Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Zu  einer  über  acht  Tage  dauernden  Abwesenheit  wird  die  Genehmigung  des
Bezirksbeamten  erfordert.

Außerdem  ist  der  Richter  ermächtigt,  wenn  er  den  Aufenthalt  eines  Gestraften
an  einem  bestimmten  Orte  besonders  gefährlich  findet,  hiervon  der  Polizeibehörde
Nachricht  zu  geben,  welche  alsdann  seinen  Ausschluß  von  diesem  Orte  zu  verfögen  hat.

Die  Uebertretung  dieser  Vorschriften  zieht  die  im  besondern  Theile  des  Geset“
buches  bestimmten  Strafen  nach  sich.

Art.  44.

Während  der  durch  gerichtliches  Erkenntniß  angeordneten  polizeilichen  Aufsicht
ist  der  Beaufsichtigte  unfähig,  die  staats=  und  gemeindebürgerlichen  Wahl=  und
Wählbarkeits-Rechte  auszuüben.

Auch  stehr  der  Gerichts=  und  olizei-Stelle  die  Befugniß  zu.  in  der  Wohnung  des
Beaufsichtigten  zu  jeder  Zeit  Haussuchung  zu  halten.

Art.  45.
Ausweisung  eines  Ausländers.

Auslänkder,  welche  zu  einer  Suchthaus-  oder  Arbeitshaus=  Strafe  verurtheile  werden,
sollen  nach  erstandener  Strafe  auf  bestimmte  Zeit  oder  für  immer  des  Landes  verwiesen
  und  über  die  Gränze  gebracht  werden.  Deßgleichen  sellenr  Auslaͤmder  auch
wegen  Vergehen,  welche  eine  geringere  Strafe  nach  sich  ziehen,  aus  dem  Staatsgebiete
oder  aus  gewissen  Bezirken  und  Orten  desselben  auf  bestimmte  Zeit  oder  für  immes
alsdann  fortgewiesen  werden,  wenn  sich  aus  der  Lebensart,  dem  Eharakter,  und  dem
Betragen  des  Verurtheilten  ergibr,  daß  er  ein  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  Sitnlichbeit
  gefährlicher  Mensch  is.

Die  Ausweisung  mit  ihren  näheren  #epimmunge  ist  stets  in  dem  Straf
erkenntnisse  auszudrücken.  2

 

Zweites.  Kapitet

Po-  Verwandlung  der  Strafen.
a)  Der  Geld=  in  Freiheits-Strafen.  *!
Art.  45
Keine  im  Geseße#bestimmte  oder  rechtskräftig  verkannte.  Freiheles  2  oder  Ehren-Stras
  datf  do#n  Richteramtswegen  in.  Gelöstrase  Wrivandeltwerden