkannt  werden.